NAMEN Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § ; § ; VOB/B Nr. Zuschlag Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren Bauleistungen erfolgt auch dann ausgeschriebenen Fristen Terminen mehr eingehalten werden können . so gekommene Bauvertrag ist ergänzend auszulegen Bauzeit Berücksichtigung Umstände Einzelfalls vertragliche Vergütungsanspruch Anlehnung Grundsätze § Nr. VOB/B anzupassen sind . Urteil 11 . Mai KG LG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter Richter Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 21 . Zivilsenats Kammergerichts 5 . Oktober wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Klägerin fordert Auftragnehmerin beklagten Bundesrepublik Mehrvergütung erhöhter Zementkosten verzögerten Vergabeverfahren . Klägerin unterbreitete Beklagten öffentlicher Ausschreibung Lose A Bundesautobahn Autobahnzubringer Vertragsangebot 10 . Februar Angebotssumme € . waren Baubeginn 31 Juli Fertigstellungstermin 20 . Januar Los war Fertigstellungstermin 20 . September vorgesehen . ursprünglich 11 Juli laufende Bindefrist Vertragsangebot Klägerin wurde Seiten einvernehmlich kommentarlos Hinblick umfangreiche Prüfung Wertung Angebote " 12 . September verlängert . Anschluss wurde August Konkurrenten eingeleiteten Vergabenachprüfungsverfahrens mehrfach weiter verlängert zuletzt 30 Juli 2004 . Einverständniserklärungen Klägerin erfolgten Beklagten übersandten Formular folgendem Wortlaut : " Sehr geehrte Damen Herren vorgeschlagenen Verlängerung Bindefrist bin einverstanden . " Zuschlag Beklagte erfolgte Schreiben 20 Juli Bezug nahm Angebot Klägerin Verzeichnis Nachunternehmer 15 . April letzte Schreiben Bindefristverlängerung 19 . Juni . Klägerin bestätigte Zuschlag Schreiben 2 . September . selben Tag fragte Beklagten neuer Ausführungsfristen . Einigung Terminplan erfolgte . Bauvorhaben wurde durchgeführt . Jahren war Stahlpreis erheblich gestiegen . Klägerin behauptet Gleiches Betonpreis . Schreiben 5 November forderte Klägerin Anpassung Einheitspreise Veränderung Zementpreise Weltmarkt . Beklagte lehnte Hinweis vorbehaltlos erklärte Einverständnis Bindefristverlängerungen . vorliegenden Klage macht Klägerin errechnete Mehrvergütung Vergleich Vertragspreisen Höhe € geltend . Landgericht hat Klage Zwischenurteil Grunde nach gerechtfertigt erklärt . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte weiterhin Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsurteil hält rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . Berufungsgericht Urteil u.a. veröffentlicht ist hält Anspruch Klägerin Grunde nach gerechtfertigt . besonderen Verhältnis Bauherrn Bauunternehmer folge Pflicht Beklagten Preisanpassung zuzustimmen Änderung Materialkosten verursacht sei Verzögerungen Nachprüfungsverfahren Ablauf ursprünglichen Bindefrist Angebots Klägerin 11 Juli zurückzuführen sei . Anspruch könne Klägerin auch Wege unmittelbar Leistung gerichteten Klage durchsetzen . könne offenbleiben Anspruch Anwendung Grundsätze Wegfall Geschäftsgrundlage unmittelbar § Hinblick Bauvertragsparteien verbindende Pflicht Kooperation ergebe . Vertrag sei allgemeinen Vertragsgrundsätzen Zuschlagsschreiben gekommen . Beklagte habe Annahme Änderungen erklärt ; folge auch Ausführungsfristen erkennbar unmöglich einzuhalten gewesen seien . sei auch überzeugend Erklärungen Bindefristverlängerung Vertragsschluss Wege ergänzenden Auslegung Aussagewert zuzuweisen objektiven Bedeutung maßgeblicher