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490 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
7
.
April
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
beschlossen
:
teilweiser
Abänderung
Beschlusses
5
.
August
wird
Streitwert
Verfahren
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
26
Juli
26
Juli
festgesetzt
.
weitergehende
Gegenvorstellung
Beklagten
Streitwertfestsetzung
5
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Berufungsgericht
hat
Abweisung
weitergehenden
Klage
vormalige
Beklagte
W.
GmbH
Zahlung
Zinsen
Klägerin
verurteilt
.
Revision
hat
zugelassen
.
Hiergegen
hat
vormalige
Beklagte
Beschwerde
Ziel
Klageabweisung
eingelegt
.
9
.
Oktober
ist
Insolvenzverfahren
Vermögen
vormaligen
Beklagten
eröffnet
Beklagte
Insolvenzverwalter
ernannt
worden
.
Klägerin
hat
zweitinstanzlich
ausgeurteilte
Forderung
Insolvenztabelle
angemeldet
;
Beklagte
hat
zunächst
bestritten
.
22
.
Januar
hat
Klägerin
Aufnahme
Verfahrens
erklärt
.
Beklagte
27
.
Mai
Forderung
Insolvenztabelle
festgestellt
hat
haben
Parteien
Schriftsätze
28
.
Juni
26
Juli
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Senat
hat
Beschluss
5
.
August
Kosten
Verfahrens
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Beklagten
auferlegt
Streitwert
Beschwerdeverfahren
festgesetzt
.
18
November
hat
Landgericht
erkannt
Klägerin
dritte
Instanz
Erstattungsanspruch
Höhe
Beklagten
zusteht
.
8
.
Dezember
Landgericht
eingegangenen
Schriftsatz
7
.
Dezember
hat
Beklagte
Kostenfestsetzungsbeschluss
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
Begründung
hat
ausgeführt
Kosten
dritte
Instanz
fehlerhaft
festgesetzt
seien
.
Berechnung
Kosten
sei
zuerkannten
Klageforderung
erwartenden
Quote
Insolvenzverfahren
Höhe
%
Klageforderung
auszugehen
§
InsO.
Landgericht
hat
sofortige
Beschwerde
auch
Beschwerde
Streitwertfestsetzung
dritten
Instanz
ausgelegt
Akten
Bundesgerichtshof
vorgelegt
14
.
Januar
eingegangen
sind
.
II
.
auch
Gegenvorstellung
Streitwertbeschluss
Senats
5
.
August
auszulegende
sofortige
Beschwerde
Beklagten
7
.
Dezember
ist
zulässig
nur
Teil
begründet
.
1
.
Begründung
sofortigen
Beschwerde
Beklagten
lässt
hinreichender
Deutlichkeit
erkennen
auch
Streitwert
wenden
will
.
Kostenfestsetzung
zugrunde
gelegte
Wert
beruht
Streitwertbeschluss
Senats
5
.
August
.
wendet
Beklagte
inhaltlich
auch
Beschluss
.
2
.
Streitwertbeschluss
Bundesgerichtshofs
ist
zwar
Beschwerde
zulässig
.
Statthaft
ist
jedoch
Gegenvorstellung
Beschwerde
geltenden
Frist
§
Abs.
Satz
eingelegt
werden
muss
vgl.
Beschluss
12
.
Februar
IVa
.
Frist
ist
hier
eingehalten
.
Gegenvorstellung
ist
frühestens
26
.
Januar
ablaufenden
Frist
Bundesgerichtshof
eingegangen
.
3
.
Gegenvorstellung
ist
jedoch
nur
teilweise
begründet
.
Abs.
Abs.
Satz
§
kommt
Verfahren
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Wert
Streitgegenstandes
Zeitpunkt
betreffenden
Antragstellung
Verfahren
eingeleitet
hat
.
Zeitpunkt
Einleitung
Verfahrens
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Berufungsgerichts
betrug
Wert
Streitgegenstandes
vormalige
Beklagte
Umfang
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
hatte
§
Abs.
.
Insoweit
war
Streitwertbeschluss
Senats
5
.
August
abgesehen
offensichtlichen
Schreibfehler
zutreffend
.
Unberücksichtigt
war
jedoch
geblieben
Streitgegenstand
Verlaufe
Verfahrens
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
geändert
hat
.
Aufnahme
Rechtsstreits
Klägerin
Schriftsatz
22
.
Januar
sollte
nur
noch
Berechtigung
Klägerin
Insolvenztabelle
angemeldeten
Forderung
festgestellt
werden
Begründung
Aufnahmeschriftsatzes
auch
ausdrückliche
Änderung
Klageantrags
ergibt
.
Streitwert
Klage
bestimmt
§
InsO
Betrag
Verteilung
Insolvenzmasse
Forderung
erwarten
ist
.
sind
unbestrittenen
Vortrag
Beklagten
%
.
Streitwert
ist
weitere
Verfahren
maßgebend
.
Aufnahme
entstandenen
Gebühren
bleibt
ursprünglichen
Wert
Beschluss
29
.
Juni
;
Beschluss
26
.
September
;
Schumacher
MünchKomm-InsO
2
.
Aufl
.
§
InsO
.
m.w
.
.
Kuffer
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
08.03.2007
I-5