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2071 lines
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NAMEN
Verkündet
:
18
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
.
;
Art
.
Abs.
Satz
Buchst
.
Art
.
endgültige
Erfüllungsverweigerung
liegt
Unternehmer
vorprozessualen
umfassenden
Auseinandersetzung
nachhaltig
beharrlich
Vorliegen
Mängeln
verneint
Pflicht
Gewährleistung
schlechthin
bestreitet
Anschluss
Urteil
8
November
NZBau
.
englischen
Hauptinsolvenzverfahren
eingetretene
Restschuldbefreiung
hindert
Gläubiger
Forderung
Eintritt
Restschuldbefreiung
Inland
eröffneten
noch
abgeschlossenen
Sekundärinsolvenzverfahren
anzumelden
Rahmen
verfolgen
.
Urteil
18
.
September
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Halfmeier
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
früher
anderen
Senat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
erwarb
ursprünglichen
Beklagten
späteren
Folgenden
:
sanierende
Inland
belegene
Eigentumswohnungen
.
Mängeln
lehnte
Kläger
Abnahme
Wohnungen
.
Folge
kam
Auseinandersetzung
Mängel
Insolvenzschuldner
nur
teilweise
beseitigte
.
Insolvenzschuldner
gerichteten
Klage
hat
Kläger
Hauptantrag
Zahlung
435.607,98
Zinsen
Zug
Zug
Rückgabe
Wohnungen
verlangt
.
Hilfsweise
hat
Vorschuss
Mängelbeseitigungskosten
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Hauptantrag
abgewiesen
Insolvenzschuldner
Hilfsantrag
verurteilt
Kläger
Zinsen
zahlen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
ersten
Berufungsurteil
Maßgabe
zurückgewiesen
Insolvenzschuldner
Hilfsantrag
Klägers
weitere
Zinsen
Wohnungseigentümergemeinschaft
zahlen
hat
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
Hauptantrag
Hilfsantrag
Zahlung
weiterer
Kellerfeuchtigkeit
Zinsen
weiterverfolgt
worden
sind
hat
Senat
erste
Berufungsurteil
§
Abs.
aufgehoben
Klage
Hauptantrag
ganz
Hilfsantrag
Höhe
Zinsen
abgewiesen
worden
ist
Sache
Umfang
Aufhebung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
Beschluss
15
.
Oktober
NZBau
.
Zurückverweisung
hat
Berufungsgericht
Berufung
zurückgewiesen
bereits
ersten
Berufungsurteil
rechtskräftig
entschieden
worden
ist
.
Nichtzulassung
Revision
zweiten
Berufungsurteil
hat
Kläger
Beschwerde
eingelegt
.
Senat
hat
Revision
Beschluss
23
.
Februar
zugelassen
.
Entscheidung
Central
31
.
Mai
ist
Vermögen
Insolvenzschuldners
bankruptcy-Verfahren
eröffnet
worden
.
Amtsgericht
hat
29
.
Mai
inländische
Vermögen
Insolvenzschuldners
Sekundärinsolvenzverfahren
eröffnet
Beklagten
Verwalter
Verfahrens
ernannt
.
hat
20
.
Juni
bescheinigt
Insolvenzschuldner
31
.
Mai
Restschuld
befreit
worden
ist
.
Schriftsatz
13
.
Dezember
hat
Kläger
Revisionsverfahren
Beklagten
Verwalter
Sekundärinsolvenzverfahren
inländische
Vermögen
Insolvenzschuldners
Umstellung
Anträge
aufgenommen
.
Kläger
beantragt
nunmehr
1
.
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Klageforderung
Höhe
435.607,98
Zinsen
hilfsweise
Höhe
Zinsen
Insolvenztabelle
festzustellen
2
.
weiter
hilfsweise
:
Bestand
Klageforderung
Hilfsantrag
Ziffer
festzustellen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
anderen
Senat
Berufungsgerichts
.
1
.
Aufnahme
unterbrochenen
Revisionsverfahrens
Beklagten
ist
Hauptantrags
zulässig
.
