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817 lines
6.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
Abs.
Mahnbescheid
Zustellung
unzutreffenden
Postanschrift
Antragsgegners
zugestellt
werden
kann
ist
gemäß
§
Abs.
demnächst
zugestellt
Zugang
Mitteilung
Unzustellbarkeit
Antragsteller
Monats
zugestellt
wird
.
Urteil
21
.
März
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Grundurteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Konkursverwalter
Beklagten
restlichen
Werklohn
Bauleistungen
Gemeinschuldnerin
Bau
Einfamilienhauses
Beklagten
erbracht
hat
.
II
.
Jahre
beauftragte
Beklagte
Gemeinschuldnerin
Rohbauarbeiten
gesonderten
Vertrag
Verklinkerung
Hauses
.
Gemeinschuldnerin
führte
Arbeiten
.
Klage
macht
Kläger
Restwerklohn
Schlußrechnungen
Höhe
insgesamt
DM
geltend
.
.
Kläger
beantragten
Mahnbescheid
betreffend
Forderungen
hat
Amtsgericht
12
.
Dezember
erlassen
ausweislich
Kanzleiverfügung
23
.
Dezember
gefertigt
abgesandt
.
Anschrift
Beklagten
hatte
Kläger
T.-Weg
angegeben
Schlußrechnungen
Gemeinschuldnerin
genannt
war
.
Anschrift
konnte
Mahnbescheid
zugestellt
werden
kam
Postvermerk
30
.
Dezember
"
Empfänger
unbekannt
"
.
6
.
Januar
Amtsgericht
verfügte
Nachricht
Unzustellbarkeit
ging
Kläger
13
.
Januar
.
Kläger
teilte
Amtsgericht
Schreiben
16
.
Januar
19
.
Januar
Amtsgericht
einging
geänderte
Anschrift
Beklagten
.
handelt
Adresse
Einfamilienhauses
Beklagte
hatte
errichten
lassen
.
22
.
Januar
verfügte
Amtsgericht
erneute
Zustellung
Mahnbescheids
berichtigten
Anschrift
.
Verfügung
wurde
22
.
Januar
ausgeführt
.
ersten
vergeblichen
Zustellungsversuch
24
.
Januar
wurde
Mahnbescheid
26
.
Januar
Postfiliale
niedergelegt
.
Widerspruch
Beklagten
Mahnbescheid
26
.
Januar
ging
29
.
Januar
Amtsgericht
.
Antrag
Klägers
wurde
Sache
Landgericht
gegeben
.
IV
.
Landgericht
hat
Klage
Begründung
abgewiesen
Werklohnansprüche
seien
verjährt
Zustellung
26
.
Januar
mehr
demnächst
erfolgt
sei
.
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
Klage
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Klärung
Frage
zugelassen
Hinblick
Neufassung
§
Abs.
Zustellung
Mahnbescheids
§
Abs.
abweichend
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
dann
demnächst
zugestellt
gilt
Antragsteller
verschuldete
Verzögerung
Zustellung
mehr
Tage
beträgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
finden
Verfahrensvorschriften
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
Anwendung
§
Nr.
Art
.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
Nr.
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Eintritt
Verjährung
folgenden
Erwägungen
verneint
:
Verjährungsfrist
31
.
Dezember
endete
sei
Kläger
9
.
Dezember
beantragten
11
.
Dezember
erlassenen
Mahnbescheid
gemäß
§
Abs.
wirksam
unterbrochen
worden
Zustellung
Mahnbescheids
26
.
Januar
noch
demnächst
erfolgt
sei
.
Zustellung
Mahnbescheids
sei
zwar
leicht
fahrlässiges
Verhalten
Klägers
Tage
verzögert
worden
.
Kläger
hätte
richtige
Anschrift
Beklagten
bereits
Dezember
beschaffen
können
.
Neufassung
§
Abs.
sei
aber
abweichend
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Zustellung
noch
demnächst
anzusehen
.
Weise
Mahnantrag
Mangel
Zurückweisung
Folge
haben
könne
sei
Antragsteller
Zurückweisung
Gelegenheit
rechtlichen
Gehör
geben
ergänzende
Angaben
vermeiden
könne
.
Würde
Mahnbescheid
Berichtigung
Mängel
zugestellt
sei
Rückwirkung
Zustellung
nur
gemäß
§
Abs.
möglich
.
bisherigen
Rechtsprechung
würde
Rückwirkung
abhängen
Zeitraum
Erlaß
Zwischenverfügung
Erlaß
berichtigten
Mahnbescheids
Wochen
übersteigt
.
