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124 lines
916 B

BESCHLUSS
20
.
April
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Haß
Dr.
beschlossen
:
Revision
Klägers
Urteil
28
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Oktober
wird
angenommen
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
Revision
hat
Ergebnis
auch
Aussicht
Erfolg
vgl.
§
Auslegung
Beschlusses
BVerfG
11
.
Juni
PBvU
BVerfGE
.
Kläger
hat
dargetan
Leistungen
Rechnungen
Nr.
wirksam
beauftragt
worden
sein
vgl.
Art
.
Abs.
Abs.
Bayerische
Landkreisordnung
.
Rechnung
Klägers
Nr.
ist
Rechnungen
Nr.
allein
prüffähig
vertraglichen
Abstufung
Kläger
erbringenden
Leistungen
jeweils
geschuldeten
Honorars
gerecht
wird
.
konkreten
Vortrages
kündigungsbedingten
Ersparnisse
bedurfte
Inhaltskontrolle
AVB-ING
Beklagten
Verwenders
Betracht
kommt
.
Kläger
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
295.326,77
DM
.
Thode
Wiebel
Haß