Voraussetzungen
Aufnahme
unterbrochenen
Revisionsverfahrens
Beklagten
Insolvenzverwalter
Sekundärinsolvenzverfahren
inländische
Vermögen
Insolvenzschuldners
richten
deutschem
Recht
hier
dahinstehen
kann
deutsches
Recht
Recht
Sekundärinsolvenzeröffnungsstaates
Recht
Staates
verfahrensgegenständlichen
Eigentumswohnungen
belegen
sind
Recht
Staates
aufzunehmende
Rechtsstreit
anhängig
ist
anwendbar
ist
vgl.
auch
Zwischenurteil
23
.
April
.
Aufnahme
Patentnichtigkeitsverfahrens
.
Streitfall
anwendbare
Verordnung
Nr.
Rates
29
.
Mai
Insolvenzverfahren
.
30
.
Juni
S.
;
fortan
:
Europäische
Insolvenzverordnung
zuletzt
geändert
Verordnung
Nr.
517/2013
Rates
13
.
Mai
.
10
.
Juni
S.
sieht
Hauptinsolvenzverfahren
auch
Sekundärinsolvenzverfahren
.
Wird
anderen
Mitgliedstaat
Hauptinsolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
Sekundärinsolvenzverfahren
vgl.
Art
.
Satz
eröffnet
so
beschränken
Wirkungen
Vermögen
Schuldners
Gebiet
anderen
Mitgliedstaates
belegen
ist
vgl.
Art
.
Satz
;
.
m.w
.
.
Wirkungen
Sekundärinsolvenzverfahrens
reichen
werden
unionsweit-universellen
Wirkungen
Hauptinsolvenzverfahrens
suspendiert
vgl.
Smid
Insolvenzrecht
2
.
Aufl
.
Art
.
.
;
Duursma-Kepplinger/Chalupsky
Europäische
Insolvenzverordnung
Art
.
.
;
Pannen/Riedemann
Pannen
Europäische
Insolvenzverordnung
Art
.
;
Wege
Restschuldbefreiung
Insolvency
S.
.
Sekundärinsolvenzverfahren
finden
Europäische
Insolvenzordnung
bestimmt
Rechtsvorschriften
Mitgliedstaats
Anwendung
Gebiet
Sekundärinsolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
vgl.
Art
.
EuInsVO
;
.
.
.
sind
hier
Vorschriften
deutschen
Rechts
.
Deutsches
Recht
ist
auch
Recht
Mitgliedstaates
verfahrensgegenständlichen
Eigentumswohnungen
belegen
sind
vgl.
Art
.
Recht
Mitgliedstaats
aufzunehmende
Rechtsstreit
anhängig
ist
vgl.
Art
.
anwendbar
nähere
Abgrenzung
Reichweite
jeweiligen
Rechtsanwendungsbefehle
Streitfall
unterbleiben
kann
.
etwaige
zwischenzeitliche
Beendigung
eröffneten
bankruptcy-Verfahren
Restschuldbefreiung
;
fortan
:
Restschuldbefreiung
steht
Hinblick
Suspensiveffekt
Eröffnung
Sekundärinsolvenzverfahrens
verbunden
ist
Aufnahme
unterbrochenen
Revisionsverfahrens
Beklagten
.
Sekundärinsolvenzverfahren
Inland
bereits
29
.
Mai
eröffnet
worden
ist
englischen
Hauptinsolvenzverfahren
31
.
Mai
Restschuldbefreiung
eingetreten
ist
ist
noch
abgeschlossen
.
Voraussetzungen
Aufnahme
Revisionsverfahrens
liegen
Hauptantrags
§
Abs.
InsO
.
Ist
Insolvenzverfahren
Forderung
Insolvenzverwalter
Insolvenzgläubiger
bestritten
worden
so
bleibt
gemäß
Abs.
InsO
Gläubiger
überlassen
Feststellung
Bestreitenden
betreiben
.
War
Zeit
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Rechtsstreit
Forderung
anhängig
so
ist
Feststellung
gemäß
Abs.
InsO
Aufnahme
Rechtsstreits
betreiben
.
Aufnahme
Rechtsstreits
ist
auch
möglich
Streitfall
Zeit
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Revisionsinstanz
anhängig
war
Beschluss
31
.
Oktober
.
m.w
.
;
29
.
April
IX
.
Kläger
Anlagen
Schriftsatz
13
.
Dezember
belegt
hat
ist
Hauptantrag
verfolgte
Klageforderung
gerichtet
Zahlung
Schadensersatz
Höhe
435.607,98
Zinsen
Sekundärinsolvenzverfahren
angemeldet
Beklagten
bestritten
worden
.
