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NAMEN
Verkündet
:
30
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
.
Abs.
Werkvertrag
Verbraucher
wird
schon
dann
Sinne
Art
.
Abs.
EuGVVO
Rahmen
Vertragspartner
Wohnsitzstaat
Verbrauchers
ausgeübten
ausgerichteten
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
geschlossen
Vertragspartner
erst
Vertrages
Zwecke
Herstellung
Werkes
verpflichtet
ist
berufliche
gewerbliche
Tätigkeit
Wohnsitzstaat
Verbrauchers
entfalten
.
Urteil
30
.
März
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
29
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Architektenhonorar
.
Parteien
ist
streitig
Zuständigkeit
deutschen
Gerichts
gegeben
ist
.
Parteien
sind
Deutsche
.
Kläger
betreibt
dort
Architekturbüro
.
Beklagten
haben
Wohnsitz
.
Parteien
schlossen
Jahr
Erledigung
Vorprozesses
Bestehen
Inhalt
Architektenvertrags
gestritten
hatten
schriftlichen
Vertrag
Errichtung
Terrassenhauses
Wohneinheiten
.
Kläger
sind
Planungsleistungen
Bauüberwachung
übertragen
worden
.
ist
vereinbart
.
schriftliche
Zusatzvereinbarung
Architektenvertrag
nur
zusammen
verbindlich
sein
sollte
fochten
Beklagten
später
.
Zustellung
Mahnbescheids
Anspruchsbegründung
Betriebsstätte
beklagten
Ehemanns
Jahr
fehlgeschlagen
war
ist
Beklagten
Anspruchsbegründung
Dezember
Beklagte
Januar
Beklagter
Wohnsitz
zugestellt
worden
.
Landgericht
hat
Klage
fehlender
internationaler
Zuständigkeit
unzulässig
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Honoraranspruch
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
ist
Auffassung
internationale
Zuständigkeit
Landgerichts
sei
gegeben
.
Klage
sei
französischen
Gericht
erheben
.
Maßgeblich
sei
Verordnung
Nr.
Rates
22
.
Dezember
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
.
Nr.
16
.
Januar
zuletzt
geändert
27
.
Dezember
.
Nr.
28
.
EuGVVO
.
Verordnung
finde
Anwendung
Klage
erst
1
.
März
erhoben
worden
sei
.
Zeitpunkt
Klageerhebung
sei
Recht
angerufenen
Gerichts
also
deutschem
Recht
bestimmen
.
maßgebliche
Zeitpunkt
liege
Inkrafttreten
EuGVVO
Zustellung
ankomme
Klage
Beklagten
erst
Dezember
Januar
wirksam
zugestellt
worden
sei
.
Gerichtsstandsvereinbarung
Parteien
begründe
Zuständigkeit
.
sei
unwirksam
Entstehen
Streitigkeit
getroffen
worden
sei
.
wäre
erforderlich
gewesen
Vertrag
Parteien
sei
Verbrauchervertrag
Sinne
Art
.
Abs.
EuGVVO
.
Insbesondere
habe
Kläger
grenzüberschreitend
Dienstleistungen
Wohnsitzstaat
Beklagten
erbracht
.
habe
berufliche
Tätigkeit
Bauleiter
auch
ausgeübt
.
II
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
rechtfertigen
Annahme
Klage
sei
fehlender
internationaler
Zuständigkeit
deutschen
Gerichts
französischen
Gericht
erheben
.
Revision
zugrunde
legenden
Sachverhalt
ist
Gerichtsstandsvereinbarung
Parteien
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
gegeben
.
Zuständigkeit
besteht
unabhängig
EuGVVO
Inkrafttreten
Bestimmung
internationalen
Zuständigkeit
maßgebliche
Übereinkommen
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
27
.
September
.
S.
F.
4
.
Beitrittsübereinkommens
29
November
.
S.
Anwendung
findet
.
Gerichtsstandsvereinbarung
Parteien
hat
Fällen
Bestand
.
kann
Berufungsgericht
erörterte
Frage
dahinstehen
Begriff
Klageerhebung
Sinne
Art
.
Abs.
