You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1300 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
§
Sicherungsfall
Bauvertrag
vereinbarten
Gewährleistungsbürgschaft
erstes
Anfordern
ist
regelmäßig
erst
gegeben
Bürgschaftsgläubiger
Geldzahlung
gerichteten
Gewährleistungsanspruch
hat
.
Wird
Gewährleistungsbürgschaft
erstes
Anfordern
Anspruch
genommen
Sicherungsfall
noch
eingetreten
war
ist
Anspruch
Rückzahlung
Bürgschaftssumme
sofort
fällig
.
Urteil
28
.
September
KG
LG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Juni
Richter
Prof.
Dr.
Hausmann
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
27
.
Zivilsenats
Kammergerichts
16
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
fordert
abgetretenem
Recht
Mio.
DM
Beklagten
.
Zedentin
hat
Betrag
Bürgin
Beklagte
Bürgschaftsgläubigerin
erstes
Anfordern
gezahlt
anschließend
Klägerin
gleicher
Höhe
Rückbürgin
Anspruch
genommen
.
Beklagte
hat
GmbH
Generalunternehmerin
Errichtung
Doppelhäusern
Mehrfamilienhauses
Bauabschnitten
beauftragt
.
VOB/B
ist
vereinbart
worden
.
Häuser
sind
errichtet
abgenommen
worden
.
Generalunternehmervertrag
hatte
GmbH
folgenden
:
Hauptschuldnerin
Bürgschaften
stellen
Sicherung
etwaiger
Ansprüche
Gewährleistung
.
Nr.
Abs.
Vertrages
bestimmt
:
"
Dauer
Gewährleistungsfrist
wird
Sicherheitseinbehalt
%
einbehalten
Zug
Zug
ablösbar
Aushändigung
Gewährleistungsbürgschaft
;
wird
Gewährleistungsbürgschaft
Auftragnehmer
gestellt
erfolgt
Auszahlung
Ablauf
Gewährleistungsfrist
.
"
Nr.
lautet
:
"
Deckung
etwaiger
Ansprüche
Gewährleistung
übergibt
Auftragnehmer
Auftraggeber
Abnahme
Bankbürgschaft
Gewährleistungsbürgschaft
Höhe
%
vereinbarten
Bruttovergütung
Dauer
Gewährleistungszeit
.
Gewährleistungsbürgschaft
Auftragnehmer
gestellt
worden
ist
kann
Auftraggeber
letzte
Rate
Bauabschnittes
Höhe
%
vereinbarten
Bruttovergütung
einbehalten
.
Einbehalts
hat
Auftragnehmer
Anspruch
Verzinsung
Höhe
%
.
"
§
Nr.
sollten
Bürgschaften
Verpflichtung
Zahlung
erstes
Anfordern
enthalten
.
A.bank
Zedentin
hat
August
April
insgesamt
Gewährleistungsbürgschaften
erstes
Anfordern
Gesamtumfang
Mio.
DM
übernommen
.
Hauptschuldnerin
Ende
Oktober
Konkurs
gefallen
war
hat
Beklagte
Anfang
November
verbürgten
Gesamtbetrag
Zedentin
angefordert
.
Landgericht
hat
Klage
Rückzahlung
Begründung
stattgegeben
Gewährleistungsbürgschaften
hätten
Anspruch
genommen
werden
dürfen
Zahlung
gerichtete
Gewährleistungsansprüche
Aufforderungen
Fristsetzungen
Mängelbeseitigung
beständen
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Urteil
Landgerichts
aufgehoben
Klage
abgewiesen
.
richtet
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
offengelassen
Beklagten
behaupteten
Mängel
vorliegen
.
hält
Zahlungsanspruch
unabhängig
unbegründet
.
Klägerin
habe
Anspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
.
Zedentin
habe
Rechtsgrund
gezahlt
Rechtsgrund
sei
auch
nachträglich
weggefallen
.
Bürgschaftsverträge
seien
wirksam
.
Bürgschaften
erstes
Anfordern
nötigen
Erklärungen
seien
abgegeben
worden
.
Auch
Vereinbarung
Generalunternehmervertrag
Ablösung
Gewährleistungseinbehalts
Bürgschaft
sei
wirksam
.
