NAMEN Verkündet : 30 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja . Abs. Werkvertrag Verbraucher wird schon dann Sinne Art . Abs. EuGVVO Rahmen Vertragspartner Wohnsitzstaat Verbrauchers ausgeübten ausgerichteten beruflichen gewerblichen Tätigkeit geschlossen Vertragspartner erst Vertrages Zwecke Herstellung Werkes verpflichtet ist berufliche gewerbliche Tätigkeit Wohnsitzstaat Verbrauchers entfalten . Urteil 30 . März VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 29 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Architektenhonorar . Parteien ist streitig Zuständigkeit deutschen Gerichts gegeben ist . Parteien sind Deutsche . Kläger betreibt dort Architekturbüro . Beklagten haben Wohnsitz . Parteien schlossen Jahr Erledigung Vorprozesses Bestehen Inhalt Architektenvertrags gestritten hatten schriftlichen Vertrag Errichtung Terrassenhauses Wohneinheiten . Kläger sind Planungsleistungen Bauüberwachung übertragen worden . ist vereinbart . schriftliche Zusatzvereinbarung Architektenvertrag nur zusammen verbindlich sein sollte fochten Beklagten später . Zustellung Mahnbescheids Anspruchsbegründung Betriebsstätte beklagten Ehemanns Jahr fehlgeschlagen war ist Beklagten Anspruchsbegründung Dezember Beklagte Januar Beklagter Wohnsitz zugestellt worden . Landgericht hat Klage fehlender internationaler Zuständigkeit unzulässig abgewiesen . Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Honoraranspruch weiter . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht ist Auffassung internationale Zuständigkeit Landgerichts sei gegeben . Klage sei französischen Gericht erheben . Maßgeblich sei Verordnung Nr. Rates 22 . Dezember gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen . Nr. 16 . Januar zuletzt geändert 27 . Dezember . Nr. 28 . EuGVVO . Verordnung finde Anwendung Klage erst 1 . März erhoben worden sei . Zeitpunkt Klageerhebung sei Recht angerufenen Gerichts also deutschem Recht bestimmen . maßgebliche Zeitpunkt liege Inkrafttreten EuGVVO Zustellung ankomme Klage Beklagten erst Dezember Januar wirksam zugestellt worden sei . Gerichtsstandsvereinbarung Parteien begründe Zuständigkeit . sei unwirksam Entstehen Streitigkeit getroffen worden sei . wäre erforderlich gewesen Vertrag Parteien sei Verbrauchervertrag Sinne Art . Abs. EuGVVO . Insbesondere habe Kläger grenzüberschreitend Dienstleistungen Wohnsitzstaat Beklagten erbracht . habe berufliche Tätigkeit Bauleiter auch ausgeübt . II . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen Annahme Klage sei fehlender internationaler Zuständigkeit deutschen Gerichts französischen Gericht erheben . Revision zugrunde legenden Sachverhalt ist Gerichtsstandsvereinbarung Parteien internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte gegeben . Zuständigkeit besteht unabhängig EuGVVO Inkrafttreten Bestimmung internationalen Zuständigkeit maßgebliche Übereinkommen gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen 27 . September . S. F. 4 . Beitrittsübereinkommens 29 November . S. Anwendung findet . Gerichtsstandsvereinbarung Parteien hat Fällen Bestand . kann Berufungsgericht erörterte Frage dahinstehen Begriff Klageerhebung Sinne Art . Abs. EuGVVO auszulegen ist vgl. Urteile 1 . Dezember 19 . Februar einerseits Urteile 7 . Dezember XI 16 . Dezember XI andererseits . Berufungsgericht internationale Zuständigkeit deutschen Gerichts Recht Unrecht abgelehnt hat ist Revision unbeschadet § Abs. uneingeschränkt überprüfen vgl. Urteil 28 November . . 1 . Gerichtsstandsvereinbarung Parteien ist Art . Abs. auch Art . Abs. EuGVVO verbindlich . Vorschriften können Parteien Wohnsitz Vertragsbzw . Mitgliedstaaten haben schriftlich vereinbaren Gericht Mitgliedstaats bereits entstandene künftige bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll . Gerichtsstandsvereinbarung setzt Art . Abs. entsprechende Willenseinigung Parteien . vorgeschriebene Schriftform soll gewährleisten Einigung Parteien tatsächlich feststeht vgl. Urteile 10 . März . . 