EuGVVO
auszulegen
ist
vgl.
Urteile
1
.
Dezember
19
.
Februar
einerseits
Urteile
7
.
Dezember
XI
16
.
Dezember
XI
andererseits
.
Berufungsgericht
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichts
Recht
Unrecht
abgelehnt
hat
ist
Revision
unbeschadet
§
Abs.
uneingeschränkt
überprüfen
vgl.
Urteil
28
November
.
.
1
.
Gerichtsstandsvereinbarung
Parteien
ist
Art
.
Abs.
auch
Art
.
Abs.
EuGVVO
verbindlich
.
Vorschriften
können
Parteien
Wohnsitz
Vertragsbzw
.
Mitgliedstaaten
haben
schriftlich
vereinbaren
Gericht
Mitgliedstaats
bereits
entstandene
künftige
bestimmten
Rechtsverhältnis
entspringende
Rechtsstreitigkeit
entscheiden
soll
.
Gerichtsstandsvereinbarung
setzt
Art
.
Abs.
entsprechende
Willenseinigung
Parteien
.
vorgeschriebene
Schriftform
soll
gewährleisten
Einigung
Parteien
tatsächlich
feststeht
vgl.
Urteile
10
.
März
.
.
9
November
.
.
Nachw
.
.
Parteien
haben
Abschluss
schriftlichen
Architektenvertrags
Gerichtsstandsvereinbarung
enthält
erforderliche
Schriftform
gewahrt
.
Gerichtsstandsvereinbarung
ist
Aufnahme
Architektenvertrag
Sinne
Art
.
Abs.
bestimmtes
Rechtsverhältnis
bezogen
.
gilt
Hinblick
Art
.
Abs.
EuGVVO
.
Bestimmung
ist
Art
.
Abs.
enthaltene
Regelung
nahezu
wortgleich
übernommen
worden
.
Art
.
ergangene
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
ist
Auslegung
Art
.
EuGVVO
entsprechend
heranzuziehen
.
inhaltlich
entsprechenden
Vorschriften
EuGVVO
ist
Anwendungsbereich
auszugehen
zwingenden
Grund
gibt
Vorschriften
unterschiedlich
auszulegen
vgl.
allg.
Urteil
1
.
Oktober
.
.
.
entspricht
Verordnung
vorangestellten
Erwägungsgründen
Nr.
Verordnung
Kontinuität
wahren
.
Gründe
abweichende
Auslegung
Art
.
Abs.
EuGVVO
Art
.
Abs.
erfordern
liegen
.
Gerichtsstandsvereinbarung
Parteien
ist
auch
dann
maßgeblich
Beklagten
berufen
sollten
Architektenvertrag
sei
Hinblick
erklärte
Anfechtung
Zusatzvereinbarung
unwirksam
nur
Einbeziehung
Zusatzvereinbarung
verbindlich
sein
sollte
.
Gericht
Mitgliedstaates
wirksam
getroffenen
Gerichtsstandsvereinbarung
zuständiges
Gericht
bestimmt
ist
ist
auch
dann
ausschließlich
zuständig
Parteien
Wirksamkeit
Vertrags
streiten
Bestandteil
bildet
vgl.
Urteil
3
Juli
.
C-269/95
.
Art
.
Abs.
.
2
.
Gerichtsstandsvereinbarung
ist
Art
.
V.
Art
.
Abs.
noch
Art
.
EuGVVO
V.
Art
.
Abs.
EuGVVO
unwirksam
.
Streitigkeit
Parteien
ist
Verbrauchersache
Sinne
Art
.
Abs.
EuGVVO
sogleich
.
Auch
Sinne
Art
.
Abs.
Nr.
kann
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
Verbrauchersache
angenommen
werden
unten
.
Allerdings
sind
Beklagten
Verbraucher
Sinne
Art
.
Abs.
EuGVVO
Art
.
Abs.
.
Verbraucherbegriff
Art
.
Abs.
ist
Beachtung
Systematik
Übereinkommen
verfolgten
Ziele
autonom
auszulegen
.
Art
.
Abs.
betrifft
gewerbebezogen
handelnden
privaten
Endverbraucher
.
