NAMEN Verkündet : 22 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § Zuschlag Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren Bauleistungen erfolgt Zweifel auch dann ausgeschriebenen Fristen Terminen mehr eingehalten werden können Auftraggeber Zuschlagsschreiben neue Bauzeit erwähnt . Urteil 22 Juli VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Halfmeier Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin fordert Auftragnehmerin beklagten blik Mehrvergütung Grund verzögerten Zuschlags Vergabeverfahren ergebenden Veränderung Bauzeit . Beklagte schrieb November Offenen Verfahren Nr. europaweit Baumaßnahme " Tiefbauarbeiten Küstenkanal Bereich Stadtstrecke " Klägerin Angebot gab . Zuschlagstermin war 18 . März Baubeginn 1 . April Fertigstellungstermin 12 . Mai bestimmt . Nachprüfungsverfahren Mitbieters verzögerte Zuschlagserteilung . Beklagte bat Klägerin wiederholt Zustimmung Verlängerung Bindefrist letztmals 2 . Juni . stimmte Bindefristverlängerung jeweils Hinweis Entscheidung Bayerischen Obersten Landesgerichts Fall Zuschlagsverzögerung Neubestimmung Leistungszeit etwaige Anpassung Vertrages Regeln VOB/B kalkulatorischen Grundlage Ausgangsangebots Vereinbarung herbeigeführt werden könne . Beklagte erteilte Klägerin Schreiben 14 . Juni Zuschlag . Schreiben ist u.a. weiter ausgeführt : " Baubeginn ist 15.6.2004 . Bauablaufplan ist 29.6.2004 Prüfung vorzulegen . bitte schriftliche Auftragsbestätigung . " Klägerin behielt Auftragsbestätigung 21 . Juni Verzögerung " grundsätzlich zustehenden Anspruch Anpassung Leistungszeit Vergütung ausdrücklich " . Einigung Bauablaufplan begann Klägerin September Arbeiten . Schreiben 25 . Februar legte Klägerin Nachtragsangebot € Zeit Ende ursprünglichen Angebotsfrist 18 . März tatsächlichen Zuschlag 14 . Juni gestiegenen Stahlpreisen begründete . erteilte Beklagte Auftrag Höhe € auch Klägerin zahlte . Klägerin widersprach Auftrag . Schreiben 13 . März legte Nachtragsangebot € gestiegenen Preisen Spundwandverankerungen begründete . erteilte Beklagte Auftrag . Klage verlangt Klägerin Zahlung restlichen Mehrvergütung Nachträge Höhe noch 723.358,35 € . Beklagte begehrt Klageabweisung erhebt Widerklage Rückzahlung Nachtrag bezahlten Betrages € Einigung gekommen sei Klägerin Ansprüche Mehrvergütung zuständen . Landgericht hat Klage teilweise stattgegeben Widerklage abgewiesen . Berufung Beklagten hatte Erfolg . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Klage vollem Umfang stattgegeben . richtet Senat zugelassene Revision Beklagten Klageabweisungsantrag Widerklage weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hält Anspruch Klägerin Mehrvergütung Vergabeverzögerung vollen Umfang begründet . Klägerin stehe Mehrvergütungsanspruch Veränderung Kalkulationsgrundlagen Grunde nach . ursprüngliche Angebot Klägerin sei unverändert Gegenstand vertraglichen Verhandlungen Parteien geworden . Auslegung Zuschlagsschreibens Beklagten 14 . Juni ergebe Beklagte noch Annahme klägerischen Angebots erklärt habe . Vielmehr habe Beklagte ihrerseits neues Angebot Sinne § Abs. geändertem Baubeginn 15 . Juni unterbreitet . folge auch Schreiben geäußerten Bitte schriftlicher Auftragsbestätigung Klägerin Möglichkeit rechtlichen Reaktion veränderten eingeräumt werden sollte . Klägerin habe neue Angebot Beklagten ihrerseits unverändert angenommen Auftragsbestätigung 21 . Juni Preisvorbehalt Verzögerung erklärt habe . sei Beklagte Grundsätzen Treu Glauben verpflichtet gewesen anzunehmen dahinstehen bleiben könne tatsächlich stillschweigend akzeptiert habe . Klägerin stehe Mehrvergütungsanspruch geltend gemachten Höhe . Vergütung bestehende Lücke vertraglichen Vereinbarungen sei Anpassung Grundsätzen § Nr. VOB/B ermittelten Preises schließen . sei Vergleichsrechnung Grundlage Hauptauftrag maßgebenden allgemein anerkannten Kalkulationsgrundlagen anzustellen . kalkulatorische Ansatz sei Mehrkosten fortzuschreiben . stehe Klägerin Mehrvergütungsanspruch Nachtrag Stahlspundbohlen auch Nachtrag Spundverankerungen voller Höhe . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung vollem Umfang stand . Klägerin steht Grunde Mehrvergütungsanspruch Anlehnung Grundsätze § Nr. VOB/B verzögerten Vergabe Verschiebung Ausführungsfristen gekommen ist . Auslegung vertraglichen Erklärungen Parteien Berufungsgericht Ausführungen Berechnung Höhe Mehrvergütung begegnen allerdings durchgreifenden Bedenken . 1 . Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unterliegt allerdings Nachprüfung Revisionsgericht nur insoweit handelt gesetzlichen Auslegungsregeln anerkannten Auslegungsgrundsätzen Erfahrungssätzen Denkgesetzen widerspricht Wortlaut Erklärung möglich ist Auslegung Verfahrensfehlern beruht etwa wesentliches Auslegungsmaterial Verstoß Verfahrensvorschriften Acht gelassen worden ist Urteile 6 November 228 ; 10 . September NZBau jeweils m.w . . So liegt Fall hier : Berufungsgericht gewählte Auslegung Zuschlagsschreibens Beklagten 14 . Juni erweist rechtsfehlerhaft lässt anerkannte Auslegungsgrundsätze Acht . allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört Grundsatz Seiten interessengerechten Zweifel vergaberechtskonformen Auslegung . Grundsätze hat Berufungsgericht hinreichend beachtet . Insoweit unterliegt Urteil revisionsgerichtlichen Kontrolle vgl. Musielak/Ball 7 . Aufl . § Rdn . m.w . . weitere Feststellungen insoweit erwarten sind kann Senat Auslegung selbst vornehmen . 2 . Noch Recht ist Berufungsgericht Übereinstimmung Senat Urteil 11 . Mai wickelten Grundsätzen ausgegangen einfache Bindefristverlängerung Bieter nur Bedeutung hat ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert rechtsgeschäftliche Bindungsfrist Angebot gemäß § zugleich Bindefrist § Nr. . verlängert werden soll . Aussagen vertraglich gelten hat Ausschreibung Angebot enthaltenen Ausführungsfristen mehr eingehalten werden können sind verbunden . Insbesondere ändert Bieter Angebot Ausführungstermine vgl. zuletzt Urteil 26 November NZBau . Rechtsfehlerhaft nimmt Berufungsgericht jedoch Beklagte habe hiernach unveränderte Angebot Klägerin Zuschlagsschreiben 14 . Juni unverändert angenommen . Zwar ist Ausgangspunkt Berufungsgerichts zutreffend bindend verstandene Festlegung Angebot abweichenden Bauzeit Annahmeerklärung § Abs. Ablehnung Antrags verbunden neuen Angebot gilt Urteil 24 . Februar f. ; vgl. auch Urteil 11 . Mai aaO . m.w . . Jedoch leidet Auslegung Zuschlagsschreibens neue Bauzeit verbindlich festlegen wolle mithin nur Änderung Angebot Klägerin annehme Rechtsfehlern . Berufungsgericht hat wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen Interessen Parteien Erwägungen Auslegung genügend einbezogen Grundsatz Zweifel vergaberechtskonformen Auslegung hinreichend berücksichtigt . Berufungsgericht hat ausschließlich Wortlaut Beklagten 14 . Juni abgestellt naheliegende Möglichkeit vernachlässigt Erklärungen Schreiben auch vorbehaltlose unveränderte Annahme Angebots Klägerin Beklagte darstellen können verbunden Vorschlag Einigung neue Bauzeit . Wortlaut Schreibens 14 . Juni steht Auslegung unveränderten Annahme klägerischen Angebots Beklagte . Formulierung " Baubeginn ist 15.6.2004 . Bauablaufplan ist 29.6.2004 Prüfung vorzulegen . " stellt notwendig zwingende Anordnung neuen Baubeginns Beklagte Berufungsgericht richtig erkannt hat Annahme Angebots Klägerin Annahme Abänderungen neues