You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

3128 lines
28 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
;
§
;
VOB/B
Nr.
Zuschlag
Nachprüfungsverfahren
verzögerten
öffentlichen
Vergabeverfahren
Bauleistungen
erfolgt
auch
dann
ausgeschriebenen
Fristen
Terminen
mehr
eingehalten
werden
können
.
so
gekommene
Bauvertrag
ist
ergänzend
auszulegen
Bauzeit
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
vertragliche
Vergütungsanspruch
Anlehnung
Grundsätze
§
Nr.
VOB/B
anzupassen
sind
.
Urteil
11
.
Mai
KG
LG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
21
.
Zivilsenats
Kammergerichts
5
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Klägerin
fordert
Auftragnehmerin
beklagten
Bundesrepublik
Mehrvergütung
erhöhter
Zementkosten
verzögerten
Vergabeverfahren
.
Klägerin
unterbreitete
Beklagten
öffentlicher
Ausschreibung
Lose
A
Bundesautobahn
Autobahnzubringer
Vertragsangebot
10
.
Februar
Angebotssumme
.
waren
Baubeginn
31
Juli
Fertigstellungstermin
20
.
Januar
Los
war
Fertigstellungstermin
20
.
September
vorgesehen
.
ursprünglich
11
Juli
laufende
Bindefrist
Vertragsangebot
Klägerin
wurde
Seiten
einvernehmlich
kommentarlos
Hinblick
umfangreiche
Prüfung
Wertung
Angebote
"
12
.
September
verlängert
.
Anschluss
wurde
August
Konkurrenten
eingeleiteten
Vergabenachprüfungsverfahrens
mehrfach
weiter
verlängert
zuletzt
30
Juli
2004
.
Einverständniserklärungen
Klägerin
erfolgten
Beklagten
übersandten
Formular
folgendem
Wortlaut
:
"
Sehr
geehrte
Damen
Herren
vorgeschlagenen
Verlängerung
Bindefrist
bin
einverstanden
.
"
Zuschlag
Beklagte
erfolgte
Schreiben
20
Juli
Bezug
nahm
Angebot
Klägerin
Verzeichnis
Nachunternehmer
15
.
April
letzte
Schreiben
Bindefristverlängerung
19
.
Juni
.
Klägerin
bestätigte
Zuschlag
Schreiben
2
.
September
.
selben
Tag
fragte
Beklagten
neuer
Ausführungsfristen
.
Einigung
Terminplan
erfolgte
.
Bauvorhaben
wurde
durchgeführt
.
Jahren
war
Stahlpreis
erheblich
gestiegen
.
Klägerin
behauptet
Gleiches
Betonpreis
.
Schreiben
5
November
forderte
Klägerin
Anpassung
Einheitspreise
Veränderung
Zementpreise
Weltmarkt
.
Beklagte
lehnte
Hinweis
vorbehaltlos
erklärte
Einverständnis
Bindefristverlängerungen
.
vorliegenden
Klage
macht
Klägerin
errechnete
Mehrvergütung
Vergleich
Vertragspreisen
Höhe
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
Zwischenurteil
Grunde
nach
gerechtfertigt
erklärt
.
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsurteil
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
Berufungsgericht
Urteil
u.a.
veröffentlicht
ist
hält
Anspruch
Klägerin
Grunde
nach
gerechtfertigt
.
besonderen
Verhältnis
Bauherrn
Bauunternehmer
folge
Pflicht
Beklagten
Preisanpassung
zuzustimmen
Änderung
Materialkosten
verursacht
sei
Verzögerungen
Nachprüfungsverfahren
Ablauf
ursprünglichen
Bindefrist
Angebots
Klägerin
11
Juli
zurückzuführen
sei
.
Anspruch
könne
Klägerin
auch
Wege
unmittelbar
Leistung
gerichteten
Klage
durchsetzen
.
könne
offenbleiben
Anspruch
Anwendung
Grundsätze
Wegfall
Geschäftsgrundlage
unmittelbar
§
Hinblick
Bauvertragsparteien
verbindende
Pflicht
Kooperation
ergebe
.
Vertrag
sei
allgemeinen
Vertragsgrundsätzen
Zuschlagsschreiben
gekommen
.
Beklagte
habe
Annahme
Änderungen
erklärt
;
folge
auch
Ausführungsfristen
erkennbar
unmöglich
einzuhalten
gewesen
seien
.
sei
auch
überzeugend
Erklärungen
Bindefristverlängerung
Vertragsschluss
Wege
ergänzenden
Auslegung
Aussagewert
zuzuweisen
objektiven
Bedeutung
maßgeblicher
Sicht
jeweiligen
Erklärungsempfängers
hätten
.
unverändert
geschlossene
Vertrag
enthalte
ausdrückliche
Regelung
Preisanpassung
Verzögerung
Vertragsannahme
.
