You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

834 lines
7.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
Abs.
Vielzahl
Verträgen
vorformulierte
Vertragsbedingungen
können
auch
dann
vorliegen
Bedingungen
verschiedenen
Vertragsparteien
verwendet
werden
sollen
.
Urteil
11
.
Dezember
OLG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Hausmann
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
anderen
Senat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Schadensersatz
.
erwarb
B.
GmbH
sanierendes
Geschäftshaus
.
Beklagten
schloß
Ingenieurvertrag
Mängelerfassung
Bauausführung
.
Klägerin
lastet
Beklagten
gravierende
Mängel
erkannt
haben
.
habe
völlig
unzureichenden
Gewährleistungseinbehalt
vorgenommen
.
Vermögensverfalls
B.
GmbH
seien
Ersatzansprüche
mehr
realisieren
.
Klage
war
Vorinstanzen
erfolglos
Gerichte
Haftungsausschluß
Nr.
Abs.
Vertrages
wirksam
gehalten
hatten
lautet
:
"
Auftraggeber
Klägerin
erkennt
vertragsgemäße
Tätigkeit
Auftragnehmers
Beklagte
vollständige
Mängelfreiheit
Untersuchungsobjekts
zwingend
erreicht
werden
kann
.
GmbH
Beklagte
übernimmt
somit
Haftung
Schadensersatzansprüche
Art
erkannter
verdeckter
sonstiger
Mängel
.
"
Senat
hat
Urteil
11
.
Oktober
Berufungsurteil
aufgehoben
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
hat
beanstandet
Berufungsgericht
offengelassen
habe
Haftungsausschluß
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
vereinbart
worden
sei
.
Fall
verstoße
§
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
erneut
zurückgewiesen
.
Senat
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
stattgegeben
hat
verfolgt
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
anderen
Senat
Berufungsgerichts
.
Schuldverhältnis
maßgebliche
Recht
richtet
31
.
Dezember
geltenden
Gesetzen
Art
.
§
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Ansicht
Klausel
Nr.
Abs.
Ingenieurvertrages
Allgemeine
Geschäftsbedingung
Individualvereinbarung
handle
.
Vorliegen
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
beweispflichtige
Klägerin
habe
Beweis
geführt
.
Beweislast
sei
Klägerin
Vorlage
Vertrages
30
.
August/4
.
Oktober
noch
nachgekommen
.
vorliegende
Vertrag
sei
ersten
Anschein
Formularvertrag
.
enthalte
formelhaften
Klauseln
Reihe
offensichtlich
individueller
Vereinbarungen
Untersuchungsobjekt
Untersuchungsplan
Vergütung
Einbeziehung
Angebotes
11
.
August
.
Vertragsurkunde
sei
gedrucktes
sonst
vervielfältigtes
Klauselwerk
Muster
Beklagten
.
liege
auch
mehrfache
Verwendung
fraglichen
Klausel
.
Beurteilung
Umstände
Einzelfalles
ergebe
noch
vielfache
Verwendung
.
Beklagte
habe
Klausel
insgesamt
dreimal
verwendet
Klausel
zweimal
Verträgen
Klägerin
selben
Tag
gebraucht
worden
sei
.
rechtfertige
Schluß
Wiederholung
vorformulierten
Klausel
.
Vertragspartner
wäre
unverständlich
Partner
Verträgen
identische
Leistungen
selben
Tag
verschiedene
vertragliche
Vereinbarungen
träfe
.
2
.
Selbst
§
Nr.
Vertrages
Allgemeine
Geschäftsbedingung
handle
ergebe
"
obendrein
"
Nr.
Abs.
Vertrages
Verbindung
Angebot
11
.
Ausschluß
erkannte
Mängel
individuell
vereinbart
worden
sei
.
gebe
geringsten
Anhaltspunkte
Klausel
"
Beklagte
ist
bemüht
Schaffung
weitgehend
mängelfreien
Bauvorhabens
unterstützen
.
Mängelfreiheit
ist
jedoch
erreichen
.
Beklagte
übernimmt
Haftung
Folgen
bekannter
Mängel
.
"
vielfach
verwendetes
Formular
handle
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Ansicht
Berufungsgerichts
handelt
Haftungsausschluß
Nr.
Abs.
Ingenieurvertrags
Allgemeine
Geschäftsbedingung
.
S.
§
Abs.
.
Vertragsbedingungen
Sinne
§
Abs.
sind
Vielzahl
Verträgen
bereits
dann
vorformuliert
dreimalige
Verwendung
beabsichtigt
ist
Urteil
27
.
