BESCHLUSS 1 . August Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. beschlossen : Erinnerung Klägers Kostenansatz Bundesgerichtshofs 24 . Juni Kostenrechnung Kassenzeichen wird zurückgewiesen . Verfahren Erinnerung ist gebührenfrei . Kosten werden erstattet . Gründe : 1 . Erinnerung entscheidet § Abs. Bestimmung § Abs. Satz GKG Senat Entscheidungen Einzelrichters Bundesgerichtshof institutionell vorgesehen sind Beschluss 13 . Januar . 2 . Erinnerung Einlegung Vertretung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert § Abs. Satz ist zulässig begründet . Höhe Kostenansatzes folgt Nr. Kostenverzeichnisses § Abs. Kläger Beschluss Senats 20 . Juni Rechtsmittels Nichtzulassungsbeschwerde verlustig erklärt worden ist zurückgenommen hat . 3 . § Abs. ist Verfahren Erinnerung gebührenfrei ; Kosten werden erstattet . II . Gesichtspunkt Gegenvorstellung Festsetzung Beschwerdewerts hat Eingabe Klägers ebenfalls Erfolg . Streitwert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klägers richtet Beschwer Berufungsurteil . Gesichtspunkte Neubemessung führen könnten hat Kläger aufgezeigt . sind auch ersichtlich . Jurgeleit Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 25.01.2013