Vorschrift
erfasst
Verträge
Einzelperson
Deckung
Eigenbedarfs
privaten
Verbrauch
schließt
Bezug
gegenwärtigen
zukünftigen
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
stehen
vgl.
Urteile
20
.
Januar
.
.
35
.
.
f.
jeweils
w.
.
.
Grundsätze
sind
Auslegung
Verbraucherbegriffs
auch
EuGVVO
maßgebend
.
Art
.
Abs.
EuGVVO
haben
Art
.
Abs.
insoweit
inhaltlichen
Änderungen
ergeben
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
haben
Beklagten
Architektenvertrag
Kläger
ausschließlich
privaten
Zwecken
geschlossen
.
beauftragten
Architektenleistungen
betrafen
Errichtung
Wohnhauses
allein
eigenen
Vermögensbildung
Beklagten
dienen
sollte
beklagten
Ehemann
ausgeübten
gewerblichen
Tätigkeit
zuzurechnen
war
.
Gleichwohl
liegt
Verbrauchersache
Sinne
Art
.
.
EuGVVO
.
Ansicht
Berufungsgerichts
fällt
Gerichtsstandsvereinbarung
Derogation
Verbrauchergerichtsstands
geltenden
Beschränkungen
Art
.
EuGVVO
.
Werkverträge
anzuwendenden
Art
.
Abs.
EuGVVO
handelt
Verbrauchersache
Vertragspartner
Verbrauchers
Mitgliedstaat
Hoheitsgebiet
Verbraucher
Wohnsitz
hat
berufliche
gewerbliche
Tätigkeit
ausübt
Wege
Mitgliedstaat
Staaten
Mitgliedstaats
ausrichtet
Vertrag
Bereich
Tätigkeit
fällt
.
Voraussetzungen
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Kläger
Rahmen
Vertrages
Beklagten
berufliche
Tätigkeit
Bauleiter
auch
ausgeübt
hat
genügt
.
Ausübung
Ausrichtung
Tätigkeit
Wohnsitzstaat
Beklagten
Mitgliedstaat
kann
Sinne
Art
.
Abs.
EuGVVO
schon
dann
angenommen
werden
Vertragspartner
erst
Verbraucher
geschlossenen
Werkvertrags
Tätigkeit
Wohnsitzstaat
Verbrauchers
entfaltet
.
entgegenstehende
Verständnis
Art
.
Abs.
EuGVVO
Berufungsgericht
-9-
ner
Entscheidung
zugrunde
legt
ist
Wortlaut
Zweck
Entstehungsgeschichte
Norm
ausgeschlossen
.
Art
.
Abs.
EuGVVO
unterscheidet
Ausübung
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
Vertragspartners
Verbraucher
geschlossenen
Vertrag
.
Bestimmung
liegt
Verbrauchersache
nur
Vertrag
Gegenstand
Auseinandersetzung
ist
Bereich
Vertragspartner
Wohnsitzstaat
Verbrauchers
ausgeübten
ausgerichteten
beruflichen
gewerblichen
Tätigkeit
fällt
.
setzt
Vertragspartner
bereits
Vertragsschluss
Verbraucher
unabhängig
berufliche
gewerbliche
Tätigkeit
Wohnsitzstaat
Verbrauchers
ausgeübt
Staat
ausgerichtet
hat
.
Auslegung
sprechen
Zweck
Entstehungsgeschichte
Vorschrift
.
Art
.
Abs.
EuGVVO
sollen
Verträge
Verbrauchern
erfasst
werden
Weise
werbende
berufliche
gewerbliche
Tätigkeit
Vertragspartners
Wohnsitzstaat
Verbrauchers
vorausgegangen
ist
.
Begründung
Kommission
vorgelegten
Verordnungsentwurfs
ist
Ausgangspunkt
neu
gefassten
Art
.
Vertragspartner
notwendige
Verbindung
schafft
Tätigkeit
Staat
Verbrauchers
ausrichtet
vgl.
endg
.
BR-Drucks
.
S.
.
