NAMEN Verkündet : 21 . März Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § Abs. Mahnbescheid Zustellung unzutreffenden Postanschrift Antragsgegners zugestellt werden kann ist gemäß § Abs. demnächst zugestellt Zugang Mitteilung Unzustellbarkeit Antragsteller Monats zugestellt wird . Urteil 21 . März VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Grundurteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . Mai wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Kläger verlangt Konkursverwalter Beklagten restlichen Werklohn Bauleistungen Gemeinschuldnerin Bau Einfamilienhauses Beklagten erbracht hat . II . Jahre beauftragte Beklagte Gemeinschuldnerin Rohbauarbeiten gesonderten Vertrag Verklinkerung Hauses . Gemeinschuldnerin führte Arbeiten . Klage macht Kläger Restwerklohn Schlußrechnungen Höhe insgesamt DM geltend . . Kläger beantragten Mahnbescheid betreffend Forderungen hat Amtsgericht 12 . Dezember erlassen ausweislich Kanzleiverfügung 23 . Dezember gefertigt abgesandt . Anschrift Beklagten hatte Kläger T.-Weg angegeben Schlußrechnungen Gemeinschuldnerin genannt war . Anschrift konnte Mahnbescheid zugestellt werden kam Postvermerk 30 . Dezember " Empfänger unbekannt " . 6 . Januar Amtsgericht verfügte Nachricht Unzustellbarkeit ging Kläger 13 . Januar . Kläger teilte Amtsgericht Schreiben 16 . Januar 19 . Januar Amtsgericht einging geänderte Anschrift Beklagten . handelt Adresse Einfamilienhauses Beklagte hatte errichten lassen . 22 . Januar verfügte Amtsgericht erneute Zustellung Mahnbescheids berichtigten Anschrift . Verfügung wurde 22 . Januar ausgeführt . ersten vergeblichen Zustellungsversuch 24 . Januar wurde Mahnbescheid 26 . Januar Postfiliale niedergelegt . Widerspruch Beklagten Mahnbescheid 26 . Januar ging 29 . Januar Amtsgericht . Antrag Klägers wurde Sache Landgericht gegeben . IV . Landgericht hat Klage Begründung abgewiesen Werklohnansprüche seien verjährt Zustellung 26 . Januar mehr demnächst erfolgt sei . Berufung Klägers hat Berufungsgericht Klage Grunde gerechtfertigt erklärt . Berufungsgericht hat Revision Klärung Frage zugelassen Hinblick Neufassung § Abs. Zustellung Mahnbescheids § Abs. abweichend bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch dann demnächst zugestellt gilt Antragsteller verschuldete Verzögerung Zustellung mehr Tage beträgt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . finden Verfahrensvorschriften 31 . Dezember geltenden Fassung Anwendung § Nr. Art . . V.m . Art . Abs. Nr. . II . 1 . Berufungsgericht hat Eintritt Verjährung folgenden Erwägungen verneint : Verjährungsfrist 31 . Dezember endete sei Kläger 9 . Dezember beantragten 11 . Dezember erlassenen Mahnbescheid gemäß § Abs. wirksam unterbrochen worden Zustellung Mahnbescheids 26 . Januar noch demnächst erfolgt sei . Zustellung Mahnbescheids sei zwar leicht fahrlässiges Verhalten Klägers Tage verzögert worden . Kläger hätte richtige Anschrift Beklagten bereits Dezember beschaffen können . Neufassung § Abs. sei aber abweichend bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Zustellung noch demnächst anzusehen . Weise Mahnantrag Mangel Zurückweisung Folge haben könne sei Antragsteller Zurückweisung Gelegenheit rechtlichen Gehör geben ergänzende Angaben vermeiden könne . Würde Mahnbescheid Berichtigung Mängel zugestellt sei Rückwirkung Zustellung nur gemäß § Abs. möglich . bisherigen Rechtsprechung würde Rückwirkung abhängen Zeitraum Erlaß Zwischenverfügung Erlaß berichtigten Mahnbescheids Wochen übersteigt . Antragsteller Mahnbescheid berichtige sei unerheblichen Verzögerungszeitraums Antragsteller benachteiligt Mahnbescheid berichtige zurückweisen lasse . habe Möglichkeit Frist Monat Klage erheben . unterschiedlichen Zeiträume seien gerechtfertigt so Monatsfrist § Abs. auch Beurteilung Zustellung " demnächst " maßgeblich sein müsse . gelte erst recht Fall falsche Anschrift angegeben sei Zurückweisung Mahnantrages rechtfertigen würde . Rechtssicherheit erfordere nur verschuldete Verzögerung Tagen unerheblich sei . Neuregelung § Abs. könnten Verzögerungen weitaus Wochen entstehen Schuldner erfahre Gläubiger Anspruch geltend mache . 2 . Erwägungen sind beanstanden . Zustellung ist demnächst erfolgt so Verjährung unterbrochen worden ist . bisherigen Rechtsprechung ist Zustellung Fällen demnächst erfolgt Sinne § Abs. anzusehen Partei verschuldete Verzögerung Zustellung geringfügig ist . Verzögerung Zustellung ist Regel geringfügig Tage beträgt vgl. Urteil 27 . Mai ZfBR m.w . . Senat hat bereits Entscheidung 27 . Mai möglich gehalten Wirkung 1 . Januar neu gefaßten § Abs. andere Beurteilung Frage geboten ist Zeitraum Partei vertretenden Verzögerung geringfügig anzusehen ist . Fall gibt Gelegenheit abschließend Stellung nehmen . Vergleich Monatsfrist § Abs. kürzere Frist § Abs. geregelte Fallkonstellation ist rechtfertigt . benachteiligt Antragsteller bestimmten Situationen Benachteiligung Interesse Antragsgegners Rechtssicherheit begründet wäre . Ungleichbehandlung hätte Folge Antragsteller Fällen Behebung Mangels Mahnantrags Gefahr läuft Zustellung berichtigten Mahnbescheids Wochen erfolgen wird Berichtigung Mahnantrags absieht Klage erhebt . Konsequenz widerspricht Funktion Mahnverfahrens Gläubiger Geldforderung einfacheren billigeren Weg Vollstreckungsbescheid eröffnen will . Ungleichbehandlung Folgen lassen nur vermeiden Beurteilung rechtzeitigen Zustellung § Abs. ausreichende Frist Monatsfrist § Abs. angeglichen wird . berechtigte Interesse Auftraggebers Ablauf Verjährungsfrist angemessener Zeit erfahren Gläubiger Einleitung Mahnverfahrens Verjährung unterbrochen hat wird Erweiterung Zeitraums Zustellung § Abs. Monat beeinträchtigt . Neuregelung § Abs. kann führen Antragsgegner Verfahrens § Abs. Satz erst Zeitraum Monatsfrist deutlich übersteigen kann erfährt Gläubiger Unterbrechung Verjährung gerügt hat . Erweiterung Zeitraums Monat Rechtzeitigkeit Zustellung § Abs. ist auch Fälle gerechtfertigt Mahnantrag Mangel aufweist § Abs. genannt ist . unterschiedliche Bemessung Zeitraums Zustellung rechtzeitig erfolgen kann Mängel § Abs. bezeichnet werden fehlende Angaben Partei andere Mängel unzutreffende Postanschrift ist gerechtfertigt . andere Beurteilung würde führen vergleichbaren Mängeln Mahnbescheids unterschiedliche Zeiträume gelten würden . gibt sachlichen Grund . Thode Kuffer