NAMEN Verkündet : 10 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Beweis ersten Anscheins greift typischen Geschehensabläufen also Fällen bestimmter Tatbestand Lebenserfahrung bestimmte Ursache Eintritt bestimmten Erfolges hinweist grundsätzlich auch Feststellung Ursachen Leitungswasserschäden Wohnungen anlässlich Parkettverlegearbeiten Betracht kommen kann . Versäumnisurteil 10 . April AG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . April gemäß § Abs. schriftlichen Verfahren Schriftsätze 14 . März eingereicht werden konnten Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Halfmeier Prof. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 8 . Zivilkammer Landgerichts 29 . August aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Versicherer nimmt Beklagten Schadensersatz Werkvertrag Versicherungsnehmer Grund Wasserschadens übergegangenem Recht Anspruch . Beklagte baute Wohnzimmer Anwesens Versicherungsnehmers 15 . Oktober Unterkonstruktion Parkettfußboden Trockenestrichelemente verließ anschließend Baustelle . 17 . Oktober verlegte Parkett . Tage später stellte sicherungsnehmer aufsteigende Feuchtigkeit Wänden Wohnzimmers . Ursächlich war Trockenestrich geschlagener Stahlnagel direkt Trockenestrich verlaufendes wasserführendes beschädigt hatte . Klägerin regulierte Schaden Höhe Klageforderung . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Ansprüche . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Revision ist gemäß § Abs. Nr. statthaft . Zwar fehlt Umstände Einzelfalles abstellenden Entscheidung Berufungsgerichts Zulassungsgrund Sinne § Abs. Satz ; wird Berufungsgericht auch begründet . Senat ist Zulassung Revision Berufungsgericht aber gebunden § Abs. Satz . II . 1 . Berufungsgericht sieht Vollbeweis schadensursächlichen Pflichtverletzung Beklagten Klägerin erbracht . nimmt Revision ist revisionsrechtlicher Sicht auch beanstanden . Berufungsgericht ist weiter Meinung Klägerin Beweis ersten Anscheins streite . setze Gläubiger Abwicklung Vertrages geschädigt worden sei Bezug Urteile 18 . Dezember ; 29 . Oktober 345 ; 17 . Februar 153 ; 18 . Juni . bisher entschiedenen Sachverhalte seien vorliegenden Fall vergleichbar Fällen Schaden jeweils Ausführung vertraglichen Tätigkeit entstanden sei . Hier stehe jedoch gerade Nagel eingeschlagen wurde Mitarbeiter Beklagten Trockenestrichelemente verlegten . Mitarbeiter Beklagten Objekt 14 . 20 . Oktober gearbeitet hätten seien Zeit Nachmittag 15 . Oktober 17 . Oktober Ort gewesen . Zeit seien Arbeitsräume aber Haus befindliche Personen frei zugänglich gewesen . zeitlichen Zäsur sei unmittelbare Zusammenhang werkvertraglicher Ausführungstätigkeit Entstehung Schadens mehr gegeben . sei auszuschließen Zwischenzeit anderen Person Nagel Trockenestrichplatte geschlagen worden sei . 2 . hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht hat Grundsätze Anscheinsbeweises verkannt . ständiger Rechtsprechung greift Beweis ersten Anscheins typischen Geschehensabläufen also Fällen bestimmter Tatbestand Lebenserfahrung bestimmte Ursache Eintritt bestimmten Erfolges hinweist Urteile 29 . Januar VersR ; 9 November VersR 75 ; 28 . Februar ; 18 . Oktober 64 ; 19 . Januar . 8 ; 1 . Oktober . jeweils m.w . . Schluss setzt Typizität Zusammenhang allerdings nur bedeutet Kausalverlauf so häufig vorkommen muss Wahrscheinlichkeit Falles sehr groß ist vgl. Urteil 19 . Januar aaO m.w . . Berufungsgericht hat erwogen Typizität Geschehensablaufes vorliegenden Fall gibt . hat überprüft Parkettleger abgebrochene lose Teile Trockenestrichplatte üblicherweise Nägeln vergleichbarer Art Boden fixieren Parkett verlegen . Fall würde Beweis ersten Anscheins sprechen Nagel Mitarbeitern Beklagten eingeschlagen wurde . Berufungsgericht war Prüfung zitierte Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Anwendbarkeit Anscheinsbeweises Werkvertragsrecht enthoben . Bundesgerichtshof hat anderen Entscheidungen Anwendbarkeit Anscheinsbeweises Werkvertragsrecht Ansicht Berufungsgerichts Sinne beschränkt Gläubiger " Abwicklung Vertrages geschädigt " worden sein müsse Voraussetzung sodann Fällen verneint werden müsse Schaden " Ausführung Tätigkeit " entstanden sei bedeute Anscheinsbeweis immer dann ausscheide feststehe schädigende Ereignis werkvertraglichen Arbeiten ereignet habe zeitliche Zäsur Ausführungsarbeiten Schadenseintritt liege . Entscheidungen 29 . Oktober aaO 17 . Februar aaO 18 . Juni aaO überhaupt Beweis ersten Anscheins beschäftigen ging Entscheidung 18 . Dezember aaO Anwendung Anscheinsbeweises Verkehrsunfall Haftung unerlaubter Handlung Beförderungsvertrag . Auch Entscheidung findet Berufungsgericht formulierte Einschränkung Anscheinsbeweises . Gegenteil ist Zweck Rechtsfigur Anscheinsbeweises gerade Überwindung Beweisschwierigkeiten Ursachenzusammenhang völlig ausschließen lässt auch Gläubiger genannten typischem Geschehensablauf wahrscheinlichen Ursachen Schadensverursachung Betracht kommen . Anwendung ist zeitliche Zäsuren Tagen sogar Wochen gehindert vgl. Urteil 27 . September ZR . Jurgeleit Halfmeier Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 29.08.2013 BESCHLUSS 20 . Mai Rechtsstreit -9- VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Halfmeier Prof. Dr. Richterin beschlossen : Versäumnisurteil 10 . April wird folgende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt : zugestellte Versäumnisurteil Bundesgerichtshofes kann säumige Partei Notfrist Wochen Einspruch Zustellung Bundesgerichtshof einlegen . Einspruch muss Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Einreichung Einspruchsschrift eingelegt werden . Einspruchsschrift muss enthalten : 1 . Bezeichnung Urteils Einspruch gerichtet wird ; 2 . Erklärung Urteil Einspruch eingelegt werde . Soll Urteil nur Teil angefochten werden so ist Umfang Anfechtung bezeichnen . Jurgeleit Halfmeier