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159 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
1
.
August
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
August
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Erinnerung
Klägers
Kostenansatz
Bundesgerichtshofs
24
.
Juni
Kostenrechnung
Kassenzeichen
wird
zurückgewiesen
.
Verfahren
Erinnerung
ist
gebührenfrei
.
Kosten
werden
erstattet
.
Gründe
:
1
.
Erinnerung
entscheidet
§
Abs.
Bestimmung
§
Abs.
Satz
GKG
Senat
Entscheidungen
Einzelrichters
Bundesgerichtshof
institutionell
vorgesehen
sind
Beschluss
13
.
Januar
.
2
.
Erinnerung
Einlegung
Vertretung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
erfordert
§
Abs.
Satz
ist
zulässig
begründet
.
Höhe
Kostenansatzes
folgt
Nr.
Kostenverzeichnisses
§
Abs.
Kläger
Beschluss
Senats
20
.
Juni
Rechtsmittels
Nichtzulassungsbeschwerde
verlustig
erklärt
worden
ist
zurückgenommen
hat
.
3
.
§
Abs.
ist
Verfahren
Erinnerung
gebührenfrei
;
Kosten
werden
erstattet
.
II
.
Gesichtspunkt
Gegenvorstellung
Festsetzung
Beschwerdewerts
hat
Eingabe
Klägers
ebenfalls
Erfolg
.
Streitwert
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Klägers
richtet
Beschwer
Berufungsurteil
.
Gesichtspunkte
Neubemessung
führen
könnten
hat
Kläger
aufgezeigt
.
sind
auch
ersichtlich
.
Jurgeleit
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
25.01.2013