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3326 lines
28 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Zuschlag
Nachprüfungsverfahren
verzögerten
öffentlichen
Vergabeverfahren
Bauleistungen
erfolgt
Zweifel
auch
dann
ausgeschriebenen
Fristen
Terminen
mehr
eingehalten
werden
können
Auftraggeber
Zuschlagsschreiben
neue
Bauzeit
erwähnt
.
Urteil
22
Juli
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Halfmeier
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
fordert
Auftragnehmerin
beklagten
blik
Mehrvergütung
Grund
verzögerten
Zuschlags
Vergabeverfahren
ergebenden
Veränderung
Bauzeit
.
Beklagte
schrieb
November
Offenen
Verfahren
Nr.
europaweit
Baumaßnahme
"
Tiefbauarbeiten
Küstenkanal
Bereich
Stadtstrecke
"
Klägerin
Angebot
gab
.
Zuschlagstermin
war
18
.
März
Baubeginn
1
.
April
Fertigstellungstermin
12
.
Mai
bestimmt
.
Nachprüfungsverfahren
Mitbieters
verzögerte
Zuschlagserteilung
.
Beklagte
bat
Klägerin
wiederholt
Zustimmung
Verlängerung
Bindefrist
letztmals
2
.
Juni
.
stimmte
Bindefristverlängerung
jeweils
Hinweis
Entscheidung
Bayerischen
Obersten
Landesgerichts
Fall
Zuschlagsverzögerung
Neubestimmung
Leistungszeit
etwaige
Anpassung
Vertrages
Regeln
VOB/B
kalkulatorischen
Grundlage
Ausgangsangebots
Vereinbarung
herbeigeführt
werden
könne
.
Beklagte
erteilte
Klägerin
Schreiben
14
.
Juni
Zuschlag
.
Schreiben
ist
u.a.
weiter
ausgeführt
:
"
Baubeginn
ist
15.6.2004
.
Bauablaufplan
ist
29.6.2004
Prüfung
vorzulegen
.
bitte
schriftliche
Auftragsbestätigung
.
"
Klägerin
behielt
Auftragsbestätigung
21
.
Juni
Verzögerung
"
grundsätzlich
zustehenden
Anspruch
Anpassung
Leistungszeit
Vergütung
ausdrücklich
"
.
Einigung
Bauablaufplan
begann
Klägerin
September
Arbeiten
.
Schreiben
25
.
Februar
legte
Klägerin
Nachtragsangebot
Zeit
Ende
ursprünglichen
Angebotsfrist
18
.
März
tatsächlichen
Zuschlag
14
.
Juni
gestiegenen
Stahlpreisen
begründete
.
erteilte
Beklagte
Auftrag
Höhe
auch
Klägerin
zahlte
.
Klägerin
widersprach
Auftrag
.
Schreiben
13
.
März
legte
Nachtragsangebot
gestiegenen
Preisen
Spundwandverankerungen
begründete
.
erteilte
Beklagte
Auftrag
.
Klage
verlangt
Klägerin
Zahlung
restlichen
Mehrvergütung
Nachträge
Höhe
noch
723.358,35
.
Beklagte
begehrt
Klageabweisung
erhebt
Widerklage
Rückzahlung
Nachtrag
bezahlten
Betrages
Einigung
gekommen
sei
Klägerin
Ansprüche
Mehrvergütung
zuständen
.
Landgericht
hat
Klage
teilweise
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hatte
Erfolg
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Beklagten
Klageabweisungsantrag
Widerklage
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hält
Anspruch
Klägerin
Mehrvergütung
Vergabeverzögerung
vollen
Umfang
begründet
.
Klägerin
stehe
Mehrvergütungsanspruch
Veränderung
Kalkulationsgrundlagen
Grunde
nach
.
ursprüngliche
Angebot
Klägerin
sei
unverändert
Gegenstand
vertraglichen
Verhandlungen
Parteien
geworden
.
Auslegung
Zuschlagsschreibens
Beklagten
14
.
Juni
ergebe
Beklagte
noch
Annahme
klägerischen
Angebots
erklärt
habe
.
Vielmehr
habe
Beklagte
ihrerseits
neues
Angebot
Sinne
§
Abs.
geändertem
Baubeginn
15
.
Juni
unterbreitet
.
folge
auch
Schreiben
geäußerten
Bitte
schriftlicher
Auftragsbestätigung
Klägerin
Möglichkeit
rechtlichen
Reaktion
veränderten
eingeräumt
werden
sollte
.
Klägerin
habe
neue
Angebot
Beklagten
ihrerseits
unverändert
angenommen
Auftragsbestätigung
21
.
Juni
Preisvorbehalt
Verzögerung
erklärt
habe
.
sei
Beklagte
Grundsätzen
Treu
Glauben
verpflichtet
gewesen
anzunehmen
dahinstehen
bleiben
könne
tatsächlich
stillschweigend
akzeptiert
habe
.
Klägerin
stehe
Mehrvergütungsanspruch
geltend
gemachten
Höhe
.
Vergütung
bestehende
Lücke
vertraglichen
Vereinbarungen
sei
Anpassung
Grundsätzen
§
Nr.