Sicht jeweiligen Erklärungsempfängers hätten . unverändert geschlossene Vertrag enthalte ausdrückliche Regelung Preisanpassung Verzögerung Vertragsannahme . Ausführungsfrist vorgesehene Leistung stelle Geschäftsgrundlage . sei zwar einerseits Vertragsinhalt zugleich auch Grundlage Erwartungen Vertragsabwicklung somit Basis Kalkulation Bieters . könne nur bestimmte Preise eigene Kosten Angebot zugrunde legen würden nur bestimmte Zeit gelten . Abs. setze zwar Grundlagen Vertrags Vertragsschluss geändert hätten . Falle gestreckten Vertragzustandekommens besonderen Bedingungen Vergabeverfahrens könne aber bereits Zeitpunkt Beginn Vorgangs Vertragsschlusses Zeitpunkt Vertragsschluss angesehen werden . ändere auch Zustimmung Klägerin Bindefristverlängerung . sei Teil sachgemäßen Abwicklung Nachprüfungsverfahrens . Klägerin könne Einfluss Vertragsinhalt mehr nehmen Intention Vergabeverfahrens Vertragsschluss verzichten . Konstruktion folge sei Anspruch Vertragsanpassung jedenfalls begründen Glauben besonderer Berücksichtigung Kooperationspflicht Bauvertragsparteien gebiete Grundsätze § entsprechend heranzuziehen . erheblichen Preissteigerungen Eigenheiten Vergabeverfahrens Eingang Vertragssituation fänden Werklohn angepasst werden müsse verstehe selbst ; Besteller werde überrascht . andererseits Großprojekt genaue Feststellung Kalkulationsgrundlagen komplizierter Zeit Anspruch nehmender Prüfungen bedürfe sei nachvollziehbar verbiete Erfordernis unmittelbaren Zusammenhang Vertragsschluss geänderte Kalkulation verlangen . Grundsätze § stellten angemessene Lösung gesetzliche Ausgestaltung Nachprüfungsverfahrens hervorgerufene Gesetzgeber aber gelöste Interessenkollision . begründe Enttäuschung Vertragsschluss zugrunde gelegten Erwartungen Anspruch Vertragsanpassung nur unveränderte Hinnahme Vertrags Seite unzumutbar mache . Stahlpreis sei Weltmarkt Mitte € Tonne € Tonne Jahr gestiegen . sei gerade knapper Gewinnmargen erheblich . Entsprechendes gelte streitige Frage Erhöhung Zementpreises . Anpassung vertraglichen Vergütungsanspruchs habe nung Grundsätze § Nr. VOB/B erfolgen . folge Sinn Ausschreibungsverfahrens VOB/A. einmal abgegebenen Gebote blieben Weise Ausgangskalkulation erhalten . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung Ergebnis stand . 1 . Berufungsgericht geht zutreffend Zuschlagsschreiben Beklagten Vertrag Inhalt Angebots Klägerin wörtlich verstehen ist gekommen ist . dort genannte Vergütung Ausführungsfristen Verdingungsunterlagen sind zunächst unverändert vereinbart worden . maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont Erklärungsempfängers konnte ausdrückliche Ergänzungen Änderungen abgegebene Angebot Klägerin nur so verstanden werden Bedingungen Ausschreibung akzeptierte . Ausschreibungstext Beklagten enthält Regelung Fall verzögerten Vergabe . kann auch Wortlaut verstanden werden Fall verzögerten Vergabe Abweichungen ergänzende Regelungen gelten sollten . Allerdings wird Literatur vertreten Angebotserklärung Bieters sei so auszulegen Leistung Beginntermin Zeitdauer anbiete sachgerecht Verschiebung Zuschlags Berücksichtigung vertraglichen Bedingungen angepasst seien NZBau . ; NZBau . ; Ingenstau/ 16 . Aufl . Rdn . . folge ergänzenden Auslegung Bieterangebots eventuell Zusammenhang Bindefristverlängerung Letzterem vergleiche unten . sei Angebot so verstehen Bieter Mehraufwand ersetzen sei Verschiebung ergebe NZBau 1 5 ; NZBau . Ausgangspunkt Überlegung sei Auftraggeber