NAMEN Verkündet : 28 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § § Sicherungsfall Bauvertrag vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft erstes Anfordern ist regelmäßig erst gegeben Bürgschaftsgläubiger Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch hat . Wird Gewährleistungsbürgschaft erstes Anfordern Anspruch genommen Sicherungsfall noch eingetreten war ist Anspruch Rückzahlung Bürgschaftssumme sofort fällig . Urteil 28 . September KG LG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . Juni Richter Prof. Dr. Hausmann Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 27 . Zivilsenats Kammergerichts 16 . Oktober aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin fordert abgetretenem Recht Mio. DM Beklagten . Zedentin hat Betrag Bürgin Beklagte Bürgschaftsgläubigerin erstes Anfordern gezahlt anschließend Klägerin gleicher Höhe Rückbürgin Anspruch genommen . Beklagte hat GmbH Generalunternehmerin Errichtung Doppelhäusern Mehrfamilienhauses Bauabschnitten beauftragt . VOB/B ist vereinbart worden . Häuser sind errichtet abgenommen worden . Generalunternehmervertrag hatte GmbH folgenden : Hauptschuldnerin Bürgschaften stellen Sicherung etwaiger Ansprüche Gewährleistung . Nr. Abs. Vertrages bestimmt : " Dauer Gewährleistungsfrist wird Sicherheitseinbehalt % einbehalten Zug Zug ablösbar Aushändigung Gewährleistungsbürgschaft ; wird Gewährleistungsbürgschaft Auftragnehmer gestellt erfolgt Auszahlung Ablauf Gewährleistungsfrist . " Nr. lautet : " Deckung etwaiger Ansprüche Gewährleistung übergibt Auftragnehmer Auftraggeber Abnahme Bankbürgschaft Gewährleistungsbürgschaft Höhe % vereinbarten Bruttovergütung Dauer Gewährleistungszeit . Gewährleistungsbürgschaft Auftragnehmer gestellt worden ist kann Auftraggeber letzte Rate Bauabschnittes Höhe % vereinbarten Bruttovergütung einbehalten . Einbehalts hat Auftragnehmer Anspruch Verzinsung Höhe % . " § Nr. sollten Bürgschaften Verpflichtung Zahlung erstes Anfordern enthalten . A.bank Zedentin hat August April insgesamt Gewährleistungsbürgschaften erstes Anfordern Gesamtumfang Mio. DM übernommen . Hauptschuldnerin Ende Oktober Konkurs gefallen war hat Beklagte Anfang November verbürgten Gesamtbetrag Zedentin angefordert . Landgericht hat Klage Rückzahlung Begründung stattgegeben Gewährleistungsbürgschaften hätten Anspruch genommen werden dürfen Zahlung gerichtete Gewährleistungsansprüche Aufforderungen Fristsetzungen Mängelbeseitigung beständen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Urteil Landgerichts aufgehoben Klage abgewiesen . richtet Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht hat offengelassen Beklagten behaupteten Mängel vorliegen . hält Zahlungsanspruch unabhängig unbegründet . Klägerin habe Anspruch ungerechtfertigter Bereicherung . Zedentin habe Rechtsgrund gezahlt Rechtsgrund sei auch nachträglich weggefallen . Bürgschaftsverträge seien wirksam . Bürgschaften erstes Anfordern nötigen Erklärungen seien abgegeben worden . Auch Vereinbarung Generalunternehmervertrag Ablösung Gewährleistungseinbehalts Bürgschaft sei wirksam . Ferner fehle Rechtsgrund Zahlung Zedentin etwa Gewährleistungsansprüche Beklagten noch festgestellt seien . Bürgschaftsvertrag könne Bürgschaftssumme unabhängig Ansprüchen angefordert werden . liege auch Rechtsmißbrauch Beklagte . Anspruch Klägerin Rückgabe verbrauchter Sicherheiten sei fällig . könne gemäß § Nr. VOB/B erst Ablauf Generalunternehmervertrag vereinbarten fünfjährigen geltend gemacht werden . Nr. VOB/B sei maßgeblich Bürgschaften noch verwertet worden seien . bloße Anforderung Bürgschaftsbeträge sei Verwertung Sicherheiten . Generalunternehmervertrag wäre Beklagte auch Sicherheitseinbehalt berechtigt gewesen . hätte Gewährleistung verbraucht erst Ablauf Gewährleistungsfrist herausverlangt werden können . Generalunternehmervertrag sei so verstehen Bürgschaften erstes Anfordern Beklagte erkennbar ebenso Sicherheitseinbehalt hätten absichern sollen . Bürgschaftsbeträge hätten gleicher Weise Sicherheitseinbehalt Verfügung stehen sollen Rückforderung Gewährleistungsfrist habe durchsetzbar sein sollen . ausdrückliche Beschränkung Rechts Anfordern Bürgschaften Fall bereits entstandener Zahlungsansprüche sei vereinbart worden . II . hält rechtlichen Nachprüfung wesentlichen stand . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht Klageforderung geltend gemachte Rückforderungsanspruch deutschen Recht unterliegt . Bürgschaftsverhältnis etwaigen Ausgleich Zedentin Beklagten ist deutsche Recht maßgeblich Rechtsverhältnis Verbindung Recht ausländischen Staates aufweist Art . Abs. Satz . Abtretung ansässige Klägerin hat Einfluß Forderung maßgebliche Recht . Falle Abtretung Forderung Ausland ansässigen Zessionar unterliegt Rechtsverhältnis Zessionar Schuldner Recht abgetretenen Forderung Art . Abs. . Rüge Revision nimmt Berufungsgericht ferner Recht Bürgschaftsverträge Vereinbarung Generalunternehmervertrag Gewährleistungsbürgschaften erstes Anfordern wirksam sind . Inhaltskontrolle Sicherungsvereinbarung § kommt Betracht . Anhaltspunkte formularmäßige Vereinbarung fehlen . war Berufungsgericht auch verpflichtet Klägerin hinzuweisen Regelung § unwirksam sein könnte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte . 2 . Gegensatz Auffassung Berufungsgerichts hat Klägerin Grundlage bisherigen Feststellungen Anspruch Rückzahlung Bürgschaftssumme Beklagte . Revisionsverfahren ist unterstellen formell ordnungsgemäße Anforderung Bürgschaftssumme Sache gerechtfertigt war . Hauptschuldnerin hat verpflichtet Beklagten Bürgschaften " Deckung etwaiger Ansprüche Gewährleistung " übergeben . Zedentin hat Klägerin entsprechende Bürgschaften gestellt . Berufungsgericht hat offengelassen Beklagte Hauptschuldnerin hat überhaupt Mängel Werk gegeben sind . Klägerin hat bestritten so revisionsrechtlich mangelfreien Werk auszugehen ist . Beklagte Bürgschaftssumme angefordert erhalten hat materielle Bürgschaftsfall vorlag kann Klägerin ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bürgschaftssumme Rückforderungsprozeß zurückverlangen Urteil 2 . Mai 248 ; Urteil 24 November 34 ; Urteil 9 . März ZR ; Urteil 27 . Februar ZR . Anspruch ist begründet Beklagte Sicherungsabrede berechtigt war Bürgschaften verwerten . Gläubiger darf Bürgschaftsbetrag grundsätzlich nur anfordern gesicherte Hauptverbindlichkeit besteht Werkvertragsparteien vereinbarte vorausgesetzte Sicherungsfall eingetreten ist vgl. Urteil 5 . April . Umständen Bürgschaftsgläubiger Verhältnis Auftragnehmer Werkvertrags Sicherungsgeber berechtigt ist Gewährleistungsbürgschaft geltend machen richtet ausdrücklichen auch stillschweigenden Sicherungsvereinbarung Werkvertrag vgl. Urteil 21 . Januar . Fehlt Vertrag ausdrückliche Regelung Sicherungsfalls dann ist Wege ergänzender Auslegung Berücksichtigung Zwecks Besicherung Inhalts vereinbarten Sicherheit ermitteln . Generalunternehmervertrag enthält nur unvollständige Regelungen Sicherheiten Inanspruchnahme . maßgeblichen § sind genau aufeinander abgestimmt . fehlen besondere Bestimmungen Voraussetzungen Gewährleistungsbürgschaften verwertet werden dürfen also Bestimmungen . erforderliche Vertragsauslegung hat Berufungsgericht rechtsfehlerhaft vorgenommen so Senat gebunden ist . Berufungsgericht hat Wortlaut Sinn Vertragsklauseln Sicherheiten nur unvollständig gewürdigt hat nötige ergänzende Vertragsauslegung Frage unterlassen Sicherungsfall gegeben ist . weitere Feststellungen erforderlich sind kann Senat Auslegung selber vornehmen . führt Ergebnis Generalunternehmervertrag enthaltenen Sicherungsabrede Beklagten Hauptschuldnerin Bürgschaftssumme nur angefordert werden darf . ist erst gegeben Beklagte Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch hat . ist Generalunternehmervertrag vereinbart -9- rungsrecht allgemein geltender Grundsatz beispielsweise Pfandrecht klarstellend § Abs. geregelt ist vgl. Thode . § Generalunternehmervertrages sehen verschiedene Sicherheiten Einbehalt Bürgschaft . einheitliche Zweck Sicherheiten ist Deckung etwaiger Ansprüche Gewährleistung " . soll Bürgin einstehen finanziellen Mittel Deckung vorhanden sind . Situation kann erst ergeben gezeigt haben ferner Hauptschuldnerin Nachbesserungspflicht nachgekommen ist Beklagte Anspruch Zahlung beispielsweise Vorschusses Mängelbeseitigungskosten hat . Erst dann kann Frage stellen Hauptschuldnerin Zahlung bereit Lage ist bürgende Zedentin Zahlung Stelle verpflichteten Hauptschuldnerin treten muß . Verständnis Sicherungsvereinbarung wird bestätigt Befugnis Beklagten Bürgschaftssumme unabhängig Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch anzufordern werkvertraglichen Rechte Pflichten Generalunternehmervertrag entscheidenden Punkten Nachteil Hauptschuldnerin abändern würde . Beklagte könnte dann einseitig Geld gerichteten Anspruch § Nr. VOB/B erforderlichen Voraussetzungen durchsetzen . Funktion vereinbarten Austauschrechtes Hauptschuldnerin bestätigt Auslegung . Recht Bestimmung vorgesehenen Sicherheiten gestellt wird steht beklagten Gläubigerin Hauptschuldnerin . kann wählen Sicherheitseinbehalt Einbußen Liquidität hinnehmen insoweit Insolvenzrisiko tragen will Bürgschaft vorzieht auch Bedarf Sicherheit Liquidität Rechnung getragen wird vgl. Urteil 18 . Mai Veröffentlichung vorgesehen . Liquiditätsinteresse Hauptschuldnerin darf Auslegung Sicherungsabrede Betracht bleiben Austauschrecht § VOB/B vgl. Urteil 3 Juli . verbietet Verständnis dahingehend ordnungsgemäß Bürgschaft ersetzte Sicherheitseinbehalt Ergebnis sogleich zurückgeholt wird . Auch Zinsvereinbarung Sicherungsabrede zeigt Gegensatz Auffassung Berufungsgerichts Beklagte Hilfe Bürgschaft so stellen darf wäre unabhängiger Sicherheitseinbehalt verblieben . Einbehalt ist § Nr. Generalunternehmervertrages % verzinsen . Bürgschaft erlangten Betrag besteht Verpflichtung . Regelung würde Beklagte Bürgschaftssumme ebenso Sicherheitseinbehalt zugrundliegenden Zahlungsanspruch erlangen könnte widersinnigen Ergebnissen führen . Hauptschuldnerin verlöre Wahl Bürgschaft stellen Zinsanspruch müßte auch noch Avalzinsen aufwenden Liquidität unverändert eingeschränkt bliebe . widerspricht Zinsklausel anerkannten Interesse . Hauptschuldnerin Sicherungsvereinbarung verpflichtet hat Sicherung Bürgschaft besonderen Form Bürgschaft erstes Anfordern stellen erlaubt anderes Auslegungsergebnis . Eigenart Gewährleistungsbürgschaft erstes Anfordern erschöpft Bürge verspricht Fällen Rechtsmißbrauchs abgesehen zunächst Einwände Anforderung Bürgschaftssumme erheben also zahlen Einwände erst später Rückforderungsprozeß geltend machen Urteil 27 . Februar ZR m.w . . Beurteilung Sicherungsfall eingetreten ist ist Bedeutung Bürgschaft erstes Anfordern vereinbart ist vgl. Urteil 5 . April . Zahlungsanspruch Beklagten einmal Mangel Werks Hauptschuldnerin feststeht ist auszugehen Sicherungsfall bisher gegeben ist . Beklagte hat Gewährleistungsbürgschaft gleichwohl verwertet . entgegengesetzte Auffassung Berufungsgerichts trifft . Berufungsgericht verwechselt Verwertung Bürgschaft Verwendung ausgezahlten Bürgschaftssumme . Sicherheit wird verwertet Sicherungsnehmer Geldwert realisiert . ist Auszahlung Bürgschaftssumme Beklagte geschehen . Anspruch Rückzahlung entsteht Bürgschaft Anspruch genommen worden ist Sicherungsfall noch eingetreten ist . ist zugleich Fälligkeit gegeben § . Zusammenhang Lauf Gewährleistungsfrist besteht Gegensatz Ansicht Berufungsgerichts . . Berufungsurteil hat somit Bestand . ist aufzuheben . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen . Berufungsgericht wird nunmehr Gewährleistungsansprüche Beklagten klären festzustellen haben Bürgschaft gesicherte Zahlung gerichtete Gewährleistungsansprüche Zeitpunkt Verwertung Bürgschaften bestanden haben möglicherweise später entstanden sind . Thode Hausmann Kuffer Wiebel