9 November . . Nachw . . Parteien haben Abschluss schriftlichen Architektenvertrags Gerichtsstandsvereinbarung enthält erforderliche Schriftform gewahrt . Gerichtsstandsvereinbarung ist Aufnahme Architektenvertrag Sinne Art . Abs. bestimmtes Rechtsverhältnis bezogen . gilt Hinblick Art . Abs. EuGVVO . Bestimmung ist Art . Abs. enthaltene Regelung nahezu wortgleich übernommen worden . Art . ergangene Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften ist Auslegung Art . EuGVVO entsprechend heranzuziehen . inhaltlich entsprechenden Vorschriften EuGVVO ist Anwendungsbereich auszugehen zwingenden Grund gibt Vorschriften unterschiedlich auszulegen vgl. allg. Urteil 1 . Oktober . . . entspricht Verordnung vorangestellten Erwägungsgründen Nr. Verordnung Kontinuität wahren . Gründe abweichende Auslegung Art . Abs. EuGVVO Art . Abs. erfordern liegen . Gerichtsstandsvereinbarung Parteien ist auch dann maßgeblich Beklagten berufen sollten Architektenvertrag sei Hinblick erklärte Anfechtung Zusatzvereinbarung unwirksam nur Einbeziehung Zusatzvereinbarung verbindlich sein sollte . Gericht Mitgliedstaates wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung zuständiges Gericht bestimmt ist ist auch dann ausschließlich zuständig Parteien Wirksamkeit Vertrags streiten Bestandteil bildet vgl. Urteil 3 Juli . C-269/95 . Art . Abs. . 2 . Gerichtsstandsvereinbarung ist Art . V. Art . Abs. noch Art . EuGVVO V. Art . Abs. EuGVVO unwirksam . Streitigkeit Parteien ist Verbrauchersache Sinne Art . Abs. EuGVVO sogleich . Auch Sinne Art . Abs. Nr. kann Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts Verbrauchersache angenommen werden unten . Allerdings sind Beklagten Verbraucher Sinne Art . Abs. EuGVVO Art . Abs. . Verbraucherbegriff Art . Abs. ist Beachtung Systematik Übereinkommen verfolgten Ziele autonom auszulegen . Art . Abs. betrifft gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher . Vorschrift erfasst Verträge Einzelperson Deckung Eigenbedarfs privaten Verbrauch schließt Bezug gegenwärtigen zukünftigen beruflichen gewerblichen Tätigkeit stehen vgl. Urteile 20 . Januar . . 35 . . f. jeweils w. . . Grundsätze sind Auslegung Verbraucherbegriffs auch EuGVVO maßgebend . Art . Abs. EuGVVO haben Art . Abs. insoweit inhaltlichen Änderungen ergeben . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts haben Beklagten Architektenvertrag Kläger ausschließlich privaten Zwecken geschlossen . beauftragten Architektenleistungen betrafen Errichtung Wohnhauses allein eigenen Vermögensbildung Beklagten dienen sollte beklagten Ehemann ausgeübten gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen war . Gleichwohl liegt Verbrauchersache Sinne Art . . EuGVVO . Ansicht Berufungsgerichts fällt Gerichtsstandsvereinbarung Derogation Verbrauchergerichtsstands geltenden Beschränkungen Art . EuGVVO . Werkverträge anzuwendenden Art . Abs. EuGVVO handelt Verbrauchersache Vertragspartner Verbrauchers Mitgliedstaat Hoheitsgebiet Verbraucher Wohnsitz hat berufliche gewerbliche Tätigkeit ausübt Wege Mitgliedstaat Staaten Mitgliedstaats ausrichtet Vertrag Bereich Tätigkeit fällt . Voraussetzungen hat Berufungsgericht festgestellt . Kläger Rahmen Vertrages Beklagten berufliche Tätigkeit Bauleiter auch ausgeübt hat genügt . Ausübung Ausrichtung Tätigkeit Wohnsitzstaat Beklagten Mitgliedstaat kann Sinne Art . Abs. EuGVVO schon dann angenommen werden Vertragspartner erst Verbraucher geschlossenen Werkvertrags Tätigkeit Wohnsitzstaat Verbrauchers entfaltet . entgegenstehende Verständnis Art . Abs. EuGVVO Berufungsgericht -9- ner Entscheidung zugrunde legt ist Wortlaut Zweck Entstehungsgeschichte Norm ausgeschlossen . Art . Abs. EuGVVO unterscheidet