NAMEN Verkündet : 18 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. . ; Art . Abs. Satz Buchst . Art . endgültige Erfüllungsverweigerung liegt Unternehmer vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig beharrlich Vorliegen Mängeln verneint Pflicht Gewährleistung schlechthin bestreitet Anschluss Urteil 8 November NZBau . englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung hindert Gläubiger Forderung Eintritt Restschuldbefreiung Inland eröffneten noch abgeschlossenen Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden Rahmen verfolgen . Urteil 18 . September VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Halfmeier Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens früher anderen Senat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger erwarb ursprünglichen Beklagten späteren Folgenden : sanierende Inland belegene Eigentumswohnungen . Mängeln lehnte Kläger Abnahme Wohnungen . Folge kam Auseinandersetzung Mängel Insolvenzschuldner nur teilweise beseitigte . Insolvenzschuldner gerichteten Klage hat Kläger Hauptantrag Zahlung 435.607,98 € Zinsen Zug Zug Rückgabe Wohnungen verlangt . Hilfsweise hat Vorschuss Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht . Landgericht hat Hauptantrag abgewiesen Insolvenzschuldner Hilfsantrag verurteilt Kläger € Zinsen zahlen . Berufungsgericht hat Berufung Klägers ersten Berufungsurteil Maßgabe zurückgewiesen Insolvenzschuldner Hilfsantrag Klägers weitere € Zinsen Wohnungseigentümergemeinschaft zahlen hat . Nichtzulassungsbeschwerde Klägers Hauptantrag Hilfsantrag Zahlung weiterer € Kellerfeuchtigkeit Zinsen weiterverfolgt worden sind hat Senat erste Berufungsurteil § Abs. aufgehoben Klage Hauptantrag ganz Hilfsantrag Höhe € Zinsen abgewiesen worden ist Sache Umfang Aufhebung Berufungsgericht zurückverwiesen Beschluss 15 . Oktober NZBau . Zurückverweisung hat Berufungsgericht Berufung zurückgewiesen bereits ersten Berufungsurteil rechtskräftig entschieden worden ist . Nichtzulassung Revision zweiten Berufungsurteil hat Kläger Beschwerde eingelegt . Senat hat Revision Beschluss 23 . Februar zugelassen . Entscheidung Central 31 . Mai ist Vermögen Insolvenzschuldners bankruptcy-Verfahren eröffnet worden . Amtsgericht hat 29 . Mai inländische Vermögen Insolvenzschuldners Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet Beklagten Verwalter Verfahrens ernannt . hat 20 . Juni bescheinigt Insolvenzschuldner 31 . Mai Restschuld befreit worden ist . Schriftsatz 13 . Dezember hat Kläger Revisionsverfahren Beklagten Verwalter Sekundärinsolvenzverfahren inländische Vermögen Insolvenzschuldners Umstellung Anträge aufgenommen . Kläger beantragt nunmehr 1 . Aufhebung angefochtenen Urteils Klageforderung Höhe 435.607,98 € Zinsen hilfsweise Höhe € Zinsen Insolvenztabelle festzustellen 2 . weiter hilfsweise : Bestand Klageforderung Hilfsantrag Ziffer festzustellen . Entscheidungsgründe : Revision Klägers führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache anderen Senat Berufungsgerichts . 1 . Aufnahme unterbrochenen Revisionsverfahrens Beklagten ist Hauptantrags zulässig . Voraussetzungen Aufnahme unterbrochenen Revisionsverfahrens Beklagten Insolvenzverwalter Sekundärinsolvenzverfahren inländische Vermögen Insolvenzschuldners richten deutschem Recht hier dahinstehen kann deutsches Recht Recht Sekundärinsolvenzeröffnungsstaates Recht Staates verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnungen belegen sind Recht Staates aufzunehmende Rechtsstreit anhängig ist anwendbar ist vgl. auch Zwischenurteil 23 . April . Aufnahme Patentnichtigkeitsverfahrens . Streitfall anwendbare Verordnung Nr. Rates 29 . Mai Insolvenzverfahren . 