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5.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
Abs.
Frage
Anlagen
Sinne
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
vorliegen
kommt
Anlagenteile
funktionellen
technischen
Kriterien
Einheit
zusammengefaßt
sind
.
entscheidend
ist
Leistung
Gebäude
erfolgt
.
Urteil
24
.
Januar
KG
LG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Hausmann
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
24
.
Zivilsenats
Kammergerichts
30
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klage
Höhe
DM
stattgebende
Urteil
28
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
Juni
zurückgewiesen
worden
ist
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
erbrachte
Beklagten
Ingenieurleistungen
technischen
Gebäudeausrüstung
Sanierung
Villa
Wirtschaftsgebäudes
Kegelpavillon
Gewächshaus
Bootshaus
Außenanlagen
.
Klägerin
verlangt
Vergütung
Weise
Honorar
Villa
einerseits
Wirtschaftsgebäude
Nebengebäude
andererseits
ermittelte
.
Beklagte
hat
Prozeß
Degression
Honorartabelle
geringeren
Vergütungsanteil
einheitlichen
Abrechnung
Leistungen
Gebäude
Komplexes
ergeben
würde
anerkannt
;
ist
insoweit
mittlerweile
rechtskräftiges
Teilanerkenntnisurteil
ergangen
.
Schlußurteil
hat
Landgericht
Klägerin
Grundlage
Berechnung
weitergehende
Honorarforderung
Höhe
DM
zuerkannt
.
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Villa
einerseits
Nebengebäuden
andererseits
getrennte
Honorarabrechnung
Klägerin
technische
Gebäudeausrüstung
gebilligt
.
Zwar
gebiete
Verweisung
§
Abs.
Begriff
"
Gebäude
§
Abs.
Begriff
"
Anlagen
"
Sinne
§
ersetzen
.
könne
jedoch
Folge
haben
wirtschaftliche
funktionale
Selbständigkeit
Anlage
technischen
Gebäudeausrüstung
losgelöst
ausgestatteten
Gebäuden
beurteilen
sei
.
§
verwendete
Begriff
"
Anlage
"
müsse
vielmehr
Begriff
"
Gebäude
"
folgen
.
ergebe
auch
Sonderfachmann
Leistungen
getrennt
abrechnen
dürfe
Anlagen
real
selbständige
Gebäude
verschiedenen
Funktionen
geplant
habe
.
Parteien
streitige
Frage
Klägerin
geplanten
haustechnischen
Anlagen
jeweils
geschlossene
Funktionsund
Versorgungseinheiten
darstellten
komme
.
Beklagten
behauptete
Vernetzung
unterschiedlichen
Gebäude
geplanten
Anlagen
Stromkabel
Wasserleitungen
ähnliche
Verbindungen
reiche
Zusammenfassung
anrechenbaren
Kosten
Zwecke
Gebührenbemessung
.
II
.
hält
revisionsrechtlichen
Prüfung
Punkten
stand
.
Berufungsgericht
hat
§
§
Abs.
Abs.
zutreffend
angewandt
Zulässigkeit
getrennter
Abrechnungen
Ingenieur
allein
abhängig
gemacht
hat
Leistungen
real
selbständige
Gebäude
verschiedenen
Funktionen
beziehen
.
1
.
Berufungsgericht
geht
zutreffend
Verweisung
§
Abs.
Begriff
"
Gebäudes
"
§
"
Anlage
"
ersetzen
ist
.
Unmittelbarer
Anwendungsbereich
§
sind
Leistungen
"
Gebäuden
Freianlagen
raumbildenden
Ausbauten
"
.
§
beziehen
Leistungen
Anlagen
Technischen
Ausrüstung
.
sinnvoller
Anwendungsbereich
sprechende
Anwendung
§
ergibt
nur
Begriff
"
Gebäude
"
"
Anlage
ersetzt
.
2
.
Berufungsgericht
ist
auch
zuzustimmen
Vorhandensein
einheitlicher
Hausanschlüsse
Vernetzung
verschiedener
Gebäude
Stromkabel
Wasserleitungen
ähnliche
Verbindungen
hinreichende
Bedingungen
Annahme
einheitlichen
Anlage
sind
.
Gebäudekomplex
einheitlicher
Anschluß
verschiedene
installiert
werden
wird
jeweiligen
Versorgungsunternehmen
bestimmt
vgl.
etwa
§
Abs.
AVBWasserV
ist
erster
Linie
Abrechnungsverhältnis
Kunden
Bedeutung
.
Auch
bloße
Vorhandensein
verbindenden
Leitungen
vermag
genommen
verschiedene
Anlagen
einheitlichen
Ganzen
zusammenzuführen
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Vorhandensein
verschiedener
Gebäude
unterschiedlicher
Funktion
Annahme
einheitlichen
Anlage
technischen
Gebäudeausrüstung
Sinne
§
ausschließe
trifft
.
Trennungsprinzip
§
Abs.
soll
erreicht
werden
Architekt
Auftrags
Gebäude
Vertragspartner
plant
Abrechnung
schlechter
gestellt
wird
Leistungen
verschiedene
Bauherrn
erbringen
würde
.
läßt
Maßstab
Beurteilung
Einheitlichkeit
ableiten
Gebäude
dann
vorliegen
verschiedenen
Funktionen
dienen
bestimmt
sind
Aufrechterhaltung
Funktionsfähigkeit
je
genommen
betrieben
werden
könnten
Kriterium
selbständigen
Funktionsfähigkeit
vgl.
etwa
OLG
;
;
.
Übertragen
Bereich
technischen
Gebäudeausrüstung
bedeutet
Anlagen
dann
vorliegen
getrennt
öffentliche
Netz
angeschlossen
allein
betrieben
werden
könnten
vgl.
Rusam
HOAI-Praxis
Ingenieurleistungen
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
kommt
grundsätzlich
Leistungen
Gebäude
erbracht
worden
sind
.
zeigt
schon
einheitliche
Anlage
etwa
Heizungsanlage
honorarrechtlich
Anlagen
aufgeteilt
werden
kann
Gebäude
versorgt
.
Umgekehrt
ist
auch
einleuchtend
Anlagen
Gebäude
honorarrechtlich
Anlage
eingeordnet
werden
können
verschiedenen
Funktionen
dienen
bestimmt
sind
.
Beurteilung
Honorars
Ingenieurs
ist
somit
entscheidend
Anlagenteile
funktionellen
technischen
Kriterien
Einheit
zusammengefaßt
sind
.
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berücksichtigung
Grundsätze
zurückzuverweisen
.
Thode
Kuffer
Hausmann