VOB/B
ermittelten
Preises
schließen
.
sei
Vergleichsrechnung
Grundlage
Hauptauftrag
maßgebenden
allgemein
anerkannten
Kalkulationsgrundlagen
anzustellen
.
kalkulatorische
Ansatz
sei
Mehrkosten
fortzuschreiben
.
stehe
Klägerin
Mehrvergütungsanspruch
Nachtrag
Stahlspundbohlen
auch
Nachtrag
Spundverankerungen
voller
Höhe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
vollem
Umfang
stand
.
Klägerin
steht
Grunde
Mehrvergütungsanspruch
Anlehnung
Grundsätze
§
Nr.
VOB/B
verzögerten
Vergabe
Verschiebung
Ausführungsfristen
gekommen
ist
.
Auslegung
vertraglichen
Erklärungen
Parteien
Berufungsgericht
Ausführungen
Berechnung
Höhe
Mehrvergütung
begegnen
allerdings
durchgreifenden
Bedenken
.
1
.
Auslegung
individueller
privatrechtlicher
Willenserklärungen
unterliegt
allerdings
Nachprüfung
Revisionsgericht
nur
insoweit
handelt
gesetzlichen
Auslegungsregeln
anerkannten
Auslegungsgrundsätzen
Erfahrungssätzen
Denkgesetzen
widerspricht
Wortlaut
Erklärung
möglich
ist
Auslegung
Verfahrensfehlern
beruht
etwa
wesentliches
Auslegungsmaterial
Verstoß
Verfahrensvorschriften
Acht
gelassen
worden
ist
Urteile
6
November
228
;
10
.
September
NZBau
jeweils
m.w
.
.
So
liegt
Fall
hier
:
Berufungsgericht
gewählte
Auslegung
Zuschlagsschreibens
Beklagten
14
.
Juni
erweist
rechtsfehlerhaft
lässt
anerkannte
Auslegungsgrundsätze
Acht
.
allgemein
anerkannten
Auslegungsregeln
gehört
Grundsatz
Seiten
interessengerechten
Zweifel
vergaberechtskonformen
Auslegung
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
hinreichend
beachtet
.
Insoweit
unterliegt
Urteil
revisionsgerichtlichen
Kontrolle
vgl.
Musielak/Ball
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
weitere
Feststellungen
insoweit
erwarten
sind
kann
Senat
Auslegung
selbst
vornehmen
.
2
.
Noch
Recht
ist
Berufungsgericht
Übereinstimmung
Senat
Urteil
11
.
Mai
wickelten
Grundsätzen
ausgegangen
einfache
Bindefristverlängerung
Bieter
nur
Bedeutung
hat
ursprüngliche
Vertragsangebot
inhaltlich
konserviert
rechtsgeschäftliche
Bindungsfrist
Angebot
gemäß
§
zugleich
Bindefrist
§
Nr.
.
verlängert
werden
soll
.
Aussagen
vertraglich
gelten
hat
Ausschreibung
Angebot
enthaltenen
Ausführungsfristen
mehr
eingehalten
werden
können
sind
verbunden
.
Insbesondere
ändert
Bieter
Angebot
Ausführungstermine
vgl.
zuletzt
Urteil
26
November
NZBau
.
Rechtsfehlerhaft
nimmt
Berufungsgericht
jedoch
Beklagte
habe
hiernach
unveränderte
Angebot
Klägerin
Zuschlagsschreiben
14
.
Juni
unverändert
angenommen
.
Zwar
ist
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
zutreffend
bindend
verstandene
Festlegung
Angebot
abweichenden
Bauzeit
Annahmeerklärung
§
Abs.
Ablehnung
Antrags
verbunden
neuen
Angebot
gilt
Urteil
24
.
Februar
f.
;
vgl.
auch
Urteil
11
.
Mai
aaO
.
m.w
.
.
Jedoch
leidet
Auslegung
Zuschlagsschreibens
neue
Bauzeit
verbindlich
festlegen
wolle
mithin
nur
Änderung
Angebot
Klägerin
annehme
Rechtsfehlern
.
Berufungsgericht
hat
wesentlichen
Auslegungsstoff
unberücksichtigt
gelassen
Interessen
Parteien
Erwägungen
Auslegung
genügend
einbezogen
Grundsatz
Zweifel
vergaberechtskonformen
Auslegung
hinreichend
berücksichtigt
.
Berufungsgericht
hat
ausschließlich
Wortlaut
Beklagten
14
.
Juni
abgestellt
naheliegende
Möglichkeit
vernachlässigt
Erklärungen
Schreiben
auch
vorbehaltlose
unveränderte
Annahme
Angebots
Klägerin
Beklagte
darstellen
können
verbunden
Vorschlag
Einigung
neue
Bauzeit
.
Wortlaut
Schreibens
14
.
Juni
steht
Auslegung
unveränderten
Annahme
klägerischen
Angebots
Beklagte
.
Formulierung
"
Baubeginn
ist
15.6.2004
.
Bauablaufplan
ist
29.6.2004
Prüfung
vorzulegen
.
"
stellt
notwendig
zwingende
Anordnung
neuen
Baubeginns
Beklagte
Berufungsgericht
richtig
erkannt
hat
Annahme
Angebots
Klägerin
Annahme
Abänderungen
neues
Angebot
Beklagten
gewertet
werden
müsste
§
Abs.