Revisionsinstanz
Hauptantrags
vorgenommene
Antragsumstellung
ist
zulässig
.
Aufnahme
Rechtstreits
gemäß
§
Abs.
InsO
sind
Anträge
veränderten
Verfahrenslage
anzupassen
.
Antrag
ist
Feststellung
Forderung
Insolvenztabelle
umzustellen
§
§
InsO
gebotenen
Änderungen
berücksichtigen
sind
vgl.
Urteil
23
.
Dezember
Nr.
§
;
Insolvenzordnung
§
.
.
ist
zulässig
Kläger
Hauptantrag
bisher
enthaltene
Zug-um-Zug-Einschränkung
fallengelassen
hat
.
wird
Umstand
Rechnung
getragen
Anmeldung
Geldforderung
derartigen
Zug-um-Zug-Einschränkung
Insolvenzverfahren
chen
Gründen
Hinblick
gleichmäßige
Befriedigung
Gläubiger
Masse
möglich
ist
vgl.
Beschluss
19
.
April
.
7
;
Urteil
9
Juli
ZR
9/12
.
14
;
Urteil
17
Juli
juris
.
.
II
.
Schuldverhältnis
ist
Ausnahme
Verjährung
geltenden
Überleitungsvorschriften
Art
.
§
Bürgerliche
Gesetzbuch
Fassung
anzuwenden
31
.
Dezember
geschlossene
Verträge
gilt
Art
.
§
Satz
.
.
Berufungsgericht
führt
Kläger
sei
berechtigt
gewesen
Abs.
.
vorzugehen
.
habe
Werkvertragsrecht
beurteilende
Leistung
Insolvenzschuldners
abgenommen
habe
erbringenden
Leistungen
so
Auswechslung
Innentüren
Beseitigung
Höhenunterschiede
Fußböden
Unebenheiten
Wänden
Decken
Verzug
befunden
.
Hauptantrag
sei
jedoch
stattzugeben
Kläger
notwendigen
eindeutigen
unmissverständlichen
Weise
Frist
Bewirkung
Leistung
Erklärung
bestimmt
habe
Annahme
Leistung
Ablauf
Frist
ablehne
.
Schreiben
17
.
Juni
habe
angekündigt
Falle
erfolglosen
Fristablaufs
Mängelbeseitigung
Insolvenzschuldner
abzulehnen
.
habe
Ersatzvornahme
Kündigung
"
Kaufvertrag
erteilten
Bauvertrages
"
-9-
droht
.
Erklärung
habe
Insolvenzschuldner
verstehen
müssen
gesamte
Bauträgervertrag
rückabgewickelt
werden
solle
.
Kläger
habe
behaupteten
Umstände
Verständnis
Erklärung
bewiesen
.
Fristsetzung
Ablehnungsandrohung
sei
entbehrlich
gewesen
.
ausreichend
seien
Meinungsverschiedenheiten
Inhalt
Vertrags
Weigerung
Begründung
erbrachte
Leistung
sei
ordnungsgemäß
.
So
liege
hier
.
Insolvenzschuldner
habe
einzelne
Arbeiten
vorgenommen
auch
Muster
Bodenbelag
Auswahl
übersandt
deutlich
gemacht
insoweit
noch
ausstehenden
Leistungen
nachholen
wolle
.
Übrigen
habe
Standpunkt
gestellt
Vertrag
geschuldeten
Bauleistungen
erbracht
haben
.
Entscheidung
Landgerichts
sei
streitig
gewesen
Beklagte
Kläger
geforderte
Sanierung
schulde
.
Kläger
sei
Vorschussanspruch
beschränkt
.
Weiteren
Vorschuss
Sanierung
feuchten
Kellers
könne
jedoch
verlangen
Insolvenzschuldner
verpflichtet
sei
Feuchtigkeit
beseitigen
.
IV
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
Hauptantrag
abgewiesen
worden
ist
.
Unrecht
vertritt
Berufungsgericht
Auffassung
Verlangen
großem
Schadensersatz
scheitere
Kläger
Insolvenzschuldner
Frist
Ablehnungsandrohung
gesetzt
habe
auch
entbehrlich
sei
.
1
.
Noch
zutreffend
geht
Berufungsgericht
Kläger
Voraussetzung
§
Abs.
