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748 lines
6.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Beweis
ersten
Anscheins
greift
typischen
Geschehensabläufen
also
Fällen
bestimmter
Tatbestand
Lebenserfahrung
bestimmte
Ursache
Eintritt
bestimmten
Erfolges
hinweist
grundsätzlich
auch
Feststellung
Ursachen
Leitungswasserschäden
Wohnungen
anlässlich
Parkettverlegearbeiten
Betracht
kommen
kann
.
Versäumnisurteil
10
.
April
AG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
April
gemäß
§
Abs.
schriftlichen
Verfahren
Schriftsätze
14
.
März
eingereicht
werden
konnten
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Halfmeier
Prof.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Versicherer
nimmt
Beklagten
Schadensersatz
Werkvertrag
Versicherungsnehmer
Grund
Wasserschadens
übergegangenem
Recht
Anspruch
.
Beklagte
baute
Wohnzimmer
Anwesens
Versicherungsnehmers
15
.
Oktober
Unterkonstruktion
Parkettfußboden
Trockenestrichelemente
verließ
anschließend
Baustelle
.
17
.
Oktober
verlegte
Parkett
.
Tage
später
stellte
sicherungsnehmer
aufsteigende
Feuchtigkeit
Wänden
Wohnzimmers
.
Ursächlich
war
Trockenestrich
geschlagener
Stahlnagel
direkt
Trockenestrich
verlaufendes
wasserführendes
beschädigt
hatte
.
Klägerin
regulierte
Schaden
Höhe
Klageforderung
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Ansprüche
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Revision
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
statthaft
.
Zwar
fehlt
Umstände
Einzelfalles
abstellenden
Entscheidung
Berufungsgerichts
Zulassungsgrund
Sinne
§
Abs.
Satz
;
wird
Berufungsgericht
auch
begründet
.
Senat
ist
Zulassung
Revision
Berufungsgericht
aber
gebunden
§
Abs.
Satz
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
sieht
Vollbeweis
schadensursächlichen
Pflichtverletzung
Beklagten
Klägerin
erbracht
.
nimmt
Revision
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
auch
beanstanden
.
Berufungsgericht
ist
weiter
Meinung
Klägerin
Beweis
ersten
Anscheins
streite
.
setze
Gläubiger
Abwicklung
Vertrages
geschädigt
worden
sei
Bezug
Urteile
18
.
Dezember
;
29
.
Oktober
345
;
17
.
Februar
153
;
18
.
Juni
.
bisher
entschiedenen
Sachverhalte
seien
vorliegenden
Fall
vergleichbar
Fällen
Schaden
jeweils
Ausführung
vertraglichen
Tätigkeit
entstanden
sei
.
Hier
stehe
jedoch
gerade
Nagel
eingeschlagen
wurde
Mitarbeiter
Beklagten
Trockenestrichelemente
verlegten
.
Mitarbeiter
Beklagten
Objekt
14
.
20
.
Oktober
gearbeitet
hätten
seien
Zeit
Nachmittag
15
.
Oktober
17
.
Oktober
Ort
gewesen
.
Zeit
seien
Arbeitsräume
aber
Haus
befindliche
Personen
frei
zugänglich
gewesen
.
zeitlichen
Zäsur
sei
unmittelbare
Zusammenhang
werkvertraglicher
Ausführungstätigkeit
Entstehung
Schadens
mehr
gegeben
.
sei
auszuschließen
Zwischenzeit
anderen
Person
Nagel
Trockenestrichplatte
geschlagen
worden
sei
.
2
.
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Grundsätze
Anscheinsbeweises
verkannt
.
ständiger
Rechtsprechung
greift
Beweis
ersten
Anscheins
typischen
Geschehensabläufen
also
Fällen
bestimmter
Tatbestand
Lebenserfahrung
bestimmte
Ursache
Eintritt
bestimmten
Erfolges
hinweist
Urteile
29
.
Januar
VersR
;
9
November
VersR
75
;
28
.
Februar
;
18
.
Oktober
64
;
19
.
Januar
.
8
;
1
.
Oktober
.
jeweils
m.w
.
.
Schluss
setzt
Typizität
Zusammenhang
allerdings
nur
bedeutet
Kausalverlauf
so
häufig
vorkommen
muss
Wahrscheinlichkeit
Falles
sehr
groß
ist
vgl.
Urteil
19
.
Januar
aaO
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
erwogen
Typizität
Geschehensablaufes
vorliegenden
Fall
gibt
.
hat
überprüft
Parkettleger
abgebrochene
lose
Teile
Trockenestrichplatte
üblicherweise
Nägeln
vergleichbarer
Art
Boden
fixieren
Parkett
verlegen
.
Fall
würde
Beweis
ersten
Anscheins
sprechen
Nagel
Mitarbeitern
Beklagten
eingeschlagen
wurde
.
Berufungsgericht
war
Prüfung
zitierte
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Anwendbarkeit
Anscheinsbeweises
Werkvertragsrecht
enthoben
.
Bundesgerichtshof
hat
anderen
Entscheidungen
Anwendbarkeit
Anscheinsbeweises
Werkvertragsrecht
Ansicht
Berufungsgerichts
Sinne
beschränkt
Gläubiger
"
Abwicklung
Vertrages
geschädigt
"
worden
sein
müsse
Voraussetzung
sodann
Fällen
verneint
werden
müsse
Schaden
"
Ausführung
Tätigkeit
"
entstanden
sei
bedeute
Anscheinsbeweis
immer
dann
ausscheide
feststehe
schädigende
Ereignis
werkvertraglichen
Arbeiten
ereignet
habe
zeitliche
Zäsur
Ausführungsarbeiten
Schadenseintritt
liege
.
Entscheidungen
29
.
Oktober
aaO
17
.
Februar
aaO
18
.
Juni
aaO
überhaupt
Beweis
ersten
Anscheins
beschäftigen
ging
Entscheidung
18
.
Dezember
aaO
Anwendung
Anscheinsbeweises
Verkehrsunfall
Haftung
unerlaubter
Handlung
Beförderungsvertrag
.
Auch
Entscheidung
findet
Berufungsgericht
formulierte
Einschränkung
Anscheinsbeweises
.
Gegenteil
ist
Zweck
Rechtsfigur
Anscheinsbeweises
gerade
Überwindung
Beweisschwierigkeiten
Ursachenzusammenhang
völlig
ausschließen
lässt
auch
Gläubiger
genannten
typischem
Geschehensablauf
wahrscheinlichen
Ursachen
Schadensverursachung
Betracht
kommen
.
Anwendung
ist
zeitliche
Zäsuren
Tagen
sogar
Wochen
gehindert
vgl.
Urteil
27
.
September
ZR
.
Jurgeleit
Halfmeier
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
29.08.2013
BESCHLUSS
20
.
Mai
Rechtsstreit
-9-
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Halfmeier
Prof.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Versäumnisurteil
10
.
April
wird
folgende
Rechtsbehelfsbelehrung
erteilt
:
zugestellte
Versäumnisurteil
Bundesgerichtshofes
kann
säumige
Partei
Notfrist
Wochen
Einspruch
Zustellung
Bundesgerichtshof
einlegen
.
Einspruch
muss
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
Einreichung
Einspruchsschrift
eingelegt
werden
.
Einspruchsschrift
muss
enthalten
:
1
.
Bezeichnung
Urteils
Einspruch
gerichtet
wird
;
2
.
Erklärung
Urteil
Einspruch
eingelegt
werde
.
Soll
Urteil
nur
Teil
angefochten
werden
so
ist
Umfang
Anfechtung
bezeichnen
.
Jurgeleit
Halfmeier