.
Formulierung
Zuschlagsschreiben
erlaubt
vielmehr
auch
Auslegung
handele
Vorschlag
neuen
Baubeginn
noch
Zustimmung
Klägerin
bedürfe
.
spricht
Beklagte
ganz
offensichtlich
ausgeht
Zugang
Zuschlagsschreibens
Klägerin
Vertrag
verbindlich
geschlossen
ist
Anwendung
Abs.
Fall
wäre
vgl.
MünchKommBGB/Kramer
5
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
spricht
zeitliche
Abfolge
verbindliche
Anordnung
neuen
Bauzeit
Zuschlagsschreiben
neues
Vertragsangebot
.
Beklagte
konnte
rechnen
Anordnung
Baubeginns
15
.
Juni
14
.
Juni
abgesendet
Beklagte
erst
noch
zugehen
musste
tatsächlich
15
.
Juni
Wirkung
entfalten
könnte
.
musste
Klägerin
Passage
auch
so
verstehen
.
Auch
Bitte
schriftliche
Auftragsbestätigung
legt
Ansicht
Berufungsgerichts
Vorliegen
neuen
Angebots
Beklagte
zwingend
.
Vielmehr
kann
nahe
liegt
auch
bloße
Empfangsbestätigung
Zuschlagsschreiben
-9-
Nachweis
gekommenen
Vertrages
handeln
.
entspräche
Einheitlichen
Verdingungsmuster
Auftragsschreiben
Atr
§
Nr.
Richtlinien
auch
dort
ausdrücklich
"
Empfangsbestätigung
"
Rede
ist
.
spricht
ansonsten
Vertrag
noch
Zugang
Zuschlagsschreibens
gekommen
wäre
Beklagte
aber
weiteren
Formulierungen
Schreiben
14
.
Juni
ersichtlich
ausgeht
.
Auch
Aufforderung
29
.
Juni
neuen
Bauablaufplan
vorzulegen
spricht
zwingende
Baubeginnanordnung
15
.
Juni
.
Berufungsgericht
hat
Interessen
öffentlichen
Vergabeverfahren
ausschreibenden
beklagten
Auftraggeberin
berücksichtigt
.
Zuschlag
Verfahren
ist
regelmäßig
so
auszulegen
auch
Zeitablaufs
obsolet
gewordene
Fristen
Termine
bezieht
Urteil
11
.
Mai
Fällen
Zuschlagsschreiben
Äußerungen
Bauzeit
enthalten
sind
.
gilt
auch
dann
hier
zwar
neue
Bauzeit
angesprochen
wird
Zuschlagsschreiben
insgesamt
aber
eindeutig
ergibt
Vertrag
nur
bestimmten
veränderten
zeitlichen
Bedingungen
geschlossen
werden
soll
.
Rahmen
auch
modifizierten
Zuschlag
geltenden
§
Abs.
sind
Grundsätze
Glauben
anzuwenden
.
erfordern
Empfänger
Vertragsangebots
Vertragswillen
Anbietenden
abweichen
will
Annahmeerklärung
klar
unzweideutig
Ausdruck
bringt
.
Erklärt
Vertragspartner
Angebot
abweichenden
Vertragswillen
hinreichend
deutlich
so
kommt
Vertrag
Bedingungen
Angebots
Urteil
11
.
Mai
aaO
.
35
;
Urteil
18
November
.
Zuschlag
unveränderte
Angebot
Zeitablaufs
bereits
obsolet
gewordenen
Fristen
Terminen
ist
einzige
Möglichkeit
wesentliche
Ziel
Vergabeverfahrens
Vertragsschluss
beenden
Sicherheit
erreichen
.
Ginge
Annahme
Abänderungen
hätte
Bieter
Hand
entscheiden
ordnungsgemäß
durchgeführte
Vergabeverfahren
letztlich
vergeblich
war
;
wäre
Angebot
gerade
Widerspruch
erklärten
Bindefristverlängerungen
faktisch
mehr
gebunden
.
bestünde
Gefahr
möglicherweise
nie
Vertragsschluss
kommt
.
Vertragsschluss
neu
durchgeführten
Vergabeverfahren
könnten
erneut
Verzögerungen
Nachprüfungsverfahren
eintreten
wieder
Folgen
hätten
.
Ergebnis
kann
interessiert
sein
;
muss
vermieden
werden
vgl.
Gröning
.
entspricht
Zweifel
Interesse
Parteien
Zuschlag
Vertrag
bindend
kommt
.
Interesse
Auftraggebers
zeigt
auch
wiederholten
Aufforderung
Bieter
Zustimmungserklärungen
Bindefristverlängerung
auch
noch
Beginn
ursprünglich
Auge
gefassten
Ausführungsfrist
abzugeben
.
belegt
Auftraggeber
Verfahren
gewichtiges
Interesse
sicheren
Zuschlag
bestimmten
Vertragsschluss
Bieter
hat
Angebot
Vergabeverfahren
wirtschaftlichste
erwiesen
hat
.