.
Anspruch
Schadensersatz
Nichterfüllung
Insolvenzschuldner
geschlossenen
Vertrags
hat
geschuldeten
Leistungen
vollständig
erbracht
hat
.
sieht
auch
Fristsetzung
Ablehnungsandrohung
entbehrlich
ist
Schuldner
Erfüllung
Vertrags
endgültig
verweigert
hat
.
Ferner
geht
zutreffend
Annahme
Erfüllungsverweigerung
strenge
Anforderungen
stellen
sind
.
Schuldner
muss
eindeutig
Ausdruck
bringen
werde
Vertragspflichten
nachkommen
ausgeschlossen
erscheinen
lassen
Nachfristsetzung
Ablehnungsandrohung
ließe
vgl.
Urteil
16
.
März
13
;
Urteil
29
.
Juni
.
.
2
.
Unrecht
ist
Berufungsgericht
jedoch
Auffassung
Insolvenzschuldner
habe
Erfüllung
Vertrags
endgültig
verweigert
.
Gegenteil
ist
Fall
.
Unternehmer
Mängelrügen
Bestellers
Beseitigung
Erfüllung
Vertrags
ernsthaft
endgültig
verweigert
hat
unterliegt
tatrichterlichen
Würdigung
vgl.
Urteil
16
.
März
.
ist
jedoch
revisionsrechtlich
überprüfbar
Tatrichter
zutreffenden
rechtlichen
Maßstäben
ausgegangen
ist
Umstände
insbesondere
gesamte
Verhalten
Unternehmers
Schluss
mündlichen
Verhandlung
ausreichend
berücksichtigt
hat
vgl.
Urteil
15
.
Dezember
ZR
.
ist
hier
Fall
.
Berufungsgericht
hat
punktuelle
Betrachtung
vorgenommen
einzelne
Umstände
abgestellt
lediglich
genommen
Indizien
sein
könnten
Insolvenzschuldner
Erfüllung
Vertrags
endgültig
verweigert
hat
.
hat
gebotene
Würdigung
gesamten
Verhaltens
Insolvenzschuldners
ersten
Mängelrüge
Schluss
mündlichen
Verhandlung
vermissen
lassen
.
Gesamtwürdigung
ergibt
Insolvenzschuldner
Kläger
geforderte
Mängelbeseitigung
Verlangen
Schadensersatz
endgültig
verweigert
hat
so
Fristsetzung
Ablehnungsandrohung
reine
wäre
.
Insolvenzschuldner
hätte
auch
grundsätzlich
nachholbare
Fristsetzung
Ablehnungsandrohung
vgl.
Urteil
5
.
Dezember
NZBau
vor
Ausdruck
gebrachten
Haltung
abbringen
lassen
weitere
Mängelbeseitigung
mehr
vornehmen
wollen
.
Gesamtwürdigung
ist
berücksichtigen
Kläger
bereits
September
Abnahme
Mängel
verweigert
Mängelbeseitigung
gefordert
hat
.
hat
bereits
frühzeitig
auch
Rückgabe
Wohnungen
angedroht
.
Schreiben
13
.
Dezember
hat
Kläger
erneut
schriftlich
Beseitigung
Mängel
aufgefordert
Schreiben
28
Juli
bezeichnet
hatte
.
Schreiben
hat
Anwalt
Insolvenzschuldners
Mängelrügen
lange
bekannt
waren
lediglich
hinhaltend
Schreiben
29
.
Januar
reagiert
.
Schreiben
18
.
April
ist
mitgeteilt
worden
Kanalisationsarbeiten
ausgeführt
worden
seien
Beseitigung
anderer
Mängel
hat
Insolvenzschuldner
Hinweis
abgelehnt
fühle
"
Recht
"
werde
Wunsch
Klägers
"
zusätzliche
Einnahmen
Lasten
akquirieren
"
nachkommen
wünsche
"
nun
wohl
juristischen
Auseinandersetzung
"
"
Erfolg
"
.
hat
Kläger
Schreiben
17
.
Juni
Frist
Beseitigung
Mängel
25
.
Juni
gesetzt
erklärt
Mängelbeseitigung
Insolvenzschuldner
abzulehnen
.
kann
dahinstehen
Schreiben
Berufungsgericht
meint
ausreichende
Fristsetzung
Ablehnungsandrohung
Sinne
§
Abs.