Ferner
fehle
Rechtsgrund
Zahlung
Zedentin
etwa
Gewährleistungsansprüche
Beklagten
noch
festgestellt
seien
.
Bürgschaftsvertrag
könne
Bürgschaftssumme
unabhängig
Ansprüchen
angefordert
werden
.
liege
auch
Rechtsmißbrauch
Beklagte
.
Anspruch
Klägerin
Rückgabe
verbrauchter
Sicherheiten
sei
fällig
.
könne
gemäß
§
Nr.
VOB/B
erst
Ablauf
Generalunternehmervertrag
vereinbarten
fünfjährigen
geltend
gemacht
werden
.
Nr.
VOB/B
sei
maßgeblich
Bürgschaften
noch
verwertet
worden
seien
.
bloße
Anforderung
Bürgschaftsbeträge
sei
Verwertung
Sicherheiten
.
Generalunternehmervertrag
wäre
Beklagte
auch
Sicherheitseinbehalt
berechtigt
gewesen
.
hätte
Gewährleistung
verbraucht
erst
Ablauf
Gewährleistungsfrist
herausverlangt
werden
können
.
Generalunternehmervertrag
sei
so
verstehen
Bürgschaften
erstes
Anfordern
Beklagte
erkennbar
ebenso
Sicherheitseinbehalt
hätten
absichern
sollen
.
Bürgschaftsbeträge
hätten
gleicher
Weise
Sicherheitseinbehalt
Verfügung
stehen
sollen
Rückforderung
Gewährleistungsfrist
habe
durchsetzbar
sein
sollen
.
ausdrückliche
Beschränkung
Rechts
Anfordern
Bürgschaften
Fall
bereits
entstandener
Zahlungsansprüche
sei
vereinbart
worden
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
wesentlichen
stand
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Klageforderung
geltend
gemachte
Rückforderungsanspruch
deutschen
Recht
unterliegt
.
Bürgschaftsverhältnis
etwaigen
Ausgleich
Zedentin
Beklagten
ist
deutsche
Recht
maßgeblich
Rechtsverhältnis
Verbindung
Recht
ausländischen
Staates
aufweist
Art
.
Abs.
Satz
.
Abtretung
ansässige
Klägerin
hat
Einfluß
Forderung
maßgebliche
Recht
.
Falle
Abtretung
Forderung
Ausland
ansässigen
Zessionar
unterliegt
Rechtsverhältnis
Zessionar
Schuldner
Recht
abgetretenen
Forderung
Art
.
Abs.
.
Rüge
Revision
nimmt
Berufungsgericht
ferner
Recht
Bürgschaftsverträge
Vereinbarung
Generalunternehmervertrag
Gewährleistungsbürgschaften
erstes
Anfordern
wirksam
sind
.
Inhaltskontrolle
Sicherungsvereinbarung
§
kommt
Betracht
.
Anhaltspunkte
formularmäßige
Vereinbarung
fehlen
.
war
Berufungsgericht
auch
verpflichtet
Klägerin
hinzuweisen
Regelung
§
unwirksam
sein
könnte
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
handelte
.
2
.
Gegensatz
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
Anspruch
Rückzahlung
Bürgschaftssumme
Beklagte
.
Revisionsverfahren
ist
unterstellen
formell
ordnungsgemäße
Anforderung
Bürgschaftssumme
Sache
gerechtfertigt
war
.
Hauptschuldnerin
hat
verpflichtet
Beklagten
Bürgschaften
"
Deckung
etwaiger
Ansprüche
Gewährleistung
"
übergeben
.
Zedentin
hat
Klägerin
entsprechende
Bürgschaften
gestellt
.
Berufungsgericht
hat
offengelassen
Beklagte
Hauptschuldnerin
hat
überhaupt
Mängel
Werk
gegeben
sind
.
Klägerin
hat
bestritten
so
revisionsrechtlich
mangelfreien
Werk
auszugehen
ist
.
Beklagte
Bürgschaftssumme
angefordert
erhalten
hat
materielle
Bürgschaftsfall
vorlag
kann
Klägerin
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bürgschaftssumme
Rückforderungsprozeß
zurückverlangen
Urteil
2
.
Mai
248
;
Urteil
24
November
34
;
Urteil
9
.