Voraussetzung
fehlt
Vertragspartner
Verbrauchers
erst
Rahmen
geschlossenen
Vertrags
Wohnsitzstaat
Verbrauchers
Werkleistung
erbringen
hat
.
Art
.
Abs.
EuGVVO
übernimmt
insoweit
Sache
früher
Art
.
Abs.
Nr.
Annahme
Verbrauchersache
bestehende
Voraussetzung
Vertragsschluss
Staat
Wohnsitzes
Verbrauchers
Angebot
Werbung
vorausgehen
musste
.
Anwendungsbereich
Verbraucherklagen
wird
darüberhinaus
Fälle
erweitert
Vertragspartner
berufliche
gewerbliche
Tätigkeit
Wohnsitzstaat
Verbrauchers
lediglich
ausgerichtet
hat
.
Veranlasst
worden
ist
Erweiterung
Wunsch
auch
Verträge
erfassen
Unternehmer
unterhaltene
aktive
Internetseite
abgeschlossen
werden
vgl.
endg
.
BR-Drucks
.
S.
beschränkt
jedoch
Vorgänge
.
weitergehende
inhaltliche
Änderung
Art
.
Abs.
Nr.
enthaltenen
Regelung
ist
insoweit
beabsichtigt
.
Notwendigkeit
Auslegung
Art
.
Abs.
EuGVVO
verpflichtet
Senat
Art
.
Abs.
V.
Art
.
Vertrags
Gründung
Europäischen
Gemeinschaft
25
.
März
.
S.
zuletzt
geändert
Beitrittsakte
16
.
April
.
S.
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
.
Auslegung
ist
zwar
noch
Gegenstand
Entscheidung
Gerichtshofs
gewesen
.
Vorlage
kann
jedoch
unterbleiben
richtige
Anwendung
Gemeinschaftsrechts
derart
offenkundig
ist
vernünftigen
Zweifel
Raum
bleibt
.
Fall
ist
ist
nationalen
Gerichten
Berücksichtigung
Eigenheiten
Gemeinschaftsrechts
besonderen
Schwierigkeiten
Auslegung
Gefahr
voneinander
abweichender
Gerichtsentscheidungen
Gemeinschaft
beurteilen
vgl.
Urteile
6
.
Oktober
.
Art
.
Abs.
EWG-Vertrag
17
.
Mai
.
EuZW
.
35
15
.
September
.
.
33
;
BVerfG
Beschluss
9
November
.
Auslegung
Art
.
Abs.
EuGVVO
vorstehend
genannten
Ergebnis
ist
Sinne
Grundsätze
zweifelhaft
.
Senat
ist
ferner
überzeugt
gleiche
Gewissheit
auch
Gerichte
übrigen
Mitgliedstaaten
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
besteht
.
Auch
Bestimmungen
kann
angenommen
werden
Streitigkeit
Parteien
Verbrauchersache
ist
.
Werkverträge
einschlägige
Art
.
Abs.
Nr.
setzt
Vertrag
Erbringung
Dienstleistung
Lieferung
beweglicher
Sachen
Gegenstand
hat
ausdrückliches
Angebot
Werbung
Staat
Wohnsitzes
Verbrauchers
vorausgegangen
ist
Verbraucher
Abschluss
Vertrags
erforderlichen
Rechtshandlungen
Staat
vorgenommen
hat
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
.
Klägers
ist
Revision
auszugehen
Angebot
Werbung
Klägers
Wohnsitz
Beklagten
vorgelegen
hat
Beklagten
ursprünglichen
Abschluss
Architektenvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
abgegeben
haben
.
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
.
Berufungsgericht
wird
klären
haben
Kläger
bereits
Vertragsschluss
Beklagten
berufliche
gewerbliche
Tätigkeit
ausgeübt
dorthin
ausgerichtet
hat
Rahmen
Architektenvertrag
Beklagten
geschlossen
hat
Vertragsschluss
Angebot
Werbung
Klägers
Wohnsitz
Beklagten
vorausgegangen
ist
Beklagten
Abschluss
Vertrags
erforderlichen
Willenserklärungen
abgegeben
haben
.
Wiebel
Kuffer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
29.09.2004