Ausführungsfrist
vorgesehene
Leistung
stelle
Geschäftsgrundlage
.
sei
zwar
einerseits
Vertragsinhalt
zugleich
auch
Grundlage
Erwartungen
Vertragsabwicklung
somit
Basis
Kalkulation
Bieters
.
könne
nur
bestimmte
Preise
eigene
Kosten
Angebot
zugrunde
legen
würden
nur
bestimmte
Zeit
gelten
.
Abs.
setze
zwar
Grundlagen
Vertrags
Vertragsschluss
geändert
hätten
.
Falle
gestreckten
Vertragzustandekommens
besonderen
Bedingungen
Vergabeverfahrens
könne
aber
bereits
Zeitpunkt
Beginn
Vorgangs
Vertragsschlusses
Zeitpunkt
Vertragsschluss
angesehen
werden
.
ändere
auch
Zustimmung
Klägerin
Bindefristverlängerung
.
sei
Teil
sachgemäßen
Abwicklung
Nachprüfungsverfahrens
.
Klägerin
könne
Einfluss
Vertragsinhalt
mehr
nehmen
Intention
Vergabeverfahrens
Vertragsschluss
verzichten
.
Konstruktion
folge
sei
Anspruch
Vertragsanpassung
jedenfalls
begründen
Glauben
besonderer
Berücksichtigung
Kooperationspflicht
Bauvertragsparteien
gebiete
Grundsätze
§
entsprechend
heranzuziehen
.
erheblichen
Preissteigerungen
Eigenheiten
Vergabeverfahrens
Eingang
Vertragssituation
fänden
Werklohn
angepasst
werden
müsse
verstehe
selbst
;
Besteller
werde
überrascht
.
andererseits
Großprojekt
genaue
Feststellung
Kalkulationsgrundlagen
komplizierter
Zeit
Anspruch
nehmender
Prüfungen
bedürfe
sei
nachvollziehbar
verbiete
Erfordernis
unmittelbaren
Zusammenhang
Vertragsschluss
geänderte
Kalkulation
verlangen
.
Grundsätze
§
stellten
angemessene
Lösung
gesetzliche
Ausgestaltung
Nachprüfungsverfahrens
hervorgerufene
Gesetzgeber
aber
gelöste
Interessenkollision
.
begründe
Enttäuschung
Vertragsschluss
zugrunde
gelegten
Erwartungen
Anspruch
Vertragsanpassung
nur
unveränderte
Hinnahme
Vertrags
Seite
unzumutbar
mache
.
Stahlpreis
sei
Weltmarkt
Mitte
Tonne
Tonne
Jahr
gestiegen
.
sei
gerade
knapper
Gewinnmargen
erheblich
.
Entsprechendes
gelte
streitige
Frage
Erhöhung
Zementpreises
.
Anpassung
vertraglichen
Vergütungsanspruchs
habe
nung
Grundsätze
§
Nr.
VOB/B
erfolgen
.
folge
Sinn
Ausschreibungsverfahrens
VOB/A.
einmal
abgegebenen
Gebote
blieben
Weise
Ausgangskalkulation
erhalten
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
Berufungsgericht
geht
zutreffend
Zuschlagsschreiben
Beklagten
Vertrag
Inhalt
Angebots
Klägerin
wörtlich
verstehen
ist
gekommen
ist
.
dort
genannte
Vergütung
Ausführungsfristen
Verdingungsunterlagen
sind
zunächst
unverändert
vereinbart
worden
.
maßgeblichen
objektiven
Empfängerhorizont
Erklärungsempfängers
konnte
ausdrückliche
Ergänzungen
Änderungen
abgegebene
Angebot
Klägerin
nur
so
verstanden
werden
Bedingungen
Ausschreibung
akzeptierte
.
Ausschreibungstext
Beklagten
enthält
Regelung
Fall
verzögerten
Vergabe
.
kann
auch
Wortlaut
verstanden
werden
Fall
verzögerten
Vergabe
Abweichungen
ergänzende
Regelungen
gelten
sollten
.
Allerdings
wird
Literatur
vertreten
Angebotserklärung
Bieters
sei
so
auszulegen
Leistung
Beginntermin
Zeitdauer
anbiete
sachgerecht
Verschiebung
Zuschlags
Berücksichtigung
vertraglichen
Bedingungen
angepasst
seien
NZBau
.
;
NZBau
.
;
Ingenstau/
16
.
Aufl
.
Rdn
.
.
folge
ergänzenden
Auslegung
Bieterangebots
eventuell
Zusammenhang
Bindefristverlängerung
Letzterem
vergleiche
unten
.
sei
Angebot
so
verstehen
Bieter
Mehraufwand
ersetzen
sei
Verschiebung
ergebe
NZBau
1
5
;
NZBau
.
Ausgangspunkt
Überlegung
sei
Auftraggeber
Risiko
Verzögerung
Vergabeverfahrens
tragen
habe
.
Angebot
Bieters
weise
Regelungslücke
.
Parteien
hätten
übersehen
Abfassung
Ausschreibungsbedingungen
Abgabe
Angebots
Sachlage
ergeben
könne
Anpassung
Ausführungsfristen
Vertragspreise
notwendig
mache
.
sei
hypothetischen
Parteiwillen
abzustellen
also
Parteien
angemessener
Abwägung
Interessen
Glauben
vereinbart
hätten
geregelten
Fall
vorausgesehen
hätten
.