Risiko Verzögerung Vergabeverfahrens tragen habe . Angebot Bieters weise Regelungslücke . Parteien hätten übersehen Abfassung Ausschreibungsbedingungen Abgabe Angebots Sachlage ergeben könne Anpassung Ausführungsfristen Vertragspreise notwendig mache . sei hypothetischen Parteiwillen abzustellen also Parteien angemessener Abwägung Interessen Glauben vereinbart hätten geregelten Fall vorausgesehen hätten . Ausführungsfristen müsse beachtet werden Bieter zeitlich unmögliche Leistung anbieten wolle . Erklärung müsse zusätzlichen Inhalt haben Leistungszeit angemessen Verschiebung Zuschlags anzupassen sei . Konsequent weitergedacht müsse Erklärung auch Inhalt hinzugefügt werden Bieter Mehraufwand ersetzt werde Verschiebung ergebe . sei entsprechender Anwendung § Nr. VOB/B bestimmen aaO . ist folgen . Ausschreibung enthaltenen Vertragsbedingungen Bieter bezieht Inhalt Angebots werden enthalten derartigen Eventualregelungen etwaige Verzögerungen Zuschlags . können ergänzenden Auslegung Angebots erklärt werden noch sind hierin stillschweigend enthalten . Einzelne Willenserklärungen unterliegen Ausnahme einseitiger Rechtsgeschäfte ergänzenden Auslegung noch Rechtswirkungen erzeugen ; kann Angebot Bieters isoliert ergänzend ausgelegt werden Kostensteigerung Nachprüfungsverfahren S. . ergänzenden Auslegung können nur Lücken Rechtsgeschäfts geschlossen werden enthaltenen Regelungsplan angeknüpft wird hieraus Berücksichtigung Glauben Rücksicht Verkehrssitte Regelungen -9- Punkte abgeleitet werden . . Urteil 22 . April . Ausschreibung Angebot können auch verstanden werden stillschweigend Regelungen noch völlig ungewisse Verzögerungen enthalten . Auslegung Erklärungen formalisierten Vergabeverfahren ist berücksichtigen regelmäßig so verstehen sind Einklang vergaberechtlichen Bestimmungen stehen Urteil 11 November . Wortlaut Erklärungen Erfordernis genügt kann weiterer stillschweigender Inhalt beigemessen werden vergaberechtlich bedenklich wäre . aaO befürworteten Auslegung ist jedoch Fall . § Abs. erforderliche Transparenz Vergabeverfahrens auch möglichst klare Verdingungsunterlagen erfordert würde eingeschränkt . zeigt § etwaige Ausführungsfristen Verdingungsunterlagen aufzunehmen sind bestimmte Vorgaben eingehalten werden müssen sollen . geschehen ist muss Zweifel ausgegangen werden hierbei vollständig beschrieben sind . ergibt § bestimmten Voraussetzungen Änderungen Preisermittlungsgrundlagen angemessene Änderung Vergütung vorgesehen werden kann Einzelheiten festzulegen sind . allgemeine stillschweigend enthaltene pauschale Preisänderungsklausel Fall veränderter Bauzeiten lässt Erfordernis vereinbaren . bereits allgemeinen Grundsätze Vergabeverfahrens ergebende Auslegungsergebnis wird Regelung Abschnitt Abs. Handbuchs Vergabe Ausführung tungen Brückenbau Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau 25 . Juni eingeführten Fassung Folgenden : B-StB . bestätigt . Dort wird ausgeführt notwendigen Verlängerungen Bindefrist prüfen sei Vertrags(Ausführungs-)fristen verlängern seien voraussichtlich Auswirkungen Grundlage Preisermittlung Angebote ergeben würden ; Umständen sei Ausschreibung aufzuheben . Handlungsanweisungen lassen fernliegend erscheinen Ausschreibungstext so verstehen hierin Auswirkungen verspäteten Zuschlags bereits geregelt seien . Klägerin konnte anderer Anhaltspunkte ausgehen Beklagte Bundesministerium Verkehr Wohnungswesen Straßenbaubehörden gerichtete öffentlich bekannt gegebene