NAMEN Verkündet : 24 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Abs. Abs. Frage Anlagen Sinne § Abs. Verbindung § Abs. vorliegen kommt Anlagenteile funktionellen technischen Kriterien Einheit zusammengefaßt sind . entscheidend ist Leistung Gebäude erfolgt . Urteil 24 . Januar KG LG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Hausmann Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 24 . Zivilsenats Kammergerichts 30 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klage Höhe DM stattgebende Urteil 28 . Zivilkammer Landgerichts 2 . Juni zurückgewiesen worden ist . Sache wird Umfang Aufhebung erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin erbrachte Beklagten Ingenieurleistungen technischen Gebäudeausrüstung Sanierung Villa Wirtschaftsgebäudes Kegelpavillon Gewächshaus Bootshaus Außenanlagen . Klägerin verlangt Vergütung Weise Honorar Villa einerseits Wirtschaftsgebäude Nebengebäude andererseits ermittelte . Beklagte hat Prozeß Degression Honorartabelle geringeren Vergütungsanteil einheitlichen Abrechnung Leistungen Gebäude Komplexes ergeben würde anerkannt ; ist insoweit mittlerweile rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil ergangen . Schlußurteil hat Landgericht Klägerin Grundlage Berechnung weitergehende Honorarforderung Höhe DM zuerkannt . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . zugelassenen Revision verfolgt Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Villa einerseits Nebengebäuden andererseits getrennte Honorarabrechnung Klägerin technische Gebäudeausrüstung gebilligt . Zwar gebiete Verweisung § Abs. Begriff " Gebäude § Abs. Begriff " Anlagen " Sinne § ersetzen . könne jedoch Folge haben wirtschaftliche funktionale Selbständigkeit Anlage technischen Gebäudeausrüstung losgelöst ausgestatteten Gebäuden beurteilen sei . § verwendete Begriff " Anlage " müsse vielmehr Begriff " Gebäude " folgen . ergebe auch Sonderfachmann Leistungen getrennt abrechnen dürfe Anlagen real selbständige Gebäude verschiedenen Funktionen geplant habe . Parteien streitige Frage Klägerin geplanten haustechnischen Anlagen jeweils geschlossene Funktionsund Versorgungseinheiten darstellten komme . Beklagten behauptete Vernetzung unterschiedlichen Gebäude geplanten Anlagen Stromkabel Wasserleitungen ähnliche Verbindungen reiche Zusammenfassung anrechenbaren Kosten Zwecke Gebührenbemessung . II . hält revisionsrechtlichen Prüfung Punkten stand . Berufungsgericht hat § § Abs. Abs. zutreffend angewandt Zulässigkeit getrennter Abrechnungen Ingenieur allein abhängig gemacht hat Leistungen real selbständige Gebäude verschiedenen Funktionen beziehen . 1 . Berufungsgericht geht zutreffend Verweisung § Abs. Begriff " Gebäudes " § " Anlage " ersetzen ist . Unmittelbarer Anwendungsbereich § sind Leistungen " Gebäuden Freianlagen raumbildenden Ausbauten " . § beziehen Leistungen Anlagen Technischen Ausrüstung . sinnvoller Anwendungsbereich sprechende Anwendung § ergibt nur Begriff " Gebäude " " Anlage ersetzt . 2 . Berufungsgericht ist auch zuzustimmen Vorhandensein einheitlicher Hausanschlüsse Vernetzung verschiedener Gebäude Stromkabel Wasserleitungen ähnliche Verbindungen hinreichende Bedingungen Annahme einheitlichen Anlage sind . Gebäudekomplex einheitlicher Anschluß verschiedene installiert werden wird jeweiligen Versorgungsunternehmen bestimmt vgl. etwa § Abs. AVBWasserV ist erster Linie Abrechnungsverhältnis Kunden Bedeutung . Auch bloße Vorhandensein verbindenden Leitungen vermag genommen verschiedene Anlagen einheitlichen Ganzen zusammenzuführen . 3 . Auffassung Berufungsgerichts Vorhandensein verschiedener Gebäude unterschiedlicher Funktion Annahme einheitlichen Anlage technischen Gebäudeausrüstung Sinne § ausschließe trifft . Trennungsprinzip § Abs. soll erreicht werden Architekt Auftrags Gebäude Vertragspartner plant Abrechnung schlechter gestellt wird Leistungen verschiedene Bauherrn erbringen würde . läßt Maßstab Beurteilung Einheitlichkeit ableiten Gebäude dann vorliegen verschiedenen Funktionen dienen bestimmt sind Aufrechterhaltung Funktionsfähigkeit je genommen betrieben werden könnten Kriterium selbständigen Funktionsfähigkeit vgl. etwa OLG ; ; . Übertragen Bereich technischen Gebäudeausrüstung bedeutet Anlagen dann vorliegen getrennt öffentliche Netz angeschlossen allein betrieben werden könnten vgl. Rusam HOAI-Praxis Ingenieurleistungen 5 . Aufl . § Rdn . . kommt grundsätzlich Leistungen Gebäude erbracht worden sind . zeigt schon einheitliche Anlage etwa Heizungsanlage honorarrechtlich Anlagen aufgeteilt werden kann Gebäude versorgt . Umgekehrt ist auch einleuchtend Anlagen Gebäude honorarrechtlich Anlage eingeordnet werden können verschiedenen Funktionen dienen bestimmt sind . Beurteilung Honorars Ingenieurs ist somit entscheidend Anlagenteile funktionellen technischen Kriterien Einheit zusammengefaßt sind . . Berufungsurteil war aufzuheben Sache erneuten Verhandlung Entscheidung Berücksichtigung Grundsätze zurückzuverweisen . Thode Kuffer Hausmann