30 . Juni S. ; fortan : Europäische Insolvenzverordnung zuletzt geändert Verordnung Nr. 517/2013 Rates 13 . Mai . 10 . Juni S. sieht Hauptinsolvenzverfahren auch Sekundärinsolvenzverfahren . Wird anderen Mitgliedstaat Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist Sekundärinsolvenzverfahren vgl. Art . Satz eröffnet so beschränken Wirkungen Vermögen Schuldners Gebiet anderen Mitgliedstaates belegen ist vgl. Art . Satz ; . m.w . . Wirkungen Sekundärinsolvenzverfahrens reichen werden unionsweit-universellen Wirkungen Hauptinsolvenzverfahrens suspendiert vgl. Smid Insolvenzrecht 2 . Aufl . Art . . ; Duursma-Kepplinger/Chalupsky Europäische Insolvenzverordnung Art . . ; Pannen/Riedemann Pannen Europäische Insolvenzverordnung Art . ; Wege Restschuldbefreiung Insolvency S. . Sekundärinsolvenzverfahren finden Europäische Insolvenzordnung bestimmt Rechtsvorschriften Mitgliedstaats Anwendung Gebiet Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist vgl. Art . EuInsVO ; . . . sind hier Vorschriften deutschen Rechts . Deutsches Recht ist auch Recht Mitgliedstaates verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnungen belegen sind vgl. Art . Recht Mitgliedstaats aufzunehmende Rechtsstreit anhängig ist vgl. Art . anwendbar nähere Abgrenzung Reichweite jeweiligen Rechtsanwendungsbefehle Streitfall unterbleiben kann . etwaige zwischenzeitliche Beendigung eröffneten bankruptcy-Verfahren Restschuldbefreiung ; fortan : Restschuldbefreiung steht Hinblick Suspensiveffekt Eröffnung Sekundärinsolvenzverfahrens verbunden ist Aufnahme unterbrochenen Revisionsverfahrens Beklagten . Sekundärinsolvenzverfahren Inland bereits 29 . Mai eröffnet worden ist englischen Hauptinsolvenzverfahren 31 . Mai Restschuldbefreiung eingetreten ist ist noch abgeschlossen . Voraussetzungen Aufnahme Revisionsverfahrens liegen Hauptantrags § Abs. InsO . Ist Insolvenzverfahren Forderung Insolvenzverwalter Insolvenzgläubiger bestritten worden so bleibt gemäß Abs. InsO Gläubiger überlassen Feststellung Bestreitenden betreiben . War Zeit Eröffnung Insolvenzverfahrens Rechtsstreit Forderung anhängig so ist Feststellung gemäß Abs. InsO Aufnahme Rechtsstreits betreiben . Aufnahme Rechtsstreits ist auch möglich Streitfall Zeit Eröffnung Insolvenzverfahrens Revisionsinstanz anhängig war Beschluss 31 . Oktober . m.w . ; 29 . April IX . Kläger Anlagen Schriftsatz 13 . Dezember belegt hat ist Hauptantrag verfolgte Klageforderung gerichtet Zahlung Schadensersatz Höhe 435.607,98 € Zinsen Sekundärinsolvenzverfahren angemeldet Beklagten bestritten worden . Revisionsinstanz Hauptantrags vorgenommene Antragsumstellung ist zulässig . Aufnahme Rechtstreits gemäß § Abs. InsO sind Anträge veränderten Verfahrenslage anzupassen . Antrag ist Feststellung Forderung Insolvenztabelle umzustellen § § InsO gebotenen Änderungen berücksichtigen sind vgl. Urteil 23 . Dezember Nr. § ; Insolvenzordnung § . . ist zulässig Kläger Hauptantrag bisher enthaltene Zug-um-Zug-Einschränkung fallengelassen hat . wird Umstand Rechnung getragen Anmeldung Geldforderung derartigen Zug-um-Zug-Einschränkung Insolvenzverfahren chen Gründen Hinblick gleichmäßige Befriedigung Gläubiger Masse möglich ist vgl. Beschluss 19 . April . 7 ; Urteil 9 Juli ZR 9/12 . 