Allgemeine Rundschreiben B-StB . halten wollte . Auch Erklärungen Klägerin Verlängerung Bindefrist zuzustimmen hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei lediglich Bedeutung zugemessen ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert rechtsgeschäftliche Bindungsfrist Angebot gemäß § zugleich Bindefrist § Nr. verlängert werden sollte . Aussagen vertraglich gelten hatte Ausführungsfristen Ausschreibung Angebots mehr würden eingehalten werden können waren verbunden . Literatur wird allerdings teilweise Erklärung Bieters sonstige klarstellende Handlungen Erklärungen lediglich Verlängerung Bindefrist zustimmt weitergehende Bedeutung beigemessen . wird einerseits vertreten Bieter verzichte Ergebnis konkludent Mehrvergütungsansprüche ursprünglichen Preise vorbehaltlos aufrechterhalte Dabringhausen f. ; Bröker . . anderer Auffassung soll spätestens Fristverlängerung so auszulegen sein neue Ausführungsfristen eventuellen Anpassung Vergütung entstehender Mehrkosten angeboten würden . Auffassungen ist Berufungsgericht Recht gefolgt . Auch Auslegung Erklärungen Bindefristverlängerung ist berücksichtigen regelmäßig so verstehen sind Einklang vergaberechtlichen Bestimmungen stehen vgl. Urteil 11 November . Änderung Angebots stünde jedoch Widerspruch vergaberechtlichen Grundsätzen . § Nr. Abs. sind Änderungen Verdingungsunterlagen unzulässig . Verstoß hiergegen führt zwingenden Ausschluss § Nr. Abs. VOB/A. kann ausgegangen werden Bieter Erklärung stillschweigenden Änderung Verdingungsunterlagen abgegeben habe riskierte Vergabeverfahren ausgeschlossen werden . gilt Regel selbst dann Zusammenhang Bindefristverlängerung erklärt wird behalte Falle verschobener Ausführungsfristen erhöhter Kosten Geltendmachung Mehrvergütung . bedeutet Zweifel Angebot modifizieren wollen nur gegebenenfalls mögliche Ansprüche später abgeschlossenen Vergabebedingungen zustandegekommenen Vertrag auch geltend machen wollen . erstgenannte Auffassung Bröker aaO verkennt Vorbehalt notwendig ist grundsätzliche Möglichkeit behalten tenen Preise Falle Änderung vertraglichen Ausführungsfristen Vertragsschluss anpassen können . Preise beziehen zunächst nur angebotenen Vertragsbedingungen auch zunächst vorgesehenen Fristen . Verlängerung Bindefrist ändert . ist Ansicht auch vergaberechtswidrige Angebotsänderung notwendig Möglichkeit erhalten gegebenenfalls Preisanpassung verlangen . Umgekehrt kann Angebotsänderung aber auch positiv vereinbart werden . Richtig ist vielmehr nach vor bleibt Auswirkungen eventuellen zeitlichen Überholung gar geregelt ist . Auslegung Zuschlagsschreibens Berufungsgericht ist ebenfalls beanstanden . hat Beklagte vorliegende Angebot Klägerin unverändert angenommen . Literatur Rechtsprechung werden unterschiedliche Ansichten vertreten Zuschlag bewerten ist Zeitpunkt Zuschlagsentscheidung Vertrag vorgesehene Ausführungsfristen mehr nur noch erheblich erschwert eingehalten werden können . sind allerdings verschiedene Fallgruppen unterscheiden . Fällen Zuschlag erteilt wird zuvor gleichzeitig Erklärungen Frage Ausführungszeiten -fristen abhängenden Mehrvergütungen abgegeben werden soll Meinung bleiben Vertrag ursprünglichen Bedingungen auch Bauzeit geschlossen wird bereits tatsächlich obsolet geworden sind NZBau 689 ; NZBau ; f. ; Bröker ; Diehr ; ; : Heiermann/Riedl/Rusam Handkommentar 11 . Aufl . Rdn . ; ; Putzier/ Goede . anderer Auffassung beinhaltet Fall Zuschlagsschreiben Bieter Änderung vertraglichen