Würde
Auftraggeber
Ende
Vergabeverfahrens
lediglich
abändernde
Annahme
aussprechen
wunschgemäß
aufrecht
erhaltene
Bindung
Bieters
gerade
lösen
würde
handelte
Widerspruch
zuvor
geäußerten
Wünschen
Verlängerung
Bindefrist
.
muss
kann
Bieter
Zweifel
rechnen
.
Auch
Bieter
hat
Interesse
Zustandekommen
Vertrages
bereits
Zuschlag
ansonsten
Hinblick
Ausführungsfristen
neue
Angebot
Auftraggebers
Preisänderungen
vorbehaltlos
annehmen
nur
abgeändert
also
erneutes
Angebot
Sinne
§
Abs.
akzeptieren
dürfte
wollte
Möglichkeit
erhalten
Preisänderungen
geltend
machen
.
könnte
dann
sicher
sein
Auftraggeber
Ansinnen
Preisanpassung
einverstanden
erklären
wird
.
bliebe
letztlich
zumindest
vorübergehend
Abschluss
wirksamen
Bauvertrages
.
öffentlichen
Auftraggeber
ist
grundsätzlich
gestattet
Vergabeverfahrens
Bietern
Änderungen
Angebote
Preise
verhandeln
§
Nr.
.
Jedenfalls
Zeitpunkt
Erklärung
Zuschlags
Bieter
ist
Auftraggeber
noch
gebunden
anderenfalls
verbundene
Schutz
Wettbewerbs
Bieter
Vergabeverfahren
unvollkommen
wäre
Urteil
11
.
Mai
47
.
ergibt
§
Nr.
Abs.
.
Regelung
erlaubt
veränderten
Zuschlag
nur
dann
Nachverhandlungsverbot
verstoßen
wird
Urteil
11
.
Mai
aaO
.
Auftraggeber
unterstellt
werden
kann
Nachverhandlungsverbot
verstoßen
wollen
kann
Zuschlag
ursprüngliche
Angebot
akzeptiert
auch
neue
Bauzeit
erwähnt
grundsätzlich
Anfrage
Veränderung
angebotenen
Ausführungsfrist
gleich
bleibender
noch
veränderter
Vergütungsvereinbarung
gesehen
werden
.
interessengerechte
Auslegung
Berücksichtigung
gesamten
Inhalts
Zuschlagsschreibens
14
.
Juni
ergibt
Beklagte
Angebot
Klägerin
unverändert
auch
Bauzeiten
angenommen
hat
.
Angaben
neuen
Bauzeit
inzwischen
abgelaufenen
alten
Bauzeit
gefunden
werden
musste
stellen
interessengerechter
Auslegung
vergaberechtlich
unzulässige
Neuverhandlung
Vertragsbedingungen
Hinweis
Beklagten
neue
Bauzeit
veränderten
Umstände
notwendig
erachtet
.
Abschluss
Vertrages
Bedingungen
Bauzeit
vorsehen
Zeitpunkt
Abschlusses
bereits
verstrichen
ist
enthält
zugleich
Einigung
Parteien
Vertrag
zwar
bereits
bindend
schließen
neue
eingetretenen
Zeitablauf
Rechnung
tragende
Fristen
jedoch
noch
Einigung
herbeiführen
wollen
Urteil
11
.
Mai
aaO
.
.
Vorschläge
Auftraggebers
nachträgliche
Einigung
herbeiführen
sollen
müssen
getrennten
Erklärung
erfolgen
.
Vielmehr
können
bereits
zusammen
Vertragsschluss
abgegeben
werden
Zeitpunkt
Zugangs
Vorschlags
Vertragsschluss
entstandene
Notwendigkeit
Neuverhandlung
Bestimmung
Ausführungsfristen
bereits
besteht
.
sind
noch
verhandelbar
.
Parteien
sind
Vertrag
verpflichtet
neue
Bauzeit
einigen
.
Zugleich
Bauzeit
ist
jedoch
auch
vertragliche
Vergütungsanspruch
anzupassen
.
Vermutung
Ausgewogenheit
Leistung
Gegenleistung
gilt
Bauvertrag
unabhängig
vereinbarten
Leistungszeit
regelmäßig
Vereinbarung
Höhe
Vergütung
Auftragnehmers
hat
vgl.
Urteil
15
.
April
NZBau
ZfBR
.
hat
verzögertes
Vergabeverfahren
bedingte
Änderung
Leistungszeit
auch
Folge
Parteien
Anpassung
Vergütung
verständigen
müssen
vgl.
Urteil
11
.
Mai
aaO
.
.
Einigung
ist
hier
gekommen
.
existiert
füllende
Regelungslücke
.
ist
schließen
vertragliche
Vergütungsanspruch
Anlehnung
Grundsätze
§
Nr.
VOB/B
anzupassen
ist
.
Vorschrift
haben
Parteien
Einbeziehung
VOB/B
angemessene
Regel
Auftraggeber
veranlassten
Änderung
Grundlagen
Preises
vereinbart
.
Grundsätze
führen
auch
Falle
Verschiebung
Bauzeit
verzögerten
Vergabeverfahrens
Rahmen
berechtigten
Interessen
Parteien
angemessenen
Lösungen
vgl.
Urteil
11
.
Mai
aaO
.