September
ZfBR
.
Absicht
dreimaligen
Verwendung
ist
hier
schon
belegt
Beklagte
Haftungsklausel
insgesamt
Verträgen
selben
Tag
verwendet
hat
.
Bedeutung
ist
Verträge
Klägerin
geschlossen
wurden
.
Wortlaut
§
Abs.
läßt
einschränkende
Auslegung
Berufungsgerichts
entnehmen
müsse
Verwendung
verschiedenen
Vertragspartnern
vorliegen
.
spricht
Zusammenhang
Vorformulierung
Vertragspartner
Verwenders
Vielzahl
Verträgen
.
Entstehungsgeschichte
Vorschrift
belegt
Verständnis
.
Bereits
Entwurf
Gesetzes
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
GAGB
BT-Drucks
.
handelt
"
Vielzahl
"
.
Entwurf
Gesetzes
Regelung
Rechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
AGBGesetz
BT-Drucks
.
wird
Begriff
erstmals
endgültigen
Fassung
gleichbleibend
"
Vielzahl
Verträgen
definiert
.
einschränkendes
Verständnis
Vielzahl
Vertragspartnern
gemeint
sein
könnte
findet
Materialien
.
widerspräche
auch
Zweck
Gesetzes
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
.
Schutzzweck
AGB-Gesetzes
ist
einseitige
Ausnutzung
Vertragsgestaltungsfreiheit
Vertragspartei
verhindern
Urteil
30
.
Januar
m.w
.
.
derart
einseitige
Inanspruchnahme
Rechts
Inhalt
Vertrages
gestalten
handelt
auch
Recht
nur
Vertragspartner
Vielzahl
Verträgen
ausgeübt
wird
.
Verfehlt
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
zweifache
Verwendung
Vertragsklausel
Klägerin
weitere
Verwendung
anderen
Partei
sei
Absicht
Vielfachverwendung
belegt
.
gefolgt
werden
kann
Meinung
Berufungsgerichts
Vertrag
ersten
Anschein
Formularvertrag
sei
.
Berufungsgericht
erkennt
zwar
Vorliegen
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
spricht
Vertrag
erkennbar
Muster
beruht
Urteil
14
.
Mai
.
Ansicht
Berufungsgerichts
spricht
erste
Anschein
Ingenieurvertrag
vollkommen
gleich
gestalteten
anderen
Verträge
Formularverträge
sind
.
sind
Aufbau
Inhalt
Wortlaut
Worte
identisch
.
äußere
Anschein
mehrfache
Verwendung
wird
Frage
gestellt
Untersuchungsobjekt
Untersuchungsplan
Zahl
Mängelerfassungen
regelt
abhängige
Vergütung
individuell
beschrieben
werden
.
2
.
Auch
Einbeziehung
Vertragsangebotes
11
.
Vertrag
Bezugnahme
Nr.
Ingenieurvertrages
ist
Haftungsausschluß
individuell
vereinbart
worden
.
Angebot
11
.
August
stimmt
insoweit
vollständig
Nr.
Vertrags
Formulierung
aufweist
Beklagte
sei
"
bemüht
Schaffung
weitgehend
mangelfreien
Bauvorhabens
unterstützen
"
"
vollständige
hundertprozentige
"
Mängelfreiheit
zwingend
"
erreichen
sei
.
übrigen
findet
Angebot
Formulierung
Vertrag
"
übernimmt
Haftung
Schadensersatzforderungen
Art
erkannter
verdeckter
sonstiger
Mängel
"
Formulierung
"
übernimmt
Haftung
Folgen
erkannter
Mängel
"
.
sprachlich
kaum
mehr
verständliche
Formulierung
andere
Haftungsregelung
Ingenieurvertrag
vereinbart
werden
sollte
erschließt
Wortlaut
noch
Sinn
Vertragsklausel
.
Vielmehr
sind
Gesamtbetrachtung
Angebot
Vertrag
verstehen
schon
Angebot
Ausdruck
gebrachten
Intention
Beklagten
Haftung
erkannte
Mängel
ausgeschlossen
sein
sollte
gleichviel
verdeckte
sonstige
verdeckte
Mängel
handelt
.
ist
auch
Inhalt
Allgemeinen
dingungen
Nr.
Abs.
Ingenieurvertrages
.
verliert
Qualität
individuell
Bezug
genommen
wird
vgl.
Urteil
27
.
April
m.w
.
.
.
Senat
macht
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
verweist
Sache
anderen
Senat
Berufungsgerichts
.
Hausmann
Kuffer
Wiebel