Angebot Beklagten gewertet werden müsste § Abs. . Formulierung Zuschlagsschreiben erlaubt vielmehr auch Auslegung handele Vorschlag neuen Baubeginn noch Zustimmung Klägerin bedürfe . spricht Beklagte ganz offensichtlich ausgeht Zugang Zuschlagsschreibens Klägerin Vertrag verbindlich geschlossen ist Anwendung Abs. Fall wäre vgl. MünchKommBGB/Kramer 5 . Aufl . Rdn . m.w . . spricht zeitliche Abfolge verbindliche Anordnung neuen Bauzeit Zuschlagsschreiben neues Vertragsangebot . Beklagte konnte rechnen Anordnung Baubeginns 15 . Juni 14 . Juni abgesendet Beklagte erst noch zugehen musste tatsächlich 15 . Juni Wirkung entfalten könnte . musste Klägerin Passage auch so verstehen . Auch Bitte schriftliche Auftragsbestätigung legt Ansicht Berufungsgerichts Vorliegen neuen Angebots Beklagte zwingend . Vielmehr kann nahe liegt auch bloße Empfangsbestätigung Zuschlagsschreiben -9- Nachweis gekommenen Vertrages handeln . entspräche Einheitlichen Verdingungsmuster Auftragsschreiben Atr § Nr. Richtlinien auch dort ausdrücklich " Empfangsbestätigung " Rede ist . spricht ansonsten Vertrag noch Zugang Zuschlagsschreibens gekommen wäre Beklagte aber weiteren Formulierungen Schreiben 14 . Juni ersichtlich ausgeht . Auch Aufforderung 29 . Juni neuen Bauablaufplan vorzulegen spricht zwingende Baubeginnanordnung 15 . Juni . Berufungsgericht hat Interessen öffentlichen Vergabeverfahren ausschreibenden beklagten Auftraggeberin berücksichtigt . Zuschlag Verfahren ist regelmäßig so auszulegen auch Zeitablaufs obsolet gewordene Fristen Termine bezieht Urteil 11 . Mai Fällen Zuschlagsschreiben Äußerungen Bauzeit enthalten sind . gilt auch dann hier zwar neue Bauzeit angesprochen wird Zuschlagsschreiben insgesamt aber eindeutig ergibt Vertrag nur bestimmten veränderten zeitlichen Bedingungen geschlossen werden soll . Rahmen auch modifizierten Zuschlag geltenden § Abs. sind Grundsätze Glauben anzuwenden . erfordern Empfänger Vertragsangebots Vertragswillen Anbietenden abweichen will Annahmeerklärung klar unzweideutig Ausdruck bringt . Erklärt Vertragspartner Angebot abweichenden Vertragswillen hinreichend deutlich so kommt Vertrag Bedingungen Angebots Urteil 11 . Mai aaO . 35 ; Urteil 18 November . Zuschlag unveränderte Angebot Zeitablaufs bereits obsolet gewordenen Fristen Terminen ist einzige Möglichkeit wesentliche Ziel Vergabeverfahrens Vertragsschluss beenden Sicherheit erreichen . Ginge Annahme Abänderungen hätte Bieter Hand entscheiden ordnungsgemäß durchgeführte Vergabeverfahren letztlich vergeblich war ; wäre Angebot gerade Widerspruch erklärten Bindefristverlängerungen faktisch mehr gebunden . bestünde Gefahr möglicherweise nie Vertragsschluss kommt . Vertragsschluss neu durchgeführten Vergabeverfahren könnten erneut Verzögerungen Nachprüfungsverfahren eintreten wieder Folgen hätten . Ergebnis kann interessiert sein ; muss vermieden werden vgl. Gröning . entspricht Zweifel Interesse Parteien Zuschlag Vertrag bindend kommt . Interesse Auftraggebers zeigt auch wiederholten Aufforderung Bieter Zustimmungserklärungen Bindefristverlängerung auch noch Beginn ursprünglich Auge gefassten Ausführungsfrist abzugeben . belegt Auftraggeber Verfahren gewichtiges Interesse sicheren Zuschlag bestimmten Vertragsschluss Bieter hat Angebot Vergabeverfahren wirtschaftlichste erwiesen hat . Würde Auftraggeber Ende Vergabeverfahrens lediglich abändernde Annahme aussprechen wunschgemäß aufrecht erhaltene Bindung Bieters gerade lösen würde handelte Widerspruch zuvor geäußerten Wünschen Verlängerung Bindefrist . muss kann Bieter Zweifel rechnen . Auch Bieter hat Interesse Zustandekommen Vertrages bereits Zuschlag ansonsten Hinblick Ausführungsfristen