Antragsteller
Mahnbescheid
berichtige
sei
unerheblichen
Verzögerungszeitraums
Antragsteller
benachteiligt
Mahnbescheid
berichtige
zurückweisen
lasse
.
habe
Möglichkeit
Frist
Monat
Klage
erheben
.
unterschiedlichen
Zeiträume
seien
gerechtfertigt
so
Monatsfrist
§
Abs.
auch
Beurteilung
Zustellung
"
demnächst
"
maßgeblich
sein
müsse
.
gelte
erst
recht
Fall
falsche
Anschrift
angegeben
sei
Zurückweisung
Mahnantrages
rechtfertigen
würde
.
Rechtssicherheit
erfordere
nur
verschuldete
Verzögerung
Tagen
unerheblich
sei
.
Neuregelung
§
Abs.
könnten
Verzögerungen
weitaus
Wochen
entstehen
Schuldner
erfahre
Gläubiger
Anspruch
geltend
mache
.
2
.
Erwägungen
sind
beanstanden
.
Zustellung
ist
demnächst
erfolgt
so
Verjährung
unterbrochen
worden
ist
.
bisherigen
Rechtsprechung
ist
Zustellung
Fällen
demnächst
erfolgt
Sinne
§
Abs.
anzusehen
Partei
verschuldete
Verzögerung
Zustellung
geringfügig
ist
.
Verzögerung
Zustellung
ist
Regel
geringfügig
Tage
beträgt
vgl.
Urteil
27
.
Mai
ZfBR
m.w
.
.
Senat
hat
bereits
Entscheidung
27
.
Mai
möglich
gehalten
Wirkung
1
.
Januar
neu
gefaßten
§
Abs.
andere
Beurteilung
Frage
geboten
ist
Zeitraum
Partei
vertretenden
Verzögerung
geringfügig
anzusehen
ist
.
Fall
gibt
Gelegenheit
abschließend
Stellung
nehmen
.
Vergleich
Monatsfrist
§
Abs.
kürzere
Frist
§
Abs.
geregelte
Fallkonstellation
ist
rechtfertigt
.
benachteiligt
Antragsteller
bestimmten
Situationen
Benachteiligung
Interesse
Antragsgegners
Rechtssicherheit
begründet
wäre
.
Ungleichbehandlung
hätte
Folge
Antragsteller
Fällen
Behebung
Mangels
Mahnantrags
Gefahr
läuft
Zustellung
berichtigten
Mahnbescheids
Wochen
erfolgen
wird
Berichtigung
Mahnantrags
absieht
Klage
erhebt
.
Konsequenz
widerspricht
Funktion
Mahnverfahrens
Gläubiger
Geldforderung
einfacheren
billigeren
Weg
Vollstreckungsbescheid
eröffnen
will
.
Ungleichbehandlung
Folgen
lassen
nur
vermeiden
Beurteilung
rechtzeitigen
Zustellung
§
Abs.
ausreichende
Frist
Monatsfrist
§
Abs.
angeglichen
wird
.
berechtigte
Interesse
Auftraggebers
Ablauf
Verjährungsfrist
angemessener
Zeit
erfahren
Gläubiger
Einleitung
Mahnverfahrens
Verjährung
unterbrochen
hat
wird
Erweiterung
Zeitraums
Zustellung
§
Abs.
Monat
beeinträchtigt
.
Neuregelung
§
Abs.
kann
führen
Antragsgegner
Verfahrens
§
Abs.
Satz
erst
Zeitraum
Monatsfrist
deutlich
übersteigen
kann
erfährt
Gläubiger
Unterbrechung
Verjährung
gerügt
hat
.
Erweiterung
Zeitraums
Monat
Rechtzeitigkeit
Zustellung
§
Abs.
ist
auch
Fälle
gerechtfertigt
Mahnantrag
Mangel
aufweist
§
Abs.
genannt
ist
.
unterschiedliche
Bemessung
Zeitraums
Zustellung
rechtzeitig
erfolgen
kann
Mängel
§
Abs.
bezeichnet
werden
fehlende
Angaben
Partei
andere
Mängel
unzutreffende
Postanschrift
ist
gerechtfertigt
.
andere
Beurteilung
würde
führen
vergleichbaren
Mängeln
Mahnbescheids
unterschiedliche
Zeiträume
gelten
würden
.
gibt
sachlichen
Grund
.
Thode
Kuffer