März
ZR
;
Urteil
27
.
Februar
ZR
.
Anspruch
ist
begründet
Beklagte
Sicherungsabrede
berechtigt
war
Bürgschaften
verwerten
.
Gläubiger
darf
Bürgschaftsbetrag
grundsätzlich
nur
anfordern
gesicherte
Hauptverbindlichkeit
besteht
Werkvertragsparteien
vereinbarte
vorausgesetzte
Sicherungsfall
eingetreten
ist
vgl.
Urteil
5
.
April
.
Umständen
Bürgschaftsgläubiger
Verhältnis
Auftragnehmer
Werkvertrags
Sicherungsgeber
berechtigt
ist
Gewährleistungsbürgschaft
geltend
machen
richtet
ausdrücklichen
auch
stillschweigenden
Sicherungsvereinbarung
Werkvertrag
vgl.
Urteil
21
.
Januar
.
Fehlt
Vertrag
ausdrückliche
Regelung
Sicherungsfalls
dann
ist
Wege
ergänzender
Auslegung
Berücksichtigung
Zwecks
Besicherung
Inhalts
vereinbarten
Sicherheit
ermitteln
.
Generalunternehmervertrag
enthält
nur
unvollständige
Regelungen
Sicherheiten
Inanspruchnahme
.
maßgeblichen
§
sind
genau
aufeinander
abgestimmt
.
fehlen
besondere
Bestimmungen
Voraussetzungen
Gewährleistungsbürgschaften
verwertet
werden
dürfen
also
Bestimmungen
.
erforderliche
Vertragsauslegung
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft
vorgenommen
so
Senat
gebunden
ist
.
Berufungsgericht
hat
Wortlaut
Sinn
Vertragsklauseln
Sicherheiten
nur
unvollständig
gewürdigt
hat
nötige
ergänzende
Vertragsauslegung
Frage
unterlassen
Sicherungsfall
gegeben
ist
.
weitere
Feststellungen
erforderlich
sind
kann
Senat
Auslegung
selber
vornehmen
.
führt
Ergebnis
Generalunternehmervertrag
enthaltenen
Sicherungsabrede
Beklagten
Hauptschuldnerin
Bürgschaftssumme
nur
angefordert
werden
darf
.
ist
erst
gegeben
Beklagte
Geldzahlung
gerichteten
Gewährleistungsanspruch
hat
.
ist
Generalunternehmervertrag
vereinbart
-9-
rungsrecht
allgemein
geltender
Grundsatz
beispielsweise
Pfandrecht
klarstellend
§
Abs.
geregelt
ist
vgl.
Thode
.
§
Generalunternehmervertrages
sehen
verschiedene
Sicherheiten
Einbehalt
Bürgschaft
.
einheitliche
Zweck
Sicherheiten
ist
Deckung
etwaiger
Ansprüche
Gewährleistung
"
.
soll
Bürgin
einstehen
finanziellen
Mittel
Deckung
vorhanden
sind
.
Situation
kann
erst
ergeben
gezeigt
haben
ferner
Hauptschuldnerin
Nachbesserungspflicht
nachgekommen
ist
Beklagte
Anspruch
Zahlung
beispielsweise
Vorschusses
Mängelbeseitigungskosten
hat
.
Erst
dann
kann
Frage
stellen
Hauptschuldnerin
Zahlung
bereit
Lage
ist
bürgende
Zedentin
Zahlung
Stelle
verpflichteten
Hauptschuldnerin
treten
muß
.
Verständnis
Sicherungsvereinbarung
wird
bestätigt
Befugnis
Beklagten
Bürgschaftssumme
unabhängig
Geldzahlung
gerichteten
Gewährleistungsanspruch
anzufordern
werkvertraglichen
Rechte
Pflichten
Generalunternehmervertrag
entscheidenden
Punkten
Nachteil
Hauptschuldnerin
abändern
würde
.
Beklagte
könnte
dann
einseitig
Geld
gerichteten
Anspruch
§
Nr.
VOB/B
erforderlichen
Voraussetzungen
durchsetzen
.
Funktion
vereinbarten
Austauschrechtes
Hauptschuldnerin
bestätigt
Auslegung
.