neue Angebot Auftraggebers Preisänderungen vorbehaltlos annehmen nur abgeändert also erneutes Angebot Sinne § Abs. akzeptieren dürfte wollte Möglichkeit erhalten Preisänderungen geltend machen . könnte dann sicher sein Auftraggeber Ansinnen Preisanpassung einverstanden erklären wird . bliebe letztlich zumindest vorübergehend Abschluss wirksamen Bauvertrages . öffentlichen Auftraggeber ist grundsätzlich gestattet Vergabeverfahrens Bietern Änderungen Angebote Preise verhandeln § Nr. . Jedenfalls Zeitpunkt Erklärung Zuschlags Bieter ist Auftraggeber noch gebunden anderenfalls verbundene Schutz Wettbewerbs Bieter Vergabeverfahren unvollkommen wäre Urteil 11 . Mai 47 . ergibt § Nr. Abs. . Regelung erlaubt veränderten Zuschlag nur dann Nachverhandlungsverbot verstoßen wird Urteil 11 . Mai aaO . Auftraggeber unterstellt werden kann Nachverhandlungsverbot verstoßen wollen kann Zuschlag ursprüngliche Angebot akzeptiert auch neue Bauzeit erwähnt grundsätzlich Anfrage Veränderung angebotenen Ausführungsfrist gleich bleibender noch veränderter Vergütungsvereinbarung gesehen werden . interessengerechte Auslegung Berücksichtigung gesamten Inhalts Zuschlagsschreibens 14 . Juni ergibt Beklagte Angebot Klägerin unverändert auch Bauzeiten angenommen hat . Angaben neuen Bauzeit inzwischen abgelaufenen alten Bauzeit gefunden werden musste stellen interessengerechter Auslegung vergaberechtlich unzulässige Neuverhandlung Vertragsbedingungen Hinweis Beklagten neue Bauzeit veränderten Umstände notwendig erachtet . Abschluss Vertrages Bedingungen Bauzeit vorsehen Zeitpunkt Abschlusses bereits verstrichen ist enthält zugleich Einigung Parteien Vertrag zwar bereits bindend schließen neue eingetretenen Zeitablauf Rechnung tragende Fristen jedoch noch Einigung herbeiführen wollen Urteil 11 . Mai aaO . . Vorschläge Auftraggebers nachträgliche Einigung herbeiführen sollen müssen getrennten Erklärung erfolgen . Vielmehr können bereits zusammen Vertragsschluss abgegeben werden Zeitpunkt Zugangs Vorschlags Vertragsschluss entstandene Notwendigkeit Neuverhandlung Bestimmung Ausführungsfristen bereits besteht . sind noch verhandelbar . Parteien sind Vertrag verpflichtet neue Bauzeit einigen . Zugleich Bauzeit ist jedoch auch vertragliche Vergütungsanspruch anzupassen . Vermutung Ausgewogenheit Leistung Gegenleistung gilt Bauvertrag unabhängig vereinbarten Leistungszeit regelmäßig Vereinbarung Höhe Vergütung Auftragnehmers hat vgl. Urteil 15 . April NZBau ZfBR . hat verzögertes Vergabeverfahren bedingte Änderung Leistungszeit auch Folge Parteien Anpassung Vergütung verständigen müssen vgl. Urteil 11 . Mai aaO . . Einigung ist hier gekommen . existiert füllende Regelungslücke . ist schließen vertragliche Vergütungsanspruch Anlehnung Grundsätze § Nr. VOB/B anzupassen ist . Vorschrift haben Parteien Einbeziehung VOB/B angemessene Regel Auftraggeber veranlassten Änderung Grundlagen Preises vereinbart . Grundsätze führen auch Falle Verschiebung Bauzeit verzögerten Vergabeverfahrens Rahmen berechtigten Interessen Parteien angemessenen Lösungen vgl. Urteil 11 . Mai aaO . . Ansicht Revision stehen europarechtliche Vorgaben Lösung . Auch Beklagten angeregten Vorlage Gerichtshof Europäischen Union Art . Abs. Buchst . Abs. Klärung Frage europäischen Vergaberegelungen insbesondere Gebot Gleichbehandlung Bieter Transparenzgebot Nachverhandlungsverbot vereinbaren lässt Bieter Vergabeverfahren öffentlicher Ausschreibung Zuschlag Verlängerung Bindefrist später Ausschreibung vorgesehen erteilt worden ist Mehrvergütungsanspruch erhält Bauzeit Nachprüfungsverfahren verzögerten Zuschlags verschoben hat bedarf . Senat hat bereits hingewiesen Verstoß Richtlinie 89/665