Bedingungen mindestens Bauzeit . handele Annahme Änderungen § Abs. Ablehnung Angebots verbunden neuen Antrag gelte Bornheim/Badelt ZfBR . Teilweise wird letztgenannte Auffassung jedenfalls Fälle vertreten Parteien bereits Erklärungen Anpassung vorgesehenen Regelungen Bauzeit abhängenden Vergütung abgegeben haben allerdings ausdrückliche Erklärung zusammen Zuschlag erfolgt ist . Schließlich werden Fälle diskutiert Zuschlag ausdrücklich neue Bauzeitenregelungen angesprochen werden . wird ganz überwiegend Annahme Änderungen gesehen Urteil 24 . Februar f. ; NZBau ZfBR ; NZBau ; Stand 3 . Juni § Rdn . . ; Bauvertragsrecht 4 . Aufl . Rdn . ; . . ; . wohl auch . Jedenfalls soeben genannten Fallgruppen ist erstgenannten Auffassung folgen . verbleibt auch schlagserklärung anderen Inhalt hat bereits Ausschreibung Angebot Bieters . Rahmen auch modifizierten Zuschlag geltenden § Abs. sind Grundsätze Glauben anzuwenden . erfordern Empfänger Vertragsangebots Vertragswillen Anbietenden abweichen will Annahmeerklärung klar unzweideutig Ausdruck bringt . Erklärt Vertragspartner Angebot abweichenden Vertragswillen hinreichend deutlich so kommt Vertrag Bedingungen Angebots Urteil 18 November . Zwar liegt Fällen vorgesehenen Ausführungsfristen bereits abgelaufen jedenfalls offensichtlich mehr einhaltbar sind allgemeinem Verständnis Vertragsannahme bezieht Vereinbarung Vertragsinhaltes normalerweise gewollt sein kann . spricht dann gleichwohl erklärten Annahme tatsächlich Änderungen nämlich Fristen Termine erblicken . Verständnis ist jedoch Auslegung Zuschlags öffentlichen Vergabeverfahren Besonderheiten möglich . Zuschlag Verfahren ist regelmäßig so auszulegen auch Zeitablaufs obsolet gewordene Fristen Termine bezieht ebenso NZBau . ist einzige Möglichkeit wesentliche Ziel Vergabeverfahrens Vertragsschluss beenden Sicherheit erreichen . Ginge Annahme Abänderungen hätte Bieter Hand entscheiden ordnungsgemäß durchgeführte Vergabeverfahren letztlich vergeblich war ; wäre Angebot gerade Widerspruch erklärten Bindefristverlängerungen faktisch mehr gebunden . bestünde Gefahr möglicherweise nie Vertragsschluss kommt . auch Vertragsschluss neu durchgeführten Vergabeverfahren könnten Verzögerungen Nachprüfungsverfahren eintreten wieder Folgen hätten . Ergebnis kann interessiert sein ; muss tunlichst vermieden werden vgl. Gröning . Übrigen ist öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich gestattet Bietern Änderungen Angebote Preise verhandeln § Nr. VOB/A. Änderung Angebots liegt auch Bauzeit abweichend Ausschreibungsbedingungen bestimmt werden soll hier dahinstehen kann geringfügige Änderung Bauzeit entsprechender Anwendung § Nr. unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs zulässig ist . Verstoß Nachverhandlungsverbot führt zwar Ausschluss § Nr. Abs. wäre Wertung Änderung verboten Urteil 6 . Februar NZBau . Auftraggeber unterstellt werden kann Nachverhandlungsverbot verstoßen wollen kann Zuschlag Wortlaut ursprüngliche Angebot akzeptiert stillschweigende Anfrage Veränderung angebotenen Ausführungsfrist gleichbleibender noch veränderter Vergütungsvereinbarung gesehen werden . Nachvollziehbare Versuche Ablauf Angebotsfrist Aussicht genommenen Vertrag Hinblick Verzögerungen Auslegung Zuschlags anzupassen ; wohl auch kollidieren Wettbewerbsprinzip gemäß Abs. auch Gleichbehandlungsgrundsatz § Abs. § Nr. statuierten Nachverhandlungsverbot . Jedenfalls Zeitpunkt Erklärung Zuschlags Bieter ist Auftraggeber noch gebunden