Ausübung beruflichen gewerblichen Tätigkeit Vertragspartners Verbraucher geschlossenen Vertrag . Bestimmung liegt Verbrauchersache nur Vertrag Gegenstand Auseinandersetzung ist Bereich Vertragspartner Wohnsitzstaat Verbrauchers ausgeübten ausgerichteten beruflichen gewerblichen Tätigkeit fällt . setzt Vertragspartner bereits Vertragsschluss Verbraucher unabhängig berufliche gewerbliche Tätigkeit Wohnsitzstaat Verbrauchers ausgeübt Staat ausgerichtet hat . Auslegung sprechen Zweck Entstehungsgeschichte Vorschrift . Art . Abs. EuGVVO sollen Verträge Verbrauchern erfasst werden Weise werbende berufliche gewerbliche Tätigkeit Vertragspartners Wohnsitzstaat Verbrauchers vorausgegangen ist . Begründung Kommission vorgelegten Verordnungsentwurfs ist Ausgangspunkt neu gefassten Art . Vertragspartner notwendige Verbindung schafft Tätigkeit Staat Verbrauchers ausrichtet vgl. endg . BR-Drucks . S. . Voraussetzung fehlt Vertragspartner Verbrauchers erst Rahmen geschlossenen Vertrags Wohnsitzstaat Verbrauchers Werkleistung erbringen hat . Art . Abs. EuGVVO übernimmt insoweit Sache früher Art . Abs. Nr. Annahme Verbrauchersache bestehende Voraussetzung Vertragsschluss Staat Wohnsitzes Verbrauchers Angebot Werbung vorausgehen musste . Anwendungsbereich Verbraucherklagen wird darüberhinaus Fälle erweitert Vertragspartner berufliche gewerbliche Tätigkeit Wohnsitzstaat Verbrauchers lediglich ausgerichtet hat . Veranlasst worden ist Erweiterung Wunsch auch Verträge erfassen Unternehmer unterhaltene aktive Internetseite abgeschlossen werden vgl. endg . BR-Drucks . S. beschränkt jedoch Vorgänge . weitergehende inhaltliche Änderung Art . Abs. Nr. enthaltenen Regelung ist insoweit beabsichtigt . Notwendigkeit Auslegung Art . Abs. EuGVVO verpflichtet Senat Art . Abs. V. Art . Vertrags Gründung Europäischen Gemeinschaft 25 . März . S. zuletzt geändert Beitrittsakte 16 . April . S. Vorlage Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften . Auslegung ist zwar noch Gegenstand Entscheidung Gerichtshofs gewesen . Vorlage kann jedoch unterbleiben richtige Anwendung Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist vernünftigen Zweifel Raum bleibt . Fall ist ist nationalen Gerichten Berücksichtigung Eigenheiten Gemeinschaftsrechts besonderen Schwierigkeiten Auslegung Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen Gemeinschaft beurteilen vgl. Urteile 6 . Oktober . Art . Abs. EWG-Vertrag 17 . Mai . EuZW . 35 15 . September . . 33 ; BVerfG Beschluss 9 November . Auslegung Art . Abs. EuGVVO vorstehend genannten Ergebnis ist Sinne Grundsätze zweifelhaft . Senat ist ferner überzeugt gleiche Gewissheit auch Gerichte übrigen Mitgliedstaaten Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften besteht . Auch Bestimmungen kann angenommen werden Streitigkeit Parteien Verbrauchersache ist . Werkverträge einschlägige Art . Abs. Nr. setzt Vertrag Erbringung Dienstleistung Lieferung beweglicher Sachen Gegenstand hat ausdrückliches Angebot Werbung Staat Wohnsitzes Verbrauchers vorausgegangen ist Verbraucher Abschluss Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen Staat vorgenommen hat . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen . Klägers ist Revision auszugehen Angebot Werbung Klägers Wohnsitz Beklagten vorgelegen hat Beklagten ursprünglichen Abschluss Architektenvertrags gerichteten Willenserklärungen abgegeben haben . . Berufungsurteil kann Bestand haben . Berufungsgericht wird klären haben Kläger bereits Vertragsschluss Beklagten berufliche gewerbliche Tätigkeit ausgeübt dorthin ausgerichtet hat Rahmen Architektenvertrag Beklagten geschlossen hat Vertragsschluss Angebot Werbung Klägers Wohnsitz Beklagten vorausgegangen ist Beklagten Abschluss Vertrags erforderlichen Willenserklärungen abgegeben haben . Wiebel Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 29.09.2004