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1.0 KiB

BESCHLUSS
15
.
April
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Beschluß
Senats
28
.
August
wird
abgeändert
Streitwert
Revisionsverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
rechtzeitig
erhobene
Gegenvorstellung
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
führt
Abänderung
Streitwertbeschlusses
.
Auszugehen
ist
Klägerin
Berufungsrechtszug
noch
zugesprochenen
Hauptforderung
DM
30.000
.
Einwendungen
Entstehen
Anspruchs
enthält
Revisionsbegründung
.
zunächst
geltend
gemachte
Aufrechnung
Kosten
Einbaus
Geschirrspülern
Höhe
DM
ist
streitwerterhöhende
Primäraufrechnung
anzusehen
.
Aufrechnung
Schadensersatzanspruch
Mietausfalls
ist
Hauptforderung
Aufrechnung
Ansprüchen
Geschirrspüler
verbraucht
ist
ebenfalls
übrigen
Höhe
DM
Hilfsaufrechnung
anzusehen
.
kommen
geltend
gemachten
Kosten
Mängelbeseitigung
Höhe
DM
.
Mängel
hilfsweise
reklamierte
Zurückbehaltungsrecht
führt
weiteren
Erhöhung
Streitwerts
.
Insgesamt
ergibt
Streitwert
DM
DM
DM
DM
.
Wiebel
Kuffer