BESCHLUSS 15 . Oktober Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision wird stattgegeben . Urteil 21 . Zivilsenats 21 November wird gemäß § Abs. Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagten Zahlung € Zinsen verurteilt worden sind Widerklage Höhe € Zinsen abgewiesen worden ist . Umfang wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens anderen Senat Berufungsgerichts zurückverwiesen . : € Gründe : 1 . Berufungsgericht hat Anspruch Beklagten rechtliches Gehör verstoßen Art . Abs. GG erhebung Verständnis Vertragsklauseln Nr. abgesehen hat . Senat hat Beschluss 10 . Januar hingewiesen Behauptung Beklagten Verschuldenserfordernis habe Vertragsgestaltung entfallen Garantiehaftung übernommen werden sollen benannten Zeugen hören sind . Berufungsgericht hat gemeint Beweiserhebung sei überflüssig Beklagten verzögerte Erteilung Baugenehmigung archäologischen Untersuchungen Bodenkontaminationen weitere Umstände berufen könnten . Umstände fielen Risikobereich Beklagten . hat Berufungsgericht Vortrag Beklagten Verständnis Vertragsklausel erneut Acht gelassen Verstoß Art . Abs. GG Beweiserhebung unterlassen . Vortrag haben Beklagten verdeutlicht Parteien verschuldensunabhängige Einstandspflicht Berufungsgericht erwähnten Umstände haben vereinbaren wollen . Berufungsgericht angenommene Risikoübernahme steht Beschwerde Recht geltend macht verschuldensunabhängigen Einstandspflicht Garantiehaftung gleich . 2 . Verfahrensverstoß kann Berufungsurteil beruhen . Senat macht Möglichkeit Gebrauch Sache anderen Senat Berufungsgerichts zurückzuverweisen § Abs. Satz . Vorsorglich wird Folgendes hingewiesen : Berufungsgericht ist Beweisaufnahme gehalten erneut prüfen überhaupt Vertragsstrafe vereinbart worden ist denspauschale Klägerin zunächst selbst angenommen hat Wortlaut sachkundig entworfenen Vertrags ausweist . verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vereinbart ist hat Klägerin beweisen . Zweifel Beweisaufnahme gehen Lasten . Sollte verschuldensabhängige Vertragsstrafe vereinbart sein so sind Beklagten gehindert vertretende Verzögerungen Baugenehmigung Bodenkontaminationen archäologische Funde weitere Ursachen geltend machen . Beklagten vertretende Verzögerungen Umplanungen geltend machen Änderungswünschen Klägerin beruhen tragen Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Auffassung Beklagten könnten fehlendes Verschulden berufen . hat Klägerin Vertragsschluss Änderung Planung lediglich beabsichtigt . besagt Beklagte Vertrag verpflichtet war Umfang möglicherweise einmal feststehende Änderungswünsche schon Zeitplanung berücksichtigen . Zutreffend weist Beschwerde Berufungsgericht Vortrag übersehen hat Änderungen lediglich Trockenbau betroffen haben . Zurückverweisung gibt Berufungsgericht auch Gelegenheit Auffassung Berücksichtigung Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Vortrags überdenken Bauzeitverlängerung Maßgabe § Nr. Vertrages könne beansprucht werden . So kann insbesondere Bauzeitverlängerung archäologischer Funde Argument versagt werden Beklagte habe Einwänden unteren Naturschutzbehörde Erdarbeiten beginnen dürfen Beklagten vortragen Baugenehmigungsbehörde Arbeitsbeginn noch ausstehenden Baugenehmigung gebilligt hat . Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung 08.01.2004 KG Entscheidung