BESCHLUSS 15 . April Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. beschlossen : Beschluß Senats 28 . August wird abgeändert Streitwert Revisionsverfahrens € beträgt . Gründe : rechtzeitig erhobene Gegenvorstellung Prozeßbevollmächtigten Klägerin führt Abänderung Streitwertbeschlusses . Auszugehen ist Klägerin Berufungsrechtszug noch zugesprochenen Hauptforderung DM 30.000 . Einwendungen Entstehen Anspruchs enthält Revisionsbegründung . zunächst geltend gemachte Aufrechnung Kosten Einbaus Geschirrspülern Höhe DM ist streitwerterhöhende Primäraufrechnung anzusehen . Aufrechnung Schadensersatzanspruch Mietausfalls ist Hauptforderung Aufrechnung Ansprüchen Geschirrspüler verbraucht ist ebenfalls übrigen Höhe DM Hilfsaufrechnung anzusehen . kommen geltend gemachten Kosten Mängelbeseitigung Höhe DM . Mängel hilfsweise reklamierte Zurückbehaltungsrecht führt weiteren Erhöhung Streitwerts . Insgesamt ergibt Streitwert DM € DM DM DM . Wiebel Kuffer