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377 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
15
.
Oktober
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
wird
stattgegeben
.
Urteil
21
.
Zivilsenats
21
November
wird
gemäß
§
Abs.
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagten
Zahlung
Zinsen
verurteilt
worden
sind
Widerklage
Höhe
Zinsen
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
anderen
Senat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
1
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
verstoßen
Art
.
Abs.
GG
erhebung
Verständnis
Vertragsklauseln
Nr.
abgesehen
hat
.
Senat
hat
Beschluss
10
.
Januar
hingewiesen
Behauptung
Beklagten
Verschuldenserfordernis
habe
Vertragsgestaltung
entfallen
Garantiehaftung
übernommen
werden
sollen
benannten
Zeugen
hören
sind
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Beweiserhebung
sei
überflüssig
Beklagten
verzögerte
Erteilung
Baugenehmigung
archäologischen
Untersuchungen
Bodenkontaminationen
weitere
Umstände
berufen
könnten
.
Umstände
fielen
Risikobereich
Beklagten
.
hat
Berufungsgericht
Vortrag
Beklagten
Verständnis
Vertragsklausel
erneut
Acht
gelassen
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
Beweiserhebung
unterlassen
.
Vortrag
haben
Beklagten
verdeutlicht
Parteien
verschuldensunabhängige
Einstandspflicht
Berufungsgericht
erwähnten
Umstände
haben
vereinbaren
wollen
.
Berufungsgericht
angenommene
Risikoübernahme
steht
Beschwerde
Recht
geltend
macht
verschuldensunabhängigen
Einstandspflicht
Garantiehaftung
gleich
.
2
.
Verfahrensverstoß
kann
Berufungsurteil
beruhen
.
Senat
macht
Möglichkeit
Gebrauch
Sache
anderen
Senat
Berufungsgerichts
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Vorsorglich
wird
Folgendes
hingewiesen
:
Berufungsgericht
ist
Beweisaufnahme
gehalten
erneut
prüfen
überhaupt
Vertragsstrafe
vereinbart
worden
ist
denspauschale
Klägerin
zunächst
selbst
angenommen
hat
Wortlaut
sachkundig
entworfenen
Vertrags
ausweist
.
verschuldensunabhängige
Vertragsstrafe
vereinbart
ist
hat
Klägerin
beweisen
.
Zweifel
Beweisaufnahme
gehen
Lasten
.
Sollte
verschuldensabhängige
Vertragsstrafe
vereinbart
sein
so
sind
Beklagten
gehindert
vertretende
Verzögerungen
Baugenehmigung
Bodenkontaminationen
archäologische
Funde
weitere
Ursachen
geltend
machen
.
Beklagten
vertretende
Verzögerungen
Umplanungen
geltend
machen
Änderungswünschen
Klägerin
beruhen
tragen
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
Auffassung
Beklagten
könnten
fehlendes
Verschulden
berufen
.
hat
Klägerin
Vertragsschluss
Änderung
Planung
lediglich
beabsichtigt
.
besagt
Beklagte
Vertrag
verpflichtet
war
Umfang
möglicherweise
einmal
feststehende
Änderungswünsche
schon
Zeitplanung
berücksichtigen
.
Zutreffend
weist
Beschwerde
Berufungsgericht
Vortrag
übersehen
hat
Änderungen
lediglich
Trockenbau
betroffen
haben
.
Zurückverweisung
gibt
Berufungsgericht
auch
Gelegenheit
Auffassung
Berücksichtigung
Nichtzulassungsbeschwerde
aufgezeigten
Vortrags
überdenken
Bauzeitverlängerung
Maßgabe
§
Nr.
Vertrages
könne
beansprucht
werden
.
So
kann
insbesondere
Bauzeitverlängerung
archäologischer
Funde
Argument
versagt
werden
Beklagte
habe
Einwänden
unteren
Naturschutzbehörde
Erdarbeiten
beginnen
dürfen
Beklagten
vortragen
Baugenehmigungsbehörde
Arbeitsbeginn
noch
ausstehenden
Baugenehmigung
gebilligt
hat
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
08.01.2004
KG
Entscheidung