14 ; Urteil 17 Juli juris . . II . Schuldverhältnis ist Ausnahme Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften Art . § Bürgerliche Gesetzbuch Fassung anzuwenden 31 . Dezember geschlossene Verträge gilt Art . § Satz . . Berufungsgericht führt Kläger sei berechtigt gewesen Abs. . vorzugehen . habe Werkvertragsrecht beurteilende Leistung Insolvenzschuldners abgenommen habe erbringenden Leistungen so Auswechslung Innentüren Beseitigung Höhenunterschiede Fußböden Unebenheiten Wänden Decken Verzug befunden . Hauptantrag sei jedoch stattzugeben Kläger notwendigen eindeutigen unmissverständlichen Weise Frist Bewirkung Leistung Erklärung bestimmt habe Annahme Leistung Ablauf Frist ablehne . Schreiben 17 . Juni habe angekündigt Falle erfolglosen Fristablaufs Mängelbeseitigung Insolvenzschuldner abzulehnen . habe Ersatzvornahme Kündigung " Kaufvertrag erteilten Bauvertrages " -9- droht . Erklärung habe Insolvenzschuldner verstehen müssen gesamte Bauträgervertrag rückabgewickelt werden solle . Kläger habe behaupteten Umstände Verständnis Erklärung bewiesen . Fristsetzung Ablehnungsandrohung sei entbehrlich gewesen . ausreichend seien Meinungsverschiedenheiten Inhalt Vertrags Weigerung Begründung erbrachte Leistung sei ordnungsgemäß . So liege hier . Insolvenzschuldner habe einzelne Arbeiten vorgenommen auch Muster Bodenbelag Auswahl übersandt deutlich gemacht insoweit noch ausstehenden Leistungen nachholen wolle . Übrigen habe Standpunkt gestellt Vertrag geschuldeten Bauleistungen erbracht haben . Entscheidung Landgerichts sei streitig gewesen Beklagte Kläger geforderte Sanierung schulde . Kläger sei Vorschussanspruch beschränkt . Weiteren Vorschuss Sanierung feuchten Kellers könne jedoch verlangen Insolvenzschuldner verpflichtet sei Feuchtigkeit beseitigen . IV . Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand Hauptantrag abgewiesen worden ist . Unrecht vertritt Berufungsgericht Auffassung Verlangen großem Schadensersatz scheitere Kläger Insolvenzschuldner Frist Ablehnungsandrohung gesetzt habe auch entbehrlich sei . 1 . Noch zutreffend geht Berufungsgericht Kläger Voraussetzung § Abs. . Anspruch Schadensersatz Nichterfüllung Insolvenzschuldner geschlossenen Vertrags hat geschuldeten Leistungen vollständig erbracht hat . sieht auch Fristsetzung Ablehnungsandrohung entbehrlich ist Schuldner Erfüllung Vertrags endgültig verweigert hat . Ferner geht zutreffend Annahme Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen stellen sind . Schuldner muss eindeutig Ausdruck bringen werde Vertragspflichten nachkommen ausgeschlossen erscheinen lassen Nachfristsetzung Ablehnungsandrohung ließe vgl. Urteil 16 . März 13 ; Urteil 29 . Juni . . 2 . Unrecht ist Berufungsgericht jedoch Auffassung Insolvenzschuldner habe Erfüllung Vertrags endgültig verweigert . Gegenteil ist Fall . Unternehmer Mängelrügen Bestellers Beseitigung Erfüllung Vertrags ernsthaft endgültig verweigert hat unterliegt tatrichterlichen Würdigung vgl. Urteil 16 . März . ist jedoch revisionsrechtlich überprüfbar Tatrichter zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist Umstände insbesondere gesamte Verhalten Unternehmers Schluss mündlichen Verhandlung ausreichend berücksichtigt hat vgl. Urteil 15 . Dezember ZR . ist hier Fall . Berufungsgericht hat punktuelle Betrachtung vorgenommen einzelne Umstände abgestellt lediglich genommen Indizien sein könnten Insolvenzschuldner Erfüllung Vertrags endgültig verweigert hat . hat gebotene Würdigung gesamten Verhaltens Insolvenzschuldners ersten Mängelrüge Schluss mündlichen Verhandlung vermissen lassen . Gesamtwürdigung ergibt Insolvenzschuldner Kläger geforderte Mängelbeseitigung Verlangen Schadensersatz endgültig verweigert hat so Fristsetzung Ablehnungsandrohung reine wäre . Insolvenzschuldner hätte auch grundsätzlich nachholbare Fristsetzung Ablehnungsandrohung vgl. Urteil 5 . Dezember NZBau vor Ausdruck gebrachten Haltung abbringen lassen weitere Mängelbeseitigung mehr vornehmen wollen . Gesamtwürdigung ist berücksichtigen Kläger bereits September Abnahme Mängel verweigert Mängelbeseitigung gefordert hat . hat bereits frühzeitig auch Rückgabe Wohnungen angedroht . Schreiben 13 . Dezember hat Kläger erneut schriftlich Beseitigung Mängel aufgefordert Schreiben 28 Juli bezeichnet hatte . Schreiben hat Anwalt Insolvenzschuldners Mängelrügen lange bekannt waren lediglich hinhaltend Schreiben 29 . Januar reagiert . Schreiben 18 . April ist mitgeteilt worden Kanalisationsarbeiten ausgeführt worden seien Beseitigung anderer Mängel hat Insolvenzschuldner Hinweis abgelehnt fühle " Recht " werde Wunsch Klägers " zusätzliche Einnahmen Lasten akquirieren " nachkommen wünsche " nun wohl juristischen Auseinandersetzung " " Erfolg " . hat Kläger Schreiben 17 . Juni Frist Beseitigung Mängel 25 . Juni gesetzt erklärt Mängelbeseitigung Insolvenzschuldner abzulehnen . kann dahinstehen Schreiben Berufungsgericht meint ausreichende Fristsetzung Ablehnungsandrohung Sinne § Abs. . ist Kläger angedroht hat werde lediglich Bauvertrag kündigen . kommt . Insolvenzschuldner hat Schreiben bewegen lassen jetzt noch bestehenden Mängel beseitigen . Kläger stellte September Antrag Einleitung selbständigen Beweisverfahrens nochmals bereits erfolgte Fristsetzung Ablehnungsandrohung hinwies jedoch Hoffnung Ausdruck verlieh Insolvenzschuldner werde Gespräche wieder aufnehmen . gab Insolvenzschuldner ebenfalls Veranlassung Mängel beseitigen jedenfalls Bereitschaft zeigen Vorlage negativen Gutachtens tun . Auch Vorlage selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachtens 8 . Juni Revisionsverfahren geltend gemachten Mängel Wesentlichen bestätigt worden waren erfolgte Mängelbeseitigung . Gespräch 5 November kündigte Kläger werde nun Schadensersatz geltend machen forderte Insolvenzschuldner Schreiben 16 November erklären . Insolvenzschuldner antwortete 20 . Februar Vergleichsvorschlag Mängelbeseitigung anzubieten . Jahr eingeleiteten Kläger später hilfsweise Vorschuss voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht hat wurde Mängelbeseitigungspflicht ganz überwiegend weiter bestritten . Insolvenzschuldner vertrat Auffassung große Schadensersatz Kläger begehre sei Vertragsbestimmungen ausgeschlossen Verschulden falle überwiegend Last . Sachlage war ausgeschlossen Insolvenzschuldner noch bereit ist Mängel beseitigen so Fristsetzung Ablehnungsandrohung Voraussetzung Schadensersatzanspruch Nichterfüllung ist . Unrecht hat Berufungsgericht abgestellt Insolvenzschuldner einzelne Mängel zwischendurch beseitigt hat . kommt Senat schon Beschluss hingewiesen hat Aufhebung ersten Berufungsurteils geführt hat Beschluss 15 . Oktober . NZBau . Insolvenzschuldner war ersichtlich bereit noch vorliegenden Mängel beseitigen . Senat hat bereits ähnlich gelagerten Fall Fristsetzung Ablehnungsandrohung entbehrlich gehalten reine Förmelei wäre Urteil 8 November NZBau . Auch anderen Fällen hat kategorische teilweise rechtlichen Argumenten Einrede Verjährung untermauerte Weigerung vorliegende Mängel beseitigen endgültige Erfüllungsverweigerung beurteilt vgl. Urteil 5 . Dezember NZBau auch langen Zeitablauf abgestellt Mängelbeseitigung vorgenommen wurde Beschluss 28 . Oktober . . Selbst Klageabweisungsantrag Erfüllung Anspruch genommenen Schuldners kann ernsthafte Erfüllungsverweigerung gesehen werden Streitpunkte vorherigen längeren Auseinandersetzung bereits ausgetragen waren Antrag Ausdruck gebracht wird auch setzung Ablehnungsandrohung mehr umstimmen könnte Urteil 8 . Dezember . Berufungsurteil stellt Hauptantrags auch anderen Gründen Hinblick 31 . Mai englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung richtig . Frage Klageforderung eingetretenen Restschuldbefreiung erfasst wird ist deutschen Gerichten grundsätzlich Art . Abs. Satz Buchst . EuInsVO Anwendung englischen Rechts beantworten vgl. Urteil 14 . Januar . 12 ; Dornblüth f. . ; Rechtsfolgen Restschuldbefreiung englischen Insolvency vgl. Renger aaO S. . . Streitfall kann indes dahinstehen 31 . Mai englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung englischem Recht Hauptantrag geltend gemachte Klageforderung erstreckt . Wäre Restschuldbefreiung inländischen Insolvenzverfahren Aufhebung erteilt worden müssten angemeldete festgestellte Insolvenzforderungen Verfahren weiterhin berücksichtigt werden Verteilung Ablauf Abtretungsfrist Masse gefallenen Vermögens Neuerwerbs teilnehmen Beschluss 3 . Dezember IX ZB . 22 ; Beschluss 23 . Januar IX ZB . . . . Wird Restschuldbefreiung Rahmen ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens erreicht kann Bewertung ändern Inland eröffnetes noch abgeschlossenes därinsolvenzverfahren läuft . Auch inländisches Territorialverfahren Art . Art . deutsche Insolvenzrecht Anwendung findet dient § Abs. Satz InsO Zweck Gläubiger gemeinsame Verteilung Verwertungserlöses befriedigen . Zweck liefe zuwider Gläubiger bereits erlangten Restschuldbefreiung Durchsetzung Forderung Rahmen Insolvenzverfahrens gehindert wäre vgl. Beschluss 23 . Januar aaO . . Bezüglich Einklang Regeln Europäischen Insolvenzverordnung folgenden Begrenzung Wirkungen Hauptinsolvenzverfahren eingetretenen Restschuldbefreiung besteht Raum vernünftigen Zweifel vgl. . . Senat Vorabentscheidungsersuchen Art . Gerichtshof Europäischen Union Auslegung Europäischen Insolvenzverordnung Streitfall erforderlich erachtet . . 1 . Senat kann bezüglich Hauptantrags Sache selbst entscheiden erforderlichen Feststellungen Schadensersatzanspruch fehlen . Senat hat Möglichkeit Gebrauch gemacht Sache anderen Senat Berufungsgerichts neuen Verhandlung Entscheidung zurückzuverweisen § Abs. Satz . 2 . Senat weist vorsorglich Folgendes : Feststellungen Berufungsgerichts ergeben Anhaltspunkte Verlangen großem Schadensersatz widrig ist . Schon festgestellten Mängel Sondereigentum Beseitigung voraussichtlich € kostet sind so geringfügig Ablehnung Übernahme Werks Treu Glauben verstoßen würde vgl. Urteil 5 . Mai . Mängel wirken erheblich Vermietbarkeit qualitativen Eindruck Wohnungen nachhaltig beeinträchtigen . Frage auch Feuchtigkeit Kellers Schlechterfüllung darstellt kommt insoweit . Kläger Feststellung 435.607,98 € bezifferten Schadensersatzforderung Insolvenztabelle begehrt hängt Entscheidung gegebenenfalls Wert Vorinstanzen Antrag Klägers aufgenommenen nunmehr fallengelassenen Zug-um-Zug- Einschränkung Ausführungen Klageschrift 1 Juli Seite Anwendungsfall Vorteilsausgleichung handelt vgl. auch Urteil 9 Juli ZR 9/12 . . Insoweit kommt Betracht Wert Zug-um-ZugEinschränkung entsprechender Anwendung § Satz InsO gegebenenfalls Geldbetrag schätzen Zug-um-Zug- Einschränkung wertlos ist Schadensersatzbetrag abzuziehen vgl. Urteil 9 Juli ZR 9/12 . 17 ; Urteil 17 Juli juris . . Halfmeier Jurgeleit Vorinstanzen : Entscheidung OLG Naumburg Entscheidung