.
Ansicht
Revision
stehen
europarechtliche
Vorgaben
Lösung
.
Auch
Beklagten
angeregten
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
Art
.
Abs.
Buchst
.
Abs.
Klärung
Frage
europäischen
Vergaberegelungen
insbesondere
Gebot
Gleichbehandlung
Bieter
Transparenzgebot
Nachverhandlungsverbot
vereinbaren
lässt
Bieter
Vergabeverfahren
öffentlicher
Ausschreibung
Zuschlag
Verlängerung
Bindefrist
später
Ausschreibung
vorgesehen
erteilt
worden
ist
Mehrvergütungsanspruch
erhält
Bauzeit
Nachprüfungsverfahren
verzögerten
Zuschlags
verschoben
hat
bedarf
.
Senat
hat
bereits
hingewiesen
Verstoß
Richtlinie
89/665/EWG
Rates
21
.
Dezember
Koordinierung
Verwaltungsvorschriften
Anwendung
Nachprüfungsverfahren
Rahmen
Vergabe
öffentlicher
Bauverträge
vorliegt
Urteil
10
.
September
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
ergibt
Wirkungen
Ausübung
Art
.
Abs.
Nachprüfungsverfahren
festgelegten
Befugnisse
Zuschlagserteilung
geschlossenen
Vertrag
einzelstaatlichen
Recht
richten
.
Verstoß
Richtlinie
macht
Revision
Beklagten
auch
geltend
.
rügt
Verletzung
zwingender
europäischer
Vorgaben
Vergaberechts
auch
Verordnung
Nr.
Rates
21
.
Juni
Bestimmungen
Strukturfonds
Ausdruck
gekommen
seien
.
Rüge
greift
.
Vorlage
Revision
angeführten
punkt
Betracht
kommt
Einheit
Rechtsordnung
wahren
ist
kann
dahinstehen
.
Auffassung
Senats
steht
Beurteilung
vernünftigen
Zweifel
Einklang
europäisches
Recht
abgesicherten
Grundsätzen
Vergaberechts
.
Revision
vermag
abweichenden
Meinung
auch
ernst
nehmenden
Meinungen
stützende
Rechtsprechung
anzuführen
.
legt
auch
Problem
verzögerten
Vergabe
anderen
nationalen
Rechtsordnungen
gleichermaßen
vorhanden
ist
Berücksichtigung
europarechtlichen
Vorgaben
anderer
Weise
gelöst
wird
europarechtlichen
hauptsächlich
Richtlinien
verankerten
Vorgaben
andere
Lösung
ermöglichten
.
Richtig
ist
Erklärungen
Auftraggebers
europaweiten
Ausschreibung
so
ausgelegt
werden
müssen
gesamten
Adressatenkreis
objektiv
verstanden
werden
müssen
maßgeblich
Auslegung
ist
Sicht
angesprochenen
Empfängerkreises
vgl.
Urteil
22
.
April
;
OLG
.
Beurteilung
Verständnisses
müssen
auch
Vergaberecht
beherrschenden
Grundsätze
Richtlinien
Vergaberecht
manifestiert
sind
berücksichtigt
werden
.
kann
Zweifel
angenommen
werden
öffentliche
Auftraggeber
Grundsätze
verstoßen
will
Urteil
9
.
Januar
.
Hauptziel
Gemeinschaftsvorschriften
öffentliche
Auftragswesen
ist
Gewährleistung
freien
Dienstleistungsverkehrs
Öffnung
unverfälschten
Wettbewerb
Mitgliedstaaten
.
doppelte
Ziel
verfolgt
Gemeinschaftsrecht
Anwendung
Grundsatzes
Gleichbehandlung
Bieter
ergebenden
Verpflichtung
Transparenz
vgl.
Urteil
19
.
Juni
"
pressetext
"
NZBau
ZfBR
;
vgl.
auch
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
31
.
März
Koordinierung
Verfahren
Vergabe
öffentlicher
Bauaufträge
Dienstleistungsaufträge
.
30
.
April
S.
.
Erwägungsgründe
.
Grundsatz
Gleichbehandlung
Bieter
Entwicklung
gesunden
effektiven
Wettbewerbs
Unternehmern
öffentlichen
Auftrag
bewerben
fördern
soll
müssen
Bieter
Abfassung
Angebote
gleichen
Chancen
haben
voraussetzt
Angebote
Wettbewerber
gleichen
Bedingungen
unterworfen
sein
müssen
.
einhergehende
Grundsatz
Transparenz
soll
Wesentlichen
Gefahr
Günstlingswirtschaft
willkürlichen
Entscheidung
Auftraggebers
ausschließen
.
verlangt
Bedingungen
Modalitäten
Vergabeverfahrens
Bekanntmachung
Lastenheft
klar
genau
eindeutig
formuliert
sind
durchschnittlich
fachkundigen
Bieter
Anwendung
üblichen
Sorgfalt
genaue
Bedeutung
verstehen
gleicher
Weise
auslegen
können
Auftraggeber
Stande
ist
tatsächlich
überprüfen
Angebote
Bieter
betreffenden
Auftrag
geltenden
Kriterien
erfüllten
Urteil
29
.
April
.
Nr.