.
ist
Kläger
angedroht
hat
werde
lediglich
Bauvertrag
kündigen
.
kommt
.
Insolvenzschuldner
hat
Schreiben
bewegen
lassen
jetzt
noch
bestehenden
Mängel
beseitigen
.
Kläger
stellte
September
Antrag
Einleitung
selbständigen
Beweisverfahrens
nochmals
bereits
erfolgte
Fristsetzung
Ablehnungsandrohung
hinwies
jedoch
Hoffnung
Ausdruck
verlieh
Insolvenzschuldner
werde
Gespräche
wieder
aufnehmen
.
gab
Insolvenzschuldner
ebenfalls
Veranlassung
Mängel
beseitigen
jedenfalls
Bereitschaft
zeigen
Vorlage
negativen
Gutachtens
tun
.
Auch
Vorlage
selbständigen
Beweisverfahren
erstatteten
Gutachtens
8
.
Juni
Revisionsverfahren
geltend
gemachten
Mängel
Wesentlichen
bestätigt
worden
waren
erfolgte
Mängelbeseitigung
.
Gespräch
5
November
kündigte
Kläger
werde
nun
Schadensersatz
geltend
machen
forderte
Insolvenzschuldner
Schreiben
16
November
erklären
.
Insolvenzschuldner
antwortete
20
.
Februar
Vergleichsvorschlag
Mängelbeseitigung
anzubieten
.
Jahr
eingeleiteten
Kläger
später
hilfsweise
Vorschuss
voraussichtlichen
Mängelbeseitigungskosten
geltend
gemacht
hat
wurde
Mängelbeseitigungspflicht
ganz
überwiegend
weiter
bestritten
.
Insolvenzschuldner
vertrat
Auffassung
große
Schadensersatz
Kläger
begehre
sei
Vertragsbestimmungen
ausgeschlossen
Verschulden
falle
überwiegend
Last
.
Sachlage
war
ausgeschlossen
Insolvenzschuldner
noch
bereit
ist
Mängel
beseitigen
so
Fristsetzung
Ablehnungsandrohung
Voraussetzung
Schadensersatzanspruch
Nichterfüllung
ist
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
abgestellt
Insolvenzschuldner
einzelne
Mängel
zwischendurch
beseitigt
hat
.
kommt
Senat
schon
Beschluss
hingewiesen
hat
Aufhebung
ersten
Berufungsurteils
geführt
hat
Beschluss
15
.
Oktober
.
NZBau
.
Insolvenzschuldner
war
ersichtlich
bereit
noch
vorliegenden
Mängel
beseitigen
.
Senat
hat
bereits
ähnlich
gelagerten
Fall
Fristsetzung
Ablehnungsandrohung
entbehrlich
gehalten
reine
Förmelei
wäre
Urteil
8
November
NZBau
.
Auch
anderen
Fällen
hat
kategorische
teilweise
rechtlichen
Argumenten
Einrede
Verjährung
untermauerte
Weigerung
vorliegende
Mängel
beseitigen
endgültige
Erfüllungsverweigerung
beurteilt
vgl.
Urteil
5
.
Dezember
NZBau
auch
langen
Zeitablauf
abgestellt
Mängelbeseitigung
vorgenommen
wurde
Beschluss
28
.
Oktober
.
.
Selbst
Klageabweisungsantrag
Erfüllung
Anspruch
genommenen
Schuldners
kann
ernsthafte
Erfüllungsverweigerung
gesehen
werden
Streitpunkte
vorherigen
längeren
Auseinandersetzung
bereits
ausgetragen
waren
Antrag
Ausdruck
gebracht
wird
auch
setzung
Ablehnungsandrohung
mehr
umstimmen
könnte
Urteil
8
.
Dezember
.
Berufungsurteil
stellt
Hauptantrags
auch
anderen
Gründen
Hinblick
31
.
Mai
englischen
Hauptinsolvenzverfahren
eingetretene
Restschuldbefreiung
richtig
.
Frage
Klageforderung
eingetretenen
Restschuldbefreiung
erfasst
wird
ist
deutschen
Gerichten
grundsätzlich
Art
.
Abs.
Satz
Buchst
.
EuInsVO
Anwendung
englischen
Rechts
beantworten
vgl.
Urteil
14
.
Januar
.
