You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

694 lines
6.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
November
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
November
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Hausmann
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Zivilsenate
22
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nehmen
Beklagte
verschiedener
Mängel
Anspruch
Beklagten
errichteten
Reiheneckhaus
dazugehörenden
Außenanlage
beanstanden
.
Revisionsverfahren
geht
nur
noch
Kabelverteilerschrank
örtlichen
Elektrizitätswerkes
Überlandwerk
.
Schrank
ist
östlichen
Giebelwand
Hauses
erheblich
Geländeniveaus
aufgestellt
worden
.
Beklagte
hat
Auswahl
Standortes
Elektrizitätswerk
mitgewirkt
.
Position
ist
Gelände
abgeböscht
worden
so
Schrank
Grund
Art
Mulde
steht
.
nimmt
unerheblichen
Teil
östlichen
Außenanlage
großen
Grundstükkes
Anspruch
.
abweisender
Entscheidung
Landgerichtes
hat
Berufungsgericht
Beklagte
verurteilt
Kabelverteilerschrank
Aufrechterhaltung
Stromversorgung
entfernen
.
Hiergegen
wendet
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Auffassung
Berufungsgerichts
stellt
Standort
Kabelverteilerschrankes
bedingten
abgeschrägten
muldenförmigen
Gestaltung
Geländeoberfläche
Werkmangel
.
Schrank
Außenanlage
präge
beeinträchtige
hinzunehmende
Maß
Nutzung
.
Beklagte
hätte
Kläger
beeinträchtigende
Lage
Schrankes
wählen
müssen
.
Ziffer
Baubeschreibung
habe
übernommen
Außenanlage
eben
herzustellen
.
Beklagte
wäre
auch
Lage
gewesen
.
hätte
grundsätzlich
Versorgungsunternehmen
zustehenden
Entscheidung
Plazierung
Anlagen
günstigeren
Standort
bestimmen
können
.
Beklagte
sei
verpflichtet
Mangel
beheben
.
Auftraggeber
habe
zwar
Anspruch
bestimmte
Art
Weise
Mängelbeseitigung
;
könne
vielmehr
Auftragnehmer
entscheiden
.
Dementsprechend
sei
befinden
Verteilerschrank
richtig
aufzustellen
sei
.
Jedoch
sei
Klägern
geltend
gemachte
Anspruch
Entfernung
gegenwärtigen
Standort
selbständig
einklagbarer
Teil
Anspruchs
Mängelbeseitigung
.
Abbau
sei
anderweitigen
Errichtung
Verteilerschrankes
abtrennbar
beeinflusse
weitere
Mängelbeseitigung
.
Beklagte
könne
Erfolg
Duldungspflicht
Kläger
§
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Elektrizitätsversorgung
Tarifkunden
berufen
.
Verordnung
regele
Vertragsverhältnis
Parteien
dasjenige
Kunden
Versorgungsunternehmen
.
Selbstverständlich
hätten
Kläger
rügelos
Maßnahmen
hinzunehmen
Stromversorgungsanschluß
technisch
geboten
unvermeidbar
seien
.
würden
gewöhnlichen
Anforderungen
Tauglichkeit
Gebrauch
geprägt
.
Standort
Verteilerschrankes
treffe
aber
andere
Standorte
geringeren
Beeinträchtigungen
Betracht
gekommen
wären
.
Abs.
schließe
Anspruch
Mängelbeseitigung
.
sei
vorgetragen
Kläger
Begehren
liegenden
Zustände
Abnahme
auch
Auswirkungen
erkannt
hätten
.
II
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
teilweise
stand
.
1
.
Standort
Kabelverteilerschrankes
ist
Werkmangel
.
Beklagten
zumindest
bestimmten
Standort
ist
Werk
fehlerbehaftet
.
Beklagte
schuldet
Haus
Garten
Stellplatz
auch
genutzt
werden
können
.
So
Kabelverteilerschrank
aufgestellt
ist
verhindert
unbeträchtlichem
Maße
Nutzung
Gartens
;
erlaubt
einmal
vertragsgemäße
Herstellung
ebenen
Außenanlage
.
Beklagte
ist
verpflichtet
Mangel
beheben
heißt
Entfernung
Verteilerschrankes
gegenwärtigen
Standort
sorgen
.
Recht
Beklagten
Art
Weise
Nachbesserungsarbeiten
bestimmen
wird
beeinträchtigt
.
Verteilerschrank
gehört
Beklagten
geschuldeten
Werk
.
Mangelhaftigkeit
Werkes
beschränkt
behindernden
Standort
Schrankes
.
werkvertragliche
Verpflichtung
Beklagten
geht
insoweit
Behinderung
beseitigen
.
2
.
öffentlich-rechtliche
Pflicht
Eigentümern
Anbringen
bestimmter
Versorgungseinrichtungen
Grundstück
dulden
§
Abs.
steht
Verpflichtung
Beklagten
.
Gegenstand
Duldungspflicht
ist
lediglich
Grundstücksbenutzung
heißt
Rechtspflicht
Eigentümers
Aufstellung
Versorgungseinrichtungen
Grundstück
überhaupt
zuzulassen
.
reicht
so
weit
Verteilerschrank
falscher
Stelle
installiert
werden
dürfte
.
3
.
Ansicht
Revision
Beklagte
sei
Rechtsgründen
Lage
Kabelverteilerschrank
gegenwärtigen
Standort
entfernen
trifft
.
dahingehende
Verurteilung
kommt
dementsprechend
Betracht
.
Beklagte
ist
lediglich
verpflichtet
erforderlichen
rechtlich
möglichen
Schritte
unternehmen
Verteilerschrank
geeigneten
Platz
Grundstück
Kläger
versetzt
wird
.
Beklagte
ist
Eigentümer
Verteilerschrankes
.
Elektrizitätswerk
entscheidet
auch
Ort
Aufstellung
.
Entscheidung
wird
Rahmen
pflichtgemäßen
Ermessens
getroffen
ordnungsgemäße
Ausübung
Beklagte
Anspruch
hat
.
gehört
berechtigten
Belangen
Beklagten
nach
Grundeigentümerin
ist
Rechnung
getragen
wird
.
bedeutet
Verteilerschrank
darf
beispielsweise
Mitte
Stellplatzes
direkt
Haustür
vorliegenden
Fall
dergestalt
Außenanlage
gestellt
werden
sachgerechte
Nutzung
behindert
gar
ausgeschlossen
wird
.
Schrank
falscher
Stelle
bereits
aufgestellt
worden
ist
kann
Beklagte
§
Abs.
Satz
AVBEltV
Verlegung
Versorgungseinrichtung
bemühen
.
ist
Sinne
Vorschrift
zumutbar
Verteilerschrank
gegenwärtigen
Platz
verbleibt
.
Standort
fehlerhaften
Angaben
Beklagten
zurückzuführen
ist
kommt
Kostenregelung
§
Abs.
Satz
erster
Halbsatz
Betracht
.
Vielmehr
wird
Beklagte
entstehenden
Kosten
ebenso
übernehmen
haben
auch
sonst
Kosten
Mängelbeseitigung
tragen
hat
.
Abwälzung
ist
ausgeschlossen
.
entfällt
zugleich
Grund
veranlassen
könnte
Verlegung
Kabelverteilerschrankes
verschließen
.
Rahmen
Pflicht
Mängelbeseitigung
ist
Beklagte
Klägern
verpflichtet
Rechte
wahrzunehmen
entsprechenden
oben
genannten
Schritte
unternehmen
.
Bisher
ist
Klageantrag
Kläger
Entfernung
Verteilerschrankes
gerichtet
.
besteht
Anspruch
.
4
.
Gewährleistungsrechte
Kläger
sind
gemäß
§
Abs.
ausgeschlossen
.
uneingeschränkte
Abnahmeerklärung
Revision
beruft
bezieht
unmißverständlich
Gebäude
Anwesen
insgesamt
Außenanlagen
befindlichen
Verteilerschrank
.
abgesehen
erkennt
Berufungsgericht
Recht
Klägern
erforderliche
Kenntnis
fehlte
Bedeutung
Auswirkungen
Mangels
seinerzeit
übersehen
konnten
.
Verteilerschrank
ist
noch
rohen
Baulandschaft
installiert
worden
;
Anhaltspunkte
Kläger
Standort
Verhältnis
abschließenden
Ausgestaltung
abschätzen
konnten
fehlen
.
Thode
Haß
Wiebel
Hausmann