anderenfalls verbundene Schutz Wettbewerbs Bieter Vergabeverfahren unvollkommen wäre 83 ; 226 ; Beck´scher VOB-Kommentar/Jasper Rdn . f. 46 ; Kostensteigerung Nachprüfungsverfahren S. ; . NZBau ZfBR . ergibt § Nr. Abs. VOB/A. Regelung erlaubt veränderten Zuschlag nur dann Nachverhandlungsverbot verstoßen wird Kapellmann/Messerschmidt-Stickler 2 . Aufl . Rdn . ; : Zanner/Grünhagen VOB-Kommentar 3 . Aufl . Rdn . . Vertragsrechtliche Prinzipien stehen Verständnis . handelt Bauvertrag Regel so auch hier Fixgeschäft so vertraglichen Hauptleistungspflichten unabhängig wirksam sind zeitliche Leistungsstörungen eintreten . ergibt Regeln allgemeinen Schuldrechts zeitlichen Leistungsstörungen . entstehen vertraglichen Hauptleistungspflichten auch zeitlichen Vertragsvorgaben Zeitablauf bereits Vertragsschluss überholt sind vgl. OLG NZBau . Auch Willen Vertragsparteien ergibt : Gleichsetzung Fall Unmöglichkeit Erfüllung Hauptleistungspflicht ist gewollt Parteien gesamtes Verhalten Vergabeverfahrens durchgehend zeigt gerade Durchführung Vertrages wollen . hat Beklagte Zuschlagsschreiben Angebot Klägerin unverändert angenommen . Modifizierungen sind hierin angesprochen worden . Auslegung wird auch Regelung Abschnitt Abs. Handbuchs Vergabe Ausführung Bauleistungen Straßenund Brückenbau Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau 13 . März VkBl . eingeführten Fassung Folgenden : B-StB gestützt . Fassung wurde Unterabschnitt " Verlängerung Bindefrist " B-StB . grundlegend überarbeitet vgl. II . Abs. . Hier wird nunmehr ausgeführt Verlängerung Bindefrist Zuschlag ursprüngliche Angebot enthaltenen Vertragsbedingungen erteilen sei . Etwaige Auswirkungen verspäteten Zuschlags seien Rahmen Vertragsabwicklung regeln . hat Bundesministerium Verkehr Wohnungswesen Straßenbaubehörden gerichteten Amtsblatt öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinen Rundschreiben ersichtlich oben genannten Besonderheiten Vergabeverfahrens Rechnung tragen wollen . abweichender Erklärungen sonstiger besonderer Umstände konnte auch Zuschlag Beklagte handelnde Straßenbaubehörde anders B-StB vorgesehen verstanden werden . 2 . Vertragsschluss kann vereinbarten Fristen verbleiben . sind tatsächlichen Gründen bereits gegenstandslos . ersatzloser Wegfall entspricht jedoch Willen Parteien . ergibt Vertrag Regelungen zeitlichen Durchführung vereinbart haben . Verhalten Parteien ist auszulegen Vertrag zwar bereits bindend schließen neue eingetretenen Zeitablauf Rechnung tragende Fristen jedoch noch Einigung herbeiführen wollen . Auslegungsregel § Abs. S. greift Fall vgl. Palandt/Ellenberger 68 . Aufl . Rdn . m.w . bestehende Vertragslücke ausfüllen lässt Urteil 20 . September . Fehlen geeignete dispositive Gesetzesvorschriften sind Grundsätze ergänzenden Vertragsauslegung anzuwenden Urteil 19 . März ; § Rdn . . Kommt Parteien erwarteten nachträglichen Einigung existiert füllende Regelungslücke . So liegt Fall hier . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei stellt Ausschreibung genannten Fristen verbleiben konnte . Einigung Folgen haben Parteien jedoch getroffen . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichthofes ist ergänzenden Auslegung abzustellen Parteien angemessenen Abwägung Interessen Glauben redliche Vertragspartner geregelten Fall vereinbart hätten . ist zunächst Vertrag selbst anzuknüpfen ; enthaltenen Regelungen Wertungen Sinn Zweck sind Ausgangspunkt Vertragsergänzung . Handelt hier so genannten Austauschvertrag so besteht Vermutung Geschäftswillen Parteien Leistung Gegenleistung ausgewogenen Verhältnis standen Urteil 17 . April ZR m.w . . Anwendung Grundsätze führt folgenden Ergebnissen : Bauzeit ist Berücksichtigung Umstände Einzelfalls anzupassen . Besonderheiten etwa Bauerschwernisse -erleichterungen jahreszeitliche Verschiebungen sind Berücksichtigung schutzwürdigen Interessen Parteien Hintergrund Auftragnehmer Bindefristverlängerung zugestimmt hat berücksichtigen . Grundsätze vereinbarten § Nr. VOB/B sind sinngemäß berücksichtigen . Zugleich ist vertragliche Vergütungsanspruch Anlehnung Grundsätze § Nr. VOB/B anzupassen . Vorschrift haben Parteien Einbeziehung VOB/B angemessene Regel Auftraggeber veranlassten Änderung Grundlagen Preises vereinbart . Vermutung Ausgewogenheit Leistung Gegenleistung gilt Bauvertrag unabhängig vereinbarten Leistungszeit regelmäßig Vereinbarung Höhe Vergütung Auftragnehmers hat vgl. Urteil 15 . April NZBau ZfBR . hat verzögertes Vergabeverfahren bedingte Änderung Leistungszeit auch Folge Parteien redlicherweise vereinbart hätten angepasste Vergütung verständigen . Vergabenachprüfungsverfahren verursachte Verzögerung Änderung Grundlagen Preises Vertrag vorgesehene Leistung führt ist Vertragsschluss Auftraggeber veranlassten Änderung vergleichbar . Fällen besteht Glauben Veranlassung Risiko Änderungen Preises Auftragnehmer zuzuweisen . Auftraggeber kann Bieter berufen Verschulden Verzögerung haben unberechtigtes Nachprüfungsverfahren entstanden ist . Rechtsordnung ist fremd Auftraggeber auch Risiken zugewiesen werden unverschuldete Verzögerungen eintreten . ist beispielsweise Fall Rahmen abgeschlossenen Bauvertrags unverschuldet Baugrundstück Verfügung stellen kann Urteil 21 . Oktober . ist vornherein verfehlt Auftraggeber Herrn Vergabeverfahrens Risiken zeitlichen Verzögerung Einleitung unberechtigten Nachprüfungsverfahrens zuzuweisen . Verzögerung Vergabeverfahrens darf Lasten Bieters gehen Wettbewerb durchgesetzt hat . Einrichtung Vergaberechtsschutzes Vierten Teil Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen soll Rechtsstellung Bieter Auftraggebern stärken schwächen . Wird Rechtsposition Anspruch genommen darf führen Bieterseite Ende wirtschaftlich schlechter dasteht zuvor Verzögerungskosten übergewälzt werden . Bestünde latente Gefahr würde Rechtsschutz entwertet . bestünde Gefahr gemäß § Nr. Abs. Satz Zuschlag Aussicht genommene Bieter Nachprüfungsverfahren erforderlich werdenden Verlängerung Bindefrist nur zustimmt bereit ist Risiko Verzögerung Vergabeverfahrens entstehenden Kostensteigerungen tragen . würde Weg frei gemacht Bieter Zuschlag erfolglos gebliebenem Nachprüfungsverfahren erhalten hätten . würde Wettbewerb verzerren letztlich auch Lasten Auftraggebers gehen . Auftraggeber wird Umständen zwar ursprünglichen Vertragspreis enthaltenen Mehrkosten belastet . ist aber unbillig . Vergleich ursprünglichen Preis ist Zusammenhang maßgebend . Bauausführung vorgesehenen Termin war möglich Entscheidung Gesetzgebers Eröffnung Vergabenachprüfungsverfahrens beruht . Auftraggeber wird Grundsatz Belastung Mehrkosten unangemessen benachteiligt auch zeitnah tatsächlichen Ausführung erfolgten Ausschreibung Kosten Regel ähnlicher Weise tragen gehabt hätte . Zwar kann Mehrvergütung ausschließlich Vertragspartner Ausschluss Wettbewerbs vereinbart wird Situation entstehen Auftraggeber post betrachtet wirtschaftlichsten Bieter Zuschlag erteilt hat . wirtschaftlichste Bieter Nachhinein erweist ist Außergewöhnliches . Vielmehr ist Bauvertrag häufig so Verlauf Durchführung Arbeiten Änderungen ergeben auch Preisänderungen führen . ist nie ausgeschlossen Endergebnis Gegensatz Zeitpunkt Zuschlags Auftragnehmer Wirtschaftlichste herausstellt . verbundene Einschränkung Wettbewerbs ist unvermeidbar . ließe Fällen vorliegenden Art nur verhindern eingetretenen Verzögerung Wettbewerb neu eröffnete . würde aber bisher wirtschaftlichste Bieter benachteiligt anderen Bieter jetzt Kenntnis Angebots neu bieten könnten ; ren eröffnete bereits dargestellte Gefahr endlosen Schleife Vergabeverfahren nie Vertragsschluss beendet werden könnte . Ebenso vermeiden ist Auftraggeber Nachteil Umständen vorhergesehenen Gesamtkosten belastet wird . Auch ist Bauvertrag innewohnenden Änderungsrisiken Außergewöhnliches . Auftraggeber ist Risiko schutzlos ausgeliefert . Vergabeverzögerungen gravierende Änderungen Preisermittlungsgrundlagen abzeichnen hat Möglichkeit Ausschreibung Voraussetzungen § Nr. aufzuheben . Prüfung sieht auch Abschnitt Abs. B-StB . Entscheidet Auftraggeber Erteilung Zuschlags kann zugemutet werden Risiko Preiserhöhungen tragen . genannten Erwägungen gelten unabhängig Ausmaß Änderungen Grundlagen Preises . auch Berufungsgericht vertretene Auffassung Änderung Vertragsfristen zurückzuführende Preisänderungen nur Voraussetzungen § Abs. gerechtfertigt sind so auch ; Hormann Kostensteigerung Nachprüfungsverfahren S. . ist unzutreffend . Vertrag § Nr. VOB/B Ausdruck gekommene Wertung zeigt Vertragsparteien erst schwerwiegende Veränderungen Preisgrundlagen Anlass Vergütungsanpassungen nehmen wollen . Auch Änderungen geringeren Ausmaßes hätten bereits oben dargestellten gewünschten Nachteile Bieter . Parteien hätten redlicherweise auch schwerwiegende Änderung Preisgrundlagen reich Bieters zugeordnet Rechtfertigung gibt . einziger denkbarer Anknüpfungspunkt käme nur Erklärung Bindefristverlängerung Betracht . Nachteile Verlängerung Bindefrist dürfen Bieter dargestellt jedoch entstehen andere Möglichkeit hat günstige Position Wettbewerb bewahren . Ansicht Berufungsgerichts besteht Veranlassung erst Veränderungen berücksichtigen Bindefristverlängerungen 13 . September eingetreten sind . Auch erste Verlängerung ist grundsätzlich berücksichtigen . kommt Vergabenachprüfungsverfahren Grunde lag . Verlängerung war ausschließlich Beklagten verursacht ist schon Fällen § Nr. VOB/B vergleichbar so Parteien auch redlicherweise entsprechende Anpassungsmöglichkeit vereinbart hätten . 3 . Senat verkennt Parteien entwickelten Lösung sehenden Auges Vertrag schließen Hinsicht vereinbart durchführbar ist . Auch ist bewusst Hinblick Vereinbarung verzögerungsbedingten Mehrkosten nur Auftragnehmer getroffen wird Gleichbehandlungsgebot tangiert sein könnte . beruht Gesetzgeber insbesondere Einführung vergaberechtlichen zeitlich befristeten Zuschlagsverbot § regelmäßig teils erheblichen Verzögerungen Vergabeverfahrens führt versäumt hat abgestimmte Regelungen weiteren Verlauf Vergabeverfahrens Zuschlag schaffen . Ebenso ist angepasst . Hinsicht befriedigende überzeugende Lösung ergebenden Probleme ist möglich . ist so vorzunehmen tigten Interessen Beteiligten Berücksichtigung Grenzen Regelungen Vergabeverfahren setzen bestmöglich berücksichtigt werden . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Kuffer Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung 15.11.2006 KG Entscheidung