BESCHLUSS 7 . April Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richter Richterin Richter beschlossen : teilweiser Abänderung Beschlusses 5 . August wird Streitwert Verfahren Beschwerde Nichtzulassung Revision 26 Juli € 26 Juli € festgesetzt . weitergehende Gegenvorstellung Beklagten Streitwertfestsetzung 5 . August wird zurückgewiesen . Gründe : Berufungsgericht hat Abweisung weitergehenden Klage vormalige Beklagte W. GmbH Zahlung € Zinsen Klägerin verurteilt . Revision hat zugelassen . Hiergegen hat vormalige Beklagte Beschwerde Ziel Klageabweisung eingelegt . 9 . Oktober ist Insolvenzverfahren Vermögen vormaligen Beklagten eröffnet Beklagte Insolvenzverwalter ernannt worden . Klägerin hat zweitinstanzlich ausgeurteilte Forderung Insolvenztabelle angemeldet ; Beklagte hat zunächst bestritten . 22 . Januar hat Klägerin Aufnahme Verfahrens erklärt . Beklagte 27 . Mai Forderung Insolvenztabelle festgestellt hat haben Parteien Schriftsätze 28 . Juni 26 Juli Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt . Senat hat Beschluss 5 . August Kosten Verfahrens Beschwerde Nichtzulassung Revision Beklagten auferlegt Streitwert Beschwerdeverfahren € festgesetzt . 18 November hat Landgericht erkannt Klägerin dritte Instanz Erstattungsanspruch Höhe € Beklagten zusteht . 8 . Dezember Landgericht eingegangenen Schriftsatz 7 . Dezember hat Beklagte Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt . Begründung hat ausgeführt Kosten dritte Instanz fehlerhaft festgesetzt seien . Berechnung Kosten sei zuerkannten Klageforderung erwartenden Quote Insolvenzverfahren Höhe % Klageforderung auszugehen § InsO. Landgericht hat sofortige Beschwerde auch Beschwerde Streitwertfestsetzung dritten Instanz ausgelegt Akten Bundesgerichtshof vorgelegt 14 . Januar eingegangen sind . II . auch Gegenvorstellung Streitwertbeschluss Senats 5 . August auszulegende sofortige Beschwerde Beklagten 7 . Dezember ist zulässig nur Teil begründet . 1 . Begründung sofortigen Beschwerde Beklagten lässt hinreichender Deutlichkeit erkennen auch Streitwert wenden will . Kostenfestsetzung zugrunde gelegte Wert beruht Streitwertbeschluss Senats 5 . August . wendet Beklagte inhaltlich auch Beschluss . 2 . Streitwertbeschluss Bundesgerichtshofs ist zwar Beschwerde zulässig . Statthaft ist jedoch Gegenvorstellung Beschwerde geltenden Frist § Abs. Satz eingelegt werden muss vgl. Beschluss 12 . Februar IVa . Frist ist hier eingehalten . Gegenvorstellung ist frühestens 26 . Januar ablaufenden Frist Bundesgerichtshof eingegangen . 3 . Gegenvorstellung ist jedoch nur teilweise begründet . Abs. Abs. Satz § kommt Verfahren Beschwerde Nichtzulassung Revision Wert Streitgegenstandes Zeitpunkt betreffenden Antragstellung Verfahren eingeleitet hat . Zeitpunkt Einleitung Verfahrens Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil Berufungsgerichts betrug Wert Streitgegenstandes vormalige Beklagte Umfang Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte § Abs. . Insoweit war Streitwertbeschluss Senats 5 . August abgesehen offensichtlichen Schreibfehler zutreffend . Unberücksichtigt war jedoch geblieben Streitgegenstand Verlaufe Verfahrens Beschwerde Nichtzulassung Revision geändert hat . Aufnahme Rechtsstreits Klägerin Schriftsatz 22 . Januar sollte nur noch Berechtigung Klägerin Insolvenztabelle angemeldeten Forderung festgestellt werden Begründung Aufnahmeschriftsatzes auch ausdrückliche Änderung Klageantrags ergibt . Streitwert Klage bestimmt § InsO Betrag Verteilung Insolvenzmasse Forderung erwarten ist . sind unbestrittenen Vortrag Beklagten € % . Streitwert ist weitere Verfahren maßgebend . Aufnahme entstandenen Gebühren bleibt ursprünglichen Wert Beschluss 29 . Juni ; Beschluss 26 . September ; Schumacher MünchKomm-InsO 2 . Aufl . § InsO . m.w . . Kuffer Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 08.03.2007 I-5