Ausführungsfristen
müsse
beachtet
werden
Bieter
zeitlich
unmögliche
Leistung
anbieten
wolle
.
Erklärung
müsse
zusätzlichen
Inhalt
haben
Leistungszeit
angemessen
Verschiebung
Zuschlags
anzupassen
sei
.
Konsequent
weitergedacht
müsse
Erklärung
auch
Inhalt
hinzugefügt
werden
Bieter
Mehraufwand
ersetzt
werde
Verschiebung
ergebe
.
sei
entsprechender
Anwendung
§
Nr.
VOB/B
bestimmen
aaO
.
ist
folgen
.
Ausschreibung
enthaltenen
Vertragsbedingungen
Bieter
bezieht
Inhalt
Angebots
werden
enthalten
derartigen
Eventualregelungen
etwaige
Verzögerungen
Zuschlags
.
können
ergänzenden
Auslegung
Angebots
erklärt
werden
noch
sind
hierin
stillschweigend
enthalten
.
Einzelne
Willenserklärungen
unterliegen
Ausnahme
einseitiger
Rechtsgeschäfte
ergänzenden
Auslegung
noch
Rechtswirkungen
erzeugen
;
kann
Angebot
Bieters
isoliert
ergänzend
ausgelegt
werden
Kostensteigerung
Nachprüfungsverfahren
S.
.
ergänzenden
Auslegung
können
nur
Lücken
Rechtsgeschäfts
geschlossen
werden
enthaltenen
Regelungsplan
angeknüpft
wird
hieraus
Berücksichtigung
Glauben
Rücksicht
Verkehrssitte
Regelungen
-9-
Punkte
abgeleitet
werden
.
.
Urteil
22
.
April
.
Ausschreibung
Angebot
können
auch
verstanden
werden
stillschweigend
Regelungen
noch
völlig
ungewisse
Verzögerungen
enthalten
.
Auslegung
Erklärungen
formalisierten
Vergabeverfahren
ist
berücksichtigen
regelmäßig
so
verstehen
sind
Einklang
vergaberechtlichen
Bestimmungen
stehen
Urteil
11
November
.
Wortlaut
Erklärungen
Erfordernis
genügt
kann
weiterer
stillschweigender
Inhalt
beigemessen
werden
vergaberechtlich
bedenklich
wäre
.
aaO
befürworteten
Auslegung
ist
jedoch
Fall
.
§
Abs.
erforderliche
Transparenz
Vergabeverfahrens
auch
möglichst
klare
Verdingungsunterlagen
erfordert
würde
eingeschränkt
.
zeigt
§
etwaige
Ausführungsfristen
Verdingungsunterlagen
aufzunehmen
sind
bestimmte
Vorgaben
eingehalten
werden
müssen
sollen
.
geschehen
ist
muss
Zweifel
ausgegangen
werden
hierbei
vollständig
beschrieben
sind
.
ergibt
§
bestimmten
Voraussetzungen
Änderungen
Preisermittlungsgrundlagen
angemessene
Änderung
Vergütung
vorgesehen
werden
kann
Einzelheiten
festzulegen
sind
.
allgemeine
stillschweigend
enthaltene
pauschale
Preisänderungsklausel
Fall
veränderter
Bauzeiten
lässt
Erfordernis
vereinbaren
.
bereits
allgemeinen
Grundsätze
Vergabeverfahrens
ergebende
Auslegungsergebnis
wird
Regelung
Abschnitt
Abs.
Handbuchs
Vergabe
Ausführung
tungen
Brückenbau
Allgemeinem
Rundschreiben
Straßenbau
25
.
Juni
eingeführten
Fassung
Folgenden
:
B-StB
.
bestätigt
.
Dort
wird
ausgeführt
notwendigen
Verlängerungen
Bindefrist
prüfen
sei
Vertrags(Ausführungs-)fristen
verlängern
seien
voraussichtlich
Auswirkungen
Grundlage
Preisermittlung
Angebote
ergeben
würden
;
Umständen
sei
Ausschreibung
aufzuheben
.
Handlungsanweisungen
lassen
fernliegend
erscheinen
Ausschreibungstext
so
verstehen
hierin
Auswirkungen
verspäteten
Zuschlags
bereits
geregelt
seien
.
Klägerin
konnte
anderer
Anhaltspunkte
ausgehen
Beklagte
Bundesministerium
Verkehr
Wohnungswesen
Straßenbaubehörden
gerichtete
öffentlich
bekannt
gegebene
Allgemeine
Rundschreiben
B-StB
.
halten
wollte
.
Auch
Erklärungen
Klägerin
Verlängerung
Bindefrist
zuzustimmen
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
lediglich
Bedeutung
zugemessen
ursprüngliche
Vertragsangebot
inhaltlich
konserviert
rechtsgeschäftliche
Bindungsfrist
Angebot
gemäß
§
zugleich
Bindefrist
§
Nr.
verlängert
werden
sollte
.
