BESCHLUSS 20 . April Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Haß Dr. beschlossen : Revision Klägers Urteil 28 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Oktober wird angenommen . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung . Revision hat Ergebnis auch Aussicht Erfolg vgl. § Auslegung Beschlusses BVerfG 11 . Juni PBvU BVerfGE . Kläger hat dargetan Leistungen Rechnungen Nr. wirksam beauftragt worden sein vgl. Art . Abs. Abs. Bayerische Landkreisordnung . Rechnung Klägers Nr. ist Rechnungen Nr. allein prüffähig vertraglichen Abstufung Kläger erbringenden Leistungen jeweils geschuldeten Honorars gerecht wird . konkreten Vortrages kündigungsbedingten Ersparnisse bedurfte Inhaltskontrolle AVB-ING Beklagten Verwenders Betracht kommt . Kläger trägt Kosten Revisionsverfahrens § Abs. . Streitwert : 295.326,77 DM . Thode Wiebel Haß