Recht
Bestimmung
vorgesehenen
Sicherheiten
gestellt
wird
steht
beklagten
Gläubigerin
Hauptschuldnerin
.
kann
wählen
Sicherheitseinbehalt
Einbußen
Liquidität
hinnehmen
insoweit
Insolvenzrisiko
tragen
will
Bürgschaft
vorzieht
auch
Bedarf
Sicherheit
Liquidität
Rechnung
getragen
wird
vgl.
Urteil
18
.
Mai
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Liquiditätsinteresse
Hauptschuldnerin
darf
Auslegung
Sicherungsabrede
Betracht
bleiben
Austauschrecht
§
VOB/B
vgl.
Urteil
3
Juli
.
verbietet
Verständnis
dahingehend
ordnungsgemäß
Bürgschaft
ersetzte
Sicherheitseinbehalt
Ergebnis
sogleich
zurückgeholt
wird
.
Auch
Zinsvereinbarung
Sicherungsabrede
zeigt
Gegensatz
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
Hilfe
Bürgschaft
so
stellen
darf
wäre
unabhängiger
Sicherheitseinbehalt
verblieben
.
Einbehalt
ist
§
Nr.
Generalunternehmervertrages
%
verzinsen
.
Bürgschaft
erlangten
Betrag
besteht
Verpflichtung
.
Regelung
würde
Beklagte
Bürgschaftssumme
ebenso
Sicherheitseinbehalt
zugrundliegenden
Zahlungsanspruch
erlangen
könnte
widersinnigen
Ergebnissen
führen
.
Hauptschuldnerin
verlöre
Wahl
Bürgschaft
stellen
Zinsanspruch
müßte
auch
noch
Avalzinsen
aufwenden
Liquidität
unverändert
eingeschränkt
bliebe
.
widerspricht
Zinsklausel
anerkannten
Interesse
.
Hauptschuldnerin
Sicherungsvereinbarung
verpflichtet
hat
Sicherung
Bürgschaft
besonderen
Form
Bürgschaft
erstes
Anfordern
stellen
erlaubt
anderes
Auslegungsergebnis
.
Eigenart
Gewährleistungsbürgschaft
erstes
Anfordern
erschöpft
Bürge
verspricht
Fällen
Rechtsmißbrauchs
abgesehen
zunächst
Einwände
Anforderung
Bürgschaftssumme
erheben
also
zahlen
Einwände
erst
später
Rückforderungsprozeß
geltend
machen
Urteil
27
.
Februar
ZR
m.w
.
.
Beurteilung
Sicherungsfall
eingetreten
ist
ist
Bedeutung
Bürgschaft
erstes
Anfordern
vereinbart
ist
vgl.
Urteil
5
.
April
.
Zahlungsanspruch
Beklagten
einmal
Mangel
Werks
Hauptschuldnerin
feststeht
ist
auszugehen
Sicherungsfall
bisher
gegeben
ist
.
Beklagte
hat
Gewährleistungsbürgschaft
gleichwohl
verwertet
.
entgegengesetzte
Auffassung
Berufungsgerichts
trifft
.
Berufungsgericht
verwechselt
Verwertung
Bürgschaft
Verwendung
ausgezahlten
Bürgschaftssumme
.
Sicherheit
wird
verwertet
Sicherungsnehmer
Geldwert
realisiert
.
ist
Auszahlung
Bürgschaftssumme
Beklagte
geschehen
.
Anspruch
Rückzahlung
entsteht
Bürgschaft
Anspruch
genommen
worden
ist
Sicherungsfall
noch
eingetreten
ist
.
ist
zugleich
Fälligkeit
gegeben
§
.
Zusammenhang
Lauf
Gewährleistungsfrist
besteht
Gegensatz
Ansicht
Berufungsgerichts
.
.
Berufungsurteil
hat
somit
Bestand
.
ist
aufzuheben
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsgericht
wird
nunmehr
Gewährleistungsansprüche
Beklagten
klären
festzustellen
haben
Bürgschaft
gesicherte
Zahlung
gerichtete
Gewährleistungsansprüche
Zeitpunkt
Verwertung
Bürgschaften
bestanden
haben
möglicherweise
später
entstanden
sind
.
Thode
Hausmann
Kuffer
Wiebel