Aussagen
vertraglich
gelten
hatte
Ausführungsfristen
Ausschreibung
Angebots
mehr
würden
eingehalten
werden
können
waren
verbunden
.
Literatur
wird
allerdings
teilweise
Erklärung
Bieters
sonstige
klarstellende
Handlungen
Erklärungen
lediglich
Verlängerung
Bindefrist
zustimmt
weitergehende
Bedeutung
beigemessen
.
wird
einerseits
vertreten
Bieter
verzichte
Ergebnis
konkludent
Mehrvergütungsansprüche
ursprünglichen
Preise
vorbehaltlos
aufrechterhalte
Dabringhausen
f.
;
Bröker
.
.
anderer
Auffassung
soll
spätestens
Fristverlängerung
so
auszulegen
sein
neue
Ausführungsfristen
eventuellen
Anpassung
Vergütung
entstehender
Mehrkosten
angeboten
würden
.
Auffassungen
ist
Berufungsgericht
Recht
gefolgt
.
Auch
Auslegung
Erklärungen
Bindefristverlängerung
ist
berücksichtigen
regelmäßig
so
verstehen
sind
Einklang
vergaberechtlichen
Bestimmungen
stehen
vgl.
Urteil
11
November
.
Änderung
Angebots
stünde
jedoch
Widerspruch
vergaberechtlichen
Grundsätzen
.
§
Nr.
Abs.
sind
Änderungen
Verdingungsunterlagen
unzulässig
.
Verstoß
hiergegen
führt
zwingenden
Ausschluss
§
Nr.
Abs.
VOB/A.
kann
ausgegangen
werden
Bieter
Erklärung
stillschweigenden
Änderung
Verdingungsunterlagen
abgegeben
habe
riskierte
Vergabeverfahren
ausgeschlossen
werden
.
gilt
Regel
selbst
dann
Zusammenhang
Bindefristverlängerung
erklärt
wird
behalte
Falle
verschobener
Ausführungsfristen
erhöhter
Kosten
Geltendmachung
Mehrvergütung
.
bedeutet
Zweifel
Angebot
modifizieren
wollen
nur
gegebenenfalls
mögliche
Ansprüche
später
abgeschlossenen
Vergabebedingungen
zustandegekommenen
Vertrag
auch
geltend
machen
wollen
.
erstgenannte
Auffassung
Bröker
aaO
verkennt
Vorbehalt
notwendig
ist
grundsätzliche
Möglichkeit
behalten
tenen
Preise
Falle
Änderung
vertraglichen
Ausführungsfristen
Vertragsschluss
anpassen
können
.
Preise
beziehen
zunächst
nur
angebotenen
Vertragsbedingungen
auch
zunächst
vorgesehenen
Fristen
.
Verlängerung
Bindefrist
ändert
.
ist
Ansicht
auch
vergaberechtswidrige
Angebotsänderung
notwendig
Möglichkeit
erhalten
gegebenenfalls
Preisanpassung
verlangen
.
Umgekehrt
kann
Angebotsänderung
aber
auch
positiv
vereinbart
werden
.
Richtig
ist
vielmehr
nach
vor
bleibt
Auswirkungen
eventuellen
zeitlichen
Überholung
gar
geregelt
ist
.
Auslegung
Zuschlagsschreibens
Berufungsgericht
ist
ebenfalls
beanstanden
.
hat
Beklagte
vorliegende
Angebot
Klägerin
unverändert
angenommen
.
Literatur
Rechtsprechung
werden
unterschiedliche
Ansichten
vertreten
Zuschlag
bewerten
ist
Zeitpunkt
Zuschlagsentscheidung
Vertrag
vorgesehene
Ausführungsfristen
mehr
nur
noch
erheblich
erschwert
eingehalten
werden
können
.
sind
allerdings
verschiedene
Fallgruppen
unterscheiden
.
Fällen
Zuschlag
erteilt
wird
zuvor
gleichzeitig
Erklärungen
Frage
Ausführungszeiten
-fristen
abhängenden
Mehrvergütungen
abgegeben
werden
soll
Meinung
bleiben
Vertrag
ursprünglichen
Bedingungen
auch
Bauzeit
geschlossen
wird
bereits
tatsächlich
obsolet
geworden
sind
NZBau
689
;
NZBau
;
f.
;
Bröker
;
Diehr
;
;
:
Heiermann/Riedl/Rusam
Handkommentar
11
.
Aufl
.
Rdn
.
;
;
Putzier/
Goede
.
anderer
Auffassung
beinhaltet
Fall
Zuschlagsschreiben
Bieter
Änderung
vertraglichen
Bedingungen
mindestens
Bauzeit
.
handele
Annahme
Änderungen
§
Abs.
Ablehnung
Angebots
verbunden
neuen
Antrag
gelte
Bornheim/Badelt
ZfBR
.
Teilweise
wird
letztgenannte
Auffassung
jedenfalls
Fälle
vertreten
Parteien
bereits
Erklärungen
Anpassung
vorgesehenen
Regelungen
Bauzeit
abhängenden
Vergütung
abgegeben
haben
allerdings
ausdrückliche
Erklärung
zusammen
Zuschlag
erfolgt
ist
.
Schließlich
werden
Fälle
diskutiert
Zuschlag
ausdrücklich
neue
Bauzeitenregelungen
angesprochen
werden
.
wird
ganz
überwiegend
Annahme
Änderungen
gesehen
Urteil
24
.
Februar
f.
;
NZBau
ZfBR
;
NZBau
;
Stand
3
.
Juni
§
Rdn
.
.
;
Bauvertragsrecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
.
.
;
.
wohl
auch
.
Jedenfalls
soeben
genannten
Fallgruppen
ist
erstgenannten
Auffassung
folgen
.
verbleibt
auch
schlagserklärung
anderen
Inhalt
hat
bereits
Ausschreibung
Angebot
Bieters
.
Rahmen
auch
modifizierten
Zuschlag
geltenden
§
Abs.
sind
Grundsätze
Glauben
anzuwenden
.
erfordern
Empfänger
Vertragsangebots
Vertragswillen
Anbietenden
abweichen
will
Annahmeerklärung
klar
unzweideutig
Ausdruck
bringt
.
Erklärt
Vertragspartner
Angebot
abweichenden
Vertragswillen
hinreichend
deutlich
so
kommt
Vertrag
Bedingungen
Angebots
Urteil
18
November
.
Zwar
liegt
Fällen
vorgesehenen
Ausführungsfristen
bereits
abgelaufen
jedenfalls
offensichtlich
mehr
einhaltbar
sind
allgemeinem
Verständnis
Vertragsannahme
bezieht
Vereinbarung
Vertragsinhaltes
normalerweise
gewollt
sein
kann
.
spricht
dann
gleichwohl
erklärten
Annahme
tatsächlich
Änderungen
nämlich
Fristen
Termine
erblicken
.
Verständnis
ist
jedoch
Auslegung
Zuschlags
öffentlichen
Vergabeverfahren
Besonderheiten
möglich
.
Zuschlag
Verfahren
ist
regelmäßig
so
auszulegen
auch
Zeitablaufs
obsolet
gewordene
Fristen
Termine
bezieht
ebenso
NZBau
.
ist
einzige
Möglichkeit
wesentliche
Ziel
Vergabeverfahrens
Vertragsschluss
beenden
Sicherheit
erreichen
.
Ginge
Annahme
Abänderungen
hätte
Bieter
Hand
entscheiden
ordnungsgemäß
durchgeführte
Vergabeverfahren
letztlich
vergeblich
war
;
wäre
Angebot
gerade
Widerspruch
erklärten
Bindefristverlängerungen
faktisch
mehr
gebunden
.
bestünde
Gefahr
möglicherweise
nie
Vertragsschluss
kommt
.
auch
Vertragsschluss
neu
durchgeführten
Vergabeverfahren
könnten
Verzögerungen
Nachprüfungsverfahren
eintreten
wieder
Folgen
hätten
.
Ergebnis
kann
interessiert
sein
;
muss
tunlichst
vermieden
werden
vgl.
Gröning
.
Übrigen
ist
öffentlichen
Auftraggeber
grundsätzlich
gestattet
Bietern
Änderungen
Angebote
Preise
verhandeln
§
Nr.
VOB/A.
Änderung
Angebots
liegt
auch
Bauzeit
abweichend
Ausschreibungsbedingungen
bestimmt
werden
soll
hier
dahinstehen
kann
geringfügige
Änderung
Bauzeit
entsprechender
Anwendung
§
Nr.
unumgängliche
technische
Änderungen
geringen
Umfangs
zulässig
ist
.
Verstoß
Nachverhandlungsverbot
führt
zwar
Ausschluss
§
Nr.
Abs.
wäre
Wertung
Änderung
verboten
Urteil
6
.
Februar
NZBau
.
Auftraggeber
unterstellt
werden
kann
Nachverhandlungsverbot
verstoßen
wollen
kann
Zuschlag
Wortlaut
ursprüngliche
Angebot
akzeptiert
stillschweigende
Anfrage
Veränderung
angebotenen
Ausführungsfrist
gleichbleibender
noch
veränderter
Vergütungsvereinbarung
gesehen
werden
.
Nachvollziehbare
Versuche
Ablauf
Angebotsfrist
Aussicht
genommenen
Vertrag
Hinblick
Verzögerungen
Auslegung
Zuschlags
anzupassen
;
wohl
auch
kollidieren
Wettbewerbsprinzip
gemäß
Abs.
auch
Gleichbehandlungsgrundsatz
§
Abs.
§
Nr.
statuierten
Nachverhandlungsverbot
.
Jedenfalls
Zeitpunkt
Erklärung
Zuschlags
Bieter
ist
Auftraggeber
noch
gebunden
anderenfalls
verbundene
Schutz
Wettbewerbs
Bieter
Vergabeverfahren
unvollkommen
wäre
83
;
226
;
Beck´scher
VOB-Kommentar/Jasper
Rdn
.
f.
46
;
Kostensteigerung
Nachprüfungsverfahren
S.
;
.
NZBau
ZfBR
.
ergibt
§
Nr.
Abs.
VOB/A.
Regelung
erlaubt
veränderten
Zuschlag
nur
dann
Nachverhandlungsverbot
verstoßen
wird
Kapellmann/Messerschmidt-Stickler
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
:
Zanner/Grünhagen
VOB-Kommentar
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Vertragsrechtliche
Prinzipien
stehen
Verständnis
.
handelt
Bauvertrag
Regel
so
auch
hier
Fixgeschäft
so
vertraglichen
Hauptleistungspflichten
unabhängig
wirksam
sind
zeitliche
Leistungsstörungen
eintreten
.
ergibt
Regeln
allgemeinen
Schuldrechts
zeitlichen
Leistungsstörungen
.
entstehen
vertraglichen
Hauptleistungspflichten
auch
zeitlichen
Vertragsvorgaben
Zeitablauf
bereits
Vertragsschluss
überholt
sind
vgl.
OLG
NZBau
.
Auch
Willen
Vertragsparteien
ergibt
:
Gleichsetzung
Fall
Unmöglichkeit
Erfüllung
Hauptleistungspflicht
ist
gewollt
Parteien
gesamtes
Verhalten
Vergabeverfahrens
durchgehend
zeigt
gerade
Durchführung
Vertrages
wollen
.
hat
Beklagte
Zuschlagsschreiben
Angebot
Klägerin
unverändert
angenommen
.
Modifizierungen
sind
hierin
angesprochen
worden
.
Auslegung
wird
auch
Regelung
Abschnitt
Abs.
Handbuchs
Vergabe
Ausführung
Bauleistungen
Straßenund
Brückenbau
Allgemeinem
Rundschreiben
Straßenbau
13
.
März
VkBl
.
eingeführten
Fassung
Folgenden
:
B-StB
gestützt
.
Fassung
wurde
Unterabschnitt
"
Verlängerung
Bindefrist
"
B-StB
.
grundlegend
überarbeitet
vgl.
II
.
Abs.
.
Hier
wird
nunmehr
ausgeführt
Verlängerung
Bindefrist
Zuschlag
ursprüngliche
Angebot
enthaltenen
Vertragsbedingungen
erteilen
sei
.
Etwaige
Auswirkungen
verspäteten
Zuschlags
seien
Rahmen
Vertragsabwicklung
regeln
.
hat
Bundesministerium
Verkehr
Wohnungswesen
Straßenbaubehörden
gerichteten
Amtsblatt
öffentlich
bekannt
gegebenen
Allgemeinen
Rundschreiben
ersichtlich
oben
genannten
Besonderheiten
Vergabeverfahrens
Rechnung
tragen
wollen
.
abweichender
Erklärungen
sonstiger
besonderer
Umstände
konnte
auch
Zuschlag
Beklagte
handelnde
Straßenbaubehörde
anders
B-StB
vorgesehen
verstanden
werden
.
2
.
Vertragsschluss
kann
vereinbarten
Fristen
verbleiben
.
sind
tatsächlichen
Gründen
bereits
gegenstandslos
.
ersatzloser
Wegfall
entspricht
jedoch
Willen
Parteien
.
ergibt
Vertrag
Regelungen
zeitlichen
Durchführung
vereinbart
haben
.
Verhalten
Parteien
ist
auszulegen
Vertrag
zwar
bereits
bindend
schließen
neue
eingetretenen
Zeitablauf
Rechnung
tragende
Fristen
jedoch
noch
Einigung
herbeiführen
wollen
.
Auslegungsregel
§
Abs.
S.
greift
Fall
vgl.
Palandt/Ellenberger
68
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
bestehende
Vertragslücke
ausfüllen
lässt
Urteil
20
.
September
.
Fehlen
geeignete
dispositive
Gesetzesvorschriften
sind
Grundsätze
ergänzenden
Vertragsauslegung
anzuwenden
Urteil
19
.
März
;
§
Rdn
.
.
Kommt
Parteien
erwarteten
nachträglichen
Einigung
existiert
füllende
Regelungslücke
.
So
liegt
Fall
hier
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
stellt
Ausschreibung
genannten
Fristen
verbleiben
konnte
.
Einigung
Folgen
haben
Parteien
jedoch
getroffen
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichthofes
ist
ergänzenden
Auslegung
abzustellen
Parteien
angemessenen
Abwägung
Interessen
Glauben
redliche
Vertragspartner
geregelten
Fall
vereinbart
hätten
.
ist
zunächst
Vertrag
selbst
anzuknüpfen
;
enthaltenen
Regelungen
Wertungen
Sinn
Zweck
sind
Ausgangspunkt
Vertragsergänzung
.
Handelt
hier
so
genannten
Austauschvertrag
so
besteht
Vermutung
Geschäftswillen
Parteien
Leistung
Gegenleistung
ausgewogenen
Verhältnis
standen
Urteil
17
.
April
ZR
m.w
.
.
Anwendung
Grundsätze
führt
folgenden
Ergebnissen
:
Bauzeit
ist
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
anzupassen
.
Besonderheiten
etwa
Bauerschwernisse
-erleichterungen
jahreszeitliche
Verschiebungen
sind
Berücksichtigung
schutzwürdigen
Interessen
Parteien
Hintergrund
Auftragnehmer
Bindefristverlängerung
zugestimmt
hat
berücksichtigen
.
Grundsätze
vereinbarten
§
Nr.
VOB/B
sind
sinngemäß
berücksichtigen
.
Zugleich
ist
vertragliche
Vergütungsanspruch
Anlehnung
Grundsätze
§
Nr.
VOB/B
anzupassen
.
Vorschrift
haben
Parteien
Einbeziehung
VOB/B
angemessene
Regel
Auftraggeber
veranlassten
Änderung
Grundlagen
Preises
vereinbart
.
Vermutung
Ausgewogenheit
Leistung
Gegenleistung
gilt
Bauvertrag
unabhängig
vereinbarten
Leistungszeit
regelmäßig
Vereinbarung
Höhe
Vergütung
Auftragnehmers
hat
vgl.
Urteil
15
.
April
NZBau
ZfBR
.
hat
verzögertes
Vergabeverfahren
bedingte
Änderung
Leistungszeit
auch
Folge
Parteien
redlicherweise
vereinbart
hätten
angepasste
Vergütung
verständigen
.
Vergabenachprüfungsverfahren
verursachte
Verzögerung
Änderung
Grundlagen
Preises
Vertrag
vorgesehene
Leistung
führt
ist
Vertragsschluss
Auftraggeber
veranlassten
Änderung
vergleichbar
.
Fällen
besteht
Glauben
Veranlassung
Risiko
Änderungen
Preises
Auftragnehmer
zuzuweisen
.
Auftraggeber
kann
Bieter
berufen
Verschulden
Verzögerung
haben
unberechtigtes
Nachprüfungsverfahren
entstanden
ist
.
Rechtsordnung
ist
fremd
Auftraggeber
auch
Risiken
zugewiesen
werden
unverschuldete
Verzögerungen
eintreten
.
ist
beispielsweise
Fall
Rahmen
abgeschlossenen
Bauvertrags
unverschuldet
Baugrundstück
Verfügung
stellen
kann
Urteil
21
.
Oktober
.
ist
vornherein
verfehlt
Auftraggeber
Herrn
Vergabeverfahrens
Risiken
zeitlichen
Verzögerung
Einleitung
unberechtigten
Nachprüfungsverfahrens
zuzuweisen
.
Verzögerung
Vergabeverfahrens
darf
Lasten
Bieters
gehen
Wettbewerb
durchgesetzt
hat
.
Einrichtung
Vergaberechtsschutzes
Vierten
Teil
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
soll
Rechtsstellung
Bieter
Auftraggebern
stärken
schwächen
.
Wird
Rechtsposition
Anspruch
genommen
darf
führen
Bieterseite
Ende
wirtschaftlich
schlechter
dasteht
zuvor
Verzögerungskosten
übergewälzt
werden
.
Bestünde
latente
Gefahr
würde
Rechtsschutz
entwertet
.
bestünde
Gefahr
gemäß
§
Nr.
Abs.
Satz
Zuschlag
Aussicht
genommene
Bieter
Nachprüfungsverfahren
erforderlich
werdenden
Verlängerung
Bindefrist
nur
zustimmt
bereit
ist
Risiko
Verzögerung
Vergabeverfahrens
entstehenden
Kostensteigerungen
tragen
.
würde
Weg
frei
gemacht
Bieter
Zuschlag
erfolglos
gebliebenem
Nachprüfungsverfahren
erhalten
hätten
.
würde
Wettbewerb
verzerren
letztlich
auch
Lasten
Auftraggebers
gehen
.
Auftraggeber
wird
Umständen
zwar
ursprünglichen
Vertragspreis
enthaltenen
Mehrkosten
belastet
.
ist
aber
unbillig
.
Vergleich
ursprünglichen
Preis
ist
Zusammenhang
maßgebend
.
Bauausführung
vorgesehenen
Termin
war
möglich
Entscheidung
Gesetzgebers
Eröffnung
Vergabenachprüfungsverfahrens
beruht
.
Auftraggeber
wird
Grundsatz
Belastung
Mehrkosten
unangemessen
benachteiligt
auch
zeitnah
tatsächlichen
Ausführung
erfolgten
Ausschreibung
Kosten
Regel
ähnlicher
Weise
tragen
gehabt
hätte
.
Zwar
kann
Mehrvergütung
ausschließlich
Vertragspartner
Ausschluss
Wettbewerbs
vereinbart
wird
Situation
entstehen
Auftraggeber
post
betrachtet
wirtschaftlichsten
Bieter
Zuschlag
erteilt
hat
.
wirtschaftlichste
Bieter
Nachhinein
erweist
ist
Außergewöhnliches
.
Vielmehr
ist
Bauvertrag
häufig
so
Verlauf
Durchführung
Arbeiten
Änderungen
ergeben
auch
Preisänderungen
führen
.
ist
nie
ausgeschlossen
Endergebnis
Gegensatz
Zeitpunkt
Zuschlags
Auftragnehmer
Wirtschaftlichste
herausstellt
.
verbundene
Einschränkung
Wettbewerbs
ist
unvermeidbar
.
ließe
Fällen
vorliegenden
Art
nur
verhindern
eingetretenen
Verzögerung
Wettbewerb
neu
eröffnete
.
würde
aber
bisher
wirtschaftlichste
Bieter
benachteiligt
anderen
Bieter
jetzt
Kenntnis
Angebots
neu
bieten
könnten
;
ren
eröffnete
bereits
dargestellte
Gefahr
endlosen
Schleife
Vergabeverfahren
nie
Vertragsschluss
beendet
werden
könnte
.
Ebenso
vermeiden
ist
Auftraggeber
Nachteil
Umständen
vorhergesehenen
Gesamtkosten
belastet
wird
.
Auch
ist
Bauvertrag
innewohnenden
Änderungsrisiken
Außergewöhnliches
.
Auftraggeber
ist
Risiko
schutzlos
ausgeliefert
.
Vergabeverzögerungen
gravierende
Änderungen
Preisermittlungsgrundlagen
abzeichnen
hat
Möglichkeit
Ausschreibung
Voraussetzungen
§
Nr.
aufzuheben
.
Prüfung
sieht
auch
Abschnitt
Abs.
B-StB
.
Entscheidet
Auftraggeber
Erteilung
Zuschlags
kann
zugemutet
werden
Risiko
Preiserhöhungen
tragen
.
genannten
Erwägungen
gelten
unabhängig
Ausmaß
Änderungen
Grundlagen
Preises
.
auch
Berufungsgericht
vertretene
Auffassung
Änderung
Vertragsfristen
zurückzuführende
Preisänderungen
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
gerechtfertigt
sind
so
auch
;
Hormann
Kostensteigerung
Nachprüfungsverfahren
S.
.
ist
unzutreffend
.
Vertrag
§
Nr.
VOB/B
Ausdruck
gekommene
Wertung
zeigt
Vertragsparteien
erst
schwerwiegende
Veränderungen
Preisgrundlagen
Anlass
Vergütungsanpassungen
nehmen
wollen
.
Auch
Änderungen
geringeren
Ausmaßes
hätten
bereits
oben
dargestellten
gewünschten
Nachteile
Bieter
.
Parteien
hätten
redlicherweise
auch
schwerwiegende
Änderung
Preisgrundlagen
reich
Bieters
zugeordnet
Rechtfertigung
gibt
.
einziger
denkbarer
Anknüpfungspunkt
käme
nur
Erklärung
Bindefristverlängerung
Betracht
.
Nachteile
Verlängerung
Bindefrist
dürfen
Bieter
dargestellt
jedoch
entstehen
andere
Möglichkeit
hat
günstige
Position
Wettbewerb
bewahren
.
Ansicht
Berufungsgerichts
besteht
Veranlassung
erst
Veränderungen
berücksichtigen
Bindefristverlängerungen
13
.
September
eingetreten
sind
.
Auch
erste
Verlängerung
ist
grundsätzlich
berücksichtigen
.
kommt
Vergabenachprüfungsverfahren
Grunde
lag
.
Verlängerung
war
ausschließlich
Beklagten
verursacht
ist
schon
Fällen
§
Nr.
VOB/B
vergleichbar
so
Parteien
auch
redlicherweise
entsprechende
Anpassungsmöglichkeit
vereinbart
hätten
.
3
.
Senat
verkennt
Parteien
entwickelten
Lösung
sehenden
Auges
Vertrag
schließen
Hinsicht
vereinbart
durchführbar
ist
.
Auch
ist
bewusst
Hinblick
Vereinbarung
verzögerungsbedingten
Mehrkosten
nur
Auftragnehmer
getroffen
wird
Gleichbehandlungsgebot
tangiert
sein
könnte
.
beruht
Gesetzgeber
insbesondere
Einführung
vergaberechtlichen
zeitlich
befristeten
Zuschlagsverbot
§
regelmäßig
teils
erheblichen
Verzögerungen
Vergabeverfahrens
führt
versäumt
hat
abgestimmte
Regelungen
weiteren
Verlauf
Vergabeverfahrens
Zuschlag
schaffen
.
Ebenso
ist
angepasst
.
Hinsicht
befriedigende
überzeugende
Lösung
ergebenden
Probleme
ist
möglich
.
ist
so
vorzunehmen
tigten
Interessen
Beteiligten
Berücksichtigung
Grenzen
Regelungen
Vergabeverfahren
setzen
bestmöglich
berücksichtigt
werden
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Kuffer
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
15.11.2006
KG
Entscheidung