12
;
Dornblüth
f.
.
;
Rechtsfolgen
Restschuldbefreiung
englischen
Insolvency
vgl.
Renger
aaO
S.
.
.
Streitfall
kann
indes
dahinstehen
31
.
Mai
englischen
Hauptinsolvenzverfahren
eingetretene
Restschuldbefreiung
englischem
Recht
Hauptantrag
geltend
gemachte
Klageforderung
erstreckt
.
Wäre
Restschuldbefreiung
inländischen
Insolvenzverfahren
Aufhebung
erteilt
worden
müssten
angemeldete
festgestellte
Insolvenzforderungen
Verfahren
weiterhin
berücksichtigt
werden
Verteilung
Ablauf
Abtretungsfrist
Masse
gefallenen
Vermögens
Neuerwerbs
teilnehmen
Beschluss
3
.
Dezember
IX
ZB
.
22
;
Beschluss
23
.
Januar
IX
ZB
.
.
.
.
Wird
Restschuldbefreiung
Rahmen
ausländischen
Hauptinsolvenzverfahrens
erreicht
kann
Bewertung
ändern
Inland
eröffnetes
noch
abgeschlossenes
därinsolvenzverfahren
läuft
.
Auch
inländisches
Territorialverfahren
Art
.
Art
.
deutsche
Insolvenzrecht
Anwendung
findet
dient
§
Abs.
Satz
InsO
Zweck
Gläubiger
gemeinsame
Verteilung
Verwertungserlöses
befriedigen
.
Zweck
liefe
zuwider
Gläubiger
bereits
erlangten
Restschuldbefreiung
Durchsetzung
Forderung
Rahmen
Insolvenzverfahrens
gehindert
wäre
vgl.
Beschluss
23
.
Januar
aaO
.
.
Bezüglich
Einklang
Regeln
Europäischen
Insolvenzverordnung
folgenden
Begrenzung
Wirkungen
Hauptinsolvenzverfahren
eingetretenen
Restschuldbefreiung
besteht
Raum
vernünftigen
Zweifel
vgl.
.
.
Senat
Vorabentscheidungsersuchen
Art
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
Auslegung
Europäischen
Insolvenzverordnung
Streitfall
erforderlich
erachtet
.
.
1
.
Senat
kann
bezüglich
Hauptantrags
Sache
selbst
entscheiden
erforderlichen
Feststellungen
Schadensersatzanspruch
fehlen
.
Senat
hat
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
Sache
anderen
Senat
Berufungsgerichts
neuen
Verhandlung
Entscheidung
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
2
.
Senat
weist
vorsorglich
Folgendes
:
Feststellungen
Berufungsgerichts
ergeben
Anhaltspunkte
Verlangen
großem
Schadensersatz
widrig
ist
.
Schon
festgestellten
Mängel
Sondereigentum
Beseitigung
voraussichtlich
kostet
sind
so
geringfügig
Ablehnung
Übernahme
Werks
Treu
Glauben
verstoßen
würde
vgl.
Urteil
5
.
Mai
.
Mängel
wirken
erheblich
Vermietbarkeit
qualitativen
Eindruck
Wohnungen
nachhaltig
beeinträchtigen
.
Frage
auch
Feuchtigkeit
Kellers
Schlechterfüllung
darstellt
kommt
insoweit
.
Kläger
Feststellung
435.607,98
bezifferten
Schadensersatzforderung
Insolvenztabelle
begehrt
hängt
Entscheidung
gegebenenfalls
Wert
Vorinstanzen
Antrag
Klägers
aufgenommenen
nunmehr
fallengelassenen
Zug-um-Zug-
Einschränkung
Ausführungen
Klageschrift
1
Juli
Seite
Anwendungsfall
Vorteilsausgleichung
handelt
vgl.
auch
Urteil
9
Juli
ZR
9/12
.
.
Insoweit
kommt
Betracht
Wert
Zug-um-ZugEinschränkung
entsprechender
Anwendung
§
Satz
InsO
gegebenenfalls
Geldbetrag
schätzen
Zug-um-Zug-
Einschränkung
wertlos
ist
Schadensersatzbetrag
abzuziehen
vgl.
Urteil
9
Juli
ZR
9/12
.
17
;
Urteil
17
Juli
juris
.
.
Halfmeier
Jurgeleit
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Naumburg
Entscheidung