2
Rdn
.
"
"
.
Revision
meint
Rechtsprechung
Senats
führe
Umgehung
Nachverhandlungsverbots
verstoße
Grundsätze
.
verweist
insoweit
Entscheidungen
Gerichtshofs
Europäischen
Union
19
.
Juni
aaO
29
.
April
aaO
sieht
Einheit
Rechtsordnung
gefährdet
.
Auffassung
kann
Senat
folgen
.
Senat
hat
entwickelt
Wahrung
Transparenz
Wettbewerb
Gleichheitsgebots
Zuschlag
nur
unveränderte
Angebot
Bieters
erfolgen
kann
.
tritt
Revision
Grundsatz
.
Notwendigkeit
unverändert
geschlossenen
Vertrag
neuen
Bauzeitumstände
anzupassen
folgt
bereits
geschlossenen
Vertrag
angelegte
Verpflichtung
neuen
Umstände
verhandeln
Einigung
herbeizuführen
gegebenenfalls
auch
Preis
anzupassen
.
Senat
hat
auch
hingewiesen
nur
so
Ziel
öffentlichen
Vergabeverfahrens
erreicht
werden
kann
Wahrung
vergaberechtlichen
Grundsätze
Zuschlag
herbeizuführen
.
Eröffnung
Wettbewerbs
Bietern
Hinblick
neuen
Bauzeitumstände
wäre
nur
möglich
Verfahren
aufgehoben
wird
.
Zwang
Aufhebung
Verfahrens
Regelfall
jedenfalls
dann
angenommen
werden
kann
Nachprüfungsverfahren
Bauzeitverschiebung
führt
hat
Senat
bereits
dargelegt
insbesondere
verwiesen
ansonsten
Vergabeverfahren
Dauer
blockiert
Beteiligten
erstrebte
Ziel
ausgeschriebenen
Vertrag
durchzuführen
verhindert
werden
könnten
Senat
Urteil
11
.
Mai
aaO
.
Entscheidung
Senats
hat
ersichtlich
Literatur
gewandt
auch
Verstoß
europarechtliche
Vorgaben
Erwägung
gezogen
vgl.
etwa
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Fn
.
;
:
Ingenstau/Korbion
17
.
Aufl
.
§
Rdn
.
33
;
.
Lösung
steht
auch
Übereinstimmung
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Fällen
Parteien
Vertrag
nachträglich
ändern
Urteil
19
.
Juni
aaO
;
vgl.
auch
Urteil
29
.
April
aaO
.
Rechtsprechung
sind
Änderungen
Bestimmungen
öffentlichen
Auftrags
Geltungsdauer
Neuvergabe
Auftrags
Sinne
Richtlinie
anzusehen
wesentlich
andere
Merkmale
aufweisen
ursprüngliche
Auftrag
Willen
Parteien
Neuverhandlung
wesentlicher
Bestimmungen
Vertrages
erkennen
lassen
.
Änderung
öffentlichen
Auftrags
Laufzeit
kann
wesentlich
angesehen
werden
Bedingungen
einführt
Zulassung
ursprünglich
zugelassener
Bieter
Annahme
ursprünglich
angenommenen
Angebots
erlaubt
hätten
Gegenstand
ursprünglichen
Vergabeverfahrens
gewesen
wären
.
Desgleichen
kann
Änderung
ursprünglichen
Auftrags
wesentlich
angesehen
werden
Auftrag
großem
Umfang
ursprünglich
vorgesehene
Dienstleistungen
erweitert
auch
dann
wirtschaftliche
Gleichgewicht
Vertrages
ursprünglichen
Auftrag
vorgesehenen
Weise
Auftragnehmers
ändert
Urteil
19
.
Juni
.
;
vgl.
auch
Urteil
29
.
April
.
.
Revision
legt
Voraussetzungen
vorliegen
.
meint
wesentliche
Änderung
folge
allein
Bauzeit
gegebenenfalls
Preis
angepasst
werden
müssten
.
ist
jedoch
so
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
vielmehr
oben
genannten
Voraussetzungen
aufgestellt
insbesondere
allein
Preis
abstellen
auch
Hand
liegt
Preis
wesentliche
Bedingung
öffentlichen
Auftrags
ist
.
hat
auch
entschieden
Preisveränderung
wesentliche
Änderung
Sinne
dargestellten
Rechtsprechung
ist
.
Vielmehr
müssen
jedenfalls
geringfügige
Preisanpassungen
veränderter
Umstände
wesentlichen
Änderungen
sein
Urteil
19
.
Juni
.
.
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
erfolgt
Einzelfall
nationalen
Gerichten
vorzunehmende
entwickelten
Kriterien
orientieren
muss
vergaberechtlichen
Grundsätze
gewahrt
sind
.
kann
vernünftigen
Zweifel
unterliegen
Grundsätzen
Anpassung
Vertrages
veränderter
Bauzeitumstände
erfolgen
muss
Durchführung
Bauvorhabens
gewährleisten
neuen
zeitlichen
Umständen
Wettbewerbspreis
wirtschaftlichsten
Bieters
orientiert
fortschreibt
Regelfall
wesentlich
Sinne
Kriterien
Gerichtshofs
Europäischen
Union
ist
.
Anpassung
wird
Auftrag
erweitert
wirtschaftliche
Gleichgewicht
Vertrags
ursprünglichen
Auftrag
vorgesehenen
Weise
Auftragnehmers
geändert
.
Anpassung
betrifft
eigentlichen
Leistungsaustausch
lediglich
baubegleitende
Umstände
auch
Preisbildung
auswirken
können
.
etwaige
Preisanpassung
erfolgt
nur
Grundlage
Minderkosten
Auftragnehmer
veränderte
Bauzeit
entstanden
sind
.
ermöglicht
also
rechtfertigten
zusätzlichen
Gewinn
so
wirtschaftliche
Gleichgewicht
Leistung
Gegenleistung
auch
verschoben
wird
.
ausnahmsweise
wesentliche
Änderung
Vertrages
vorliegt
Preisanpassung
führt
Vergütung
gesamten
Auftrag
ganz
erheblich
ändert
kann
dahinstehen
Anhaltspunkte
ersichtlich
sind
.
Klägerin
geltend
gemachten
Mehrkosten
führen
gemessen
Gesamtvolumen
Auftrags
Mehrbelastung
rund
%
.
Besonderheit
Beurteilung
Bauzeitverschiebungen
Nachprüfungsverfahren
verzögerte
Vergabeverfahren
zurückzuführen
sind
kann
auch
abgestellt
werden
Bedingungen
eingeführt
werden
anderen
Bietern
Teilnahme
Wettbewerb
ermöglicht
hätten
Zuschlag
anderen
Bieter
erlaubt
hätten
.
Voraussetzung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
soll
erkennbar
Wettbewerb
Fällen
absichern
Ausschreibung
hätte
aufgehoben
Wettbewerb
neu
eröffnet
werden
müssen
.
Voraussetzungen
liegen
Regelfall
auch
hier
.
Auch
Revision
Beklagten
geht
ersichtlich
.
Gleichheitsgrundsatz
ist
schon
verletzt
Senat
entwickelten
Verständnis
Vertrages
Bieter
Anspruch
hätten
Anlehnung
Grundsätze
Nr.
VOB/B
Preisanpassung
verlangen
.
dargelegt
ist
auch
Grundsatz
Transparenz
verletzt
.
Insbesondere
ist
ausgeschlossen
wird
auch
Seite
geltend
gemacht
dargelegte
Verständnis
Vertragsschlusses
Gefahr
Günstlingswirtschaft
willkürlicher
Entscheidungen
Auftraggebers
entsteht
.
Vielmehr
wird
Weise
Sicherung
vergaberechtlichen
Grundsätze
gewährleistet
Urteil
11
.
Mai
.
.
.
Literatur
Auffassung
vertreten
wird
Änderungen
Bauzeit
seien
wesentlich
anzusehen
verstießen
handlungsverbot
Egger
Europäisches
Rdn
.
f.
;
Dispositionsfreiheiten
öffentlicher
Auftraggeber
Ausschreibung
öffentlicher
Aufträge
S.
;
Prieß
Handbuch
öffentlichen
Vergaberechts
3
.
Aufl
.
S.
bezieht
ersichtlich
entsprechende
Anordnungen
Auftraggebers
Vereinbarungen
Parteien
zwingend
bedingt
sind
Nachprüfungsverfahren
Verzögerung
Vergabe
geführt
haben
zwangsläufig
Bauzeit
anzupassen
ist
.
Auffassung
Senats
steht
Übrigen
Einklang
Rechtsgedanken
Art
.
Abs.
Richtlinie
Rates
14
.
Juni
Koordinierung
Verfahren
Vergabe
öffentlicher
Bauaufträge
.
9
.
August
S.
.
kann
Zuschlag
zusätzlichen
Bauarbeiten
Vergabe
zugrunde
liegenden
Entwurf
noch
zuerst
geschlossenen
Vertrag
vorgesehen
sind
aber
unvorhergesehenen
Ereignisses
Ausführung
beschriebenen
Bauleistung
erforderlich
sind
Verhandlungsverfahren
erteilt
werden
Auftrag
Unternehmer
vergeben
wird
Bauleistung
ausführt
:
Arbeiten
technischer
wirtschaftlicher
Hinsicht
wesentlichen
Nachteil
öffentlichen
Auftraggeber
Hauptauftrag
trennen
lassen
Arbeiten
zwar
Ausführung
ersten
Vorhabens
getrennt
werden
können
Verbesserung
unbedingt
erforderlich
sind
.
Gesamtbetrag
Aufträge
zusätzlichen
Bauarbeiten
darf
jedoch
.
Wertes
Hauptauftrages
überschreiten
.
Bestimmung
Richtlinie
belegt
Berücksichtigung
Transparenzgebotes
angemessene
Lösung
Fälle
unvorhergesehener
Änderungen
auch
Weise
möglich
ist
nur
noch
Bieter
verhandelt
wird
Zuschlag
erteilt
worden
ist
.
Nachverhandlungsverfahren
verzögerte
Vergabe
folgende
Bauzeitveränderung
sind
derartiges
unvorhergesehenes
Ereignis
.
Senat
verkennt
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Möglichkeit
bereits
abgeschlossene
Verträge
nachträglich
ändern
Fälle
betrifft
Änderung
Vertrag
vorgesehen
ist
.
hat
jedoch
Zweifel
Gerichtshof
entwickelten
Anforderungen
Zulässigkeit
Änderung
höher
sind
Änderung
bereits
Vertrag
ausreichend
transparent
vorgesehen
ist
.
Verstoß
Transparenzgebot
kann
hier
angenommen
werden
Verhandlungsgebot
Fall
geänderter
Bauzeiten
ausdrücklich
Ausschreibung
erwähnt
ist
.
Verstoß
Transparenzgebot
liegt
Erforderlichkeit
Verhandlungen
Rechtsgrundlagen
vornherein
Hand
liegen
so
Bieter
offenbar
sind
.
Voraussetzungen
liegen
.
Notwendigkeit
Verhandlungen
Anwendung
Vergaberechts
ergibt
hat
Senat
Urteil
11
.
Mai
aaO
entwickelt
.
wird
Bezug
genommen
.
Verhandlungen
Grundlage
§
Nr.
VOB/B
führen
sind
entspricht
ganz
herrschenden
Meinung
Literatur
Rechtsprechung
;
NZBau
357f
;
Bornheim/
Badelt
ZfBR
256
;
;
NZBau
401
6f
;
Würfele
1256f
;
Franke/Grünhagen
:
Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen
VOB-Kommentar
3
.
Aufl
.
Rdn
.
26d
;
Keldungs
:
Ingenstau/Korbion
16
.
Aufl
.
VOB/B
Rdn
.
;
Vergabe
öffentlicher
Aufträge
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Planker
:
;
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
:
Ingenstau/Korbion
16
.
Aufl
.
Rdn
.
;
NZBau
691
;
OLG
NZBau
ZfBR
;
NZBau
;
Thüringer
OLG
NZBau
;
.
Revision
zeigt
vertretbaren
anderen
Wege
Problem
veränderter
Bauzeiten
Folgen
Vergabeverzögerung
europarechtskonformer
Weise
anders
gelöst
werden
könnte
.
Auffassung
Vertrag
sei
Zuschlag
anderen
Bauzeit
angebotenen
Preisen
gekommen
verletzt
eindeutig
Grundsätze
einseitige
Änderung
Vertrages
zulässt
Ausschreibungsbedingungen
angegeben
wäre
.
Kann
vernünftiger
Zweifel
bestehen
Rechtsprechung
Senats
anerkannte
Europarecht
abgesicherte
Vergaberechtsgrundsätze
verstößt
besteht
Anlass
Sache
Gerichtshof
Europäischen
Union
vorzulegen
.
Senat
stellt
Gerichtshof
entwickelten
Grundsätze
Behandlung
Änderungen
Vertrages
Vergabe
Frage
sieht
Rechtsprechung
lediglich
Anwendung
Grundsätze
Einzelfall
nationalen
Gerichte
erfolgt
vgl.
Urteil
4
.
Dezember
36
;
Urteil
16
.
Oktober
Rdn
.
.
3
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Berechnung
Höhe
Anspruchs
Mehrvergütung
beanstandet
Revision
Recht
.
entsprechen
Grundsätzen
Senats
Entscheidungen
11
.
Mai
aaO
10
.
September
aaO
aufgestellt
hat
.
Klägerin
hat
Begründung
Klage
geltend
gemachten
Mehrvergütungsanspruchs
berufen
Zeitraum
Ablauf
ausgeschriebenen
Bindefrist
verzögerten
Zuschlagserteilung
Erhöhung
Preise
Bauausführung
benötigter
Materialien
Subunternehmerleistungen
gekommen
sei
.
berechnet
Mehrkosten
Vergleich
kalkulierten
tatsächlich
gezahlten
Preisen
.
ist
Berufungsgericht
gefolgt
.
Klägerin
macht
ausreichend
deutlich
Preissteigerungen
beruhende
Mehrvergütung
allein
beansprucht
verzögerten
Vergabe
Verschiebung
ausgeschriebenen
Bauzeit
gekommen
ist
ursprünglich
1
.
April
beginnen
sollte
Mehrvergütung
auch
verzögerten
Zuschlags
begehrt
.
handelt
unterschiedliche
Streitgegenstände
gesondert
entscheiden
wäre
Urteil
10
.
September
aaO
.
Auch
Berufungsgericht
nimmt
Unterscheidung
Streitgegenständen
.
ist
auszuschließen
Sache
geltend
gemachten
Ansprüche
Sachverhalte
Grunde
nach
gegeben
ansieht
.
Aufhebung
Zurückverweisung
wird
fungsgericht
Gelegenheit
gegeben
Differenzierung
Nachträge
nachzuholen
Neuberechnung
Grundsätze
Rechtsprechung
Senats
anzuwenden
.
Gleichzeitig
bietet
Zurückverweisung
Berufungsgericht
Möglichkeit
Revision
aufgegriffenen
Behauptung
Beklagten
Zulässigkeit
Klage
bezüglich
Nachtrages
stehe
Parteien
geschlossenes
Stillhalteabkommen
einzugehen
.
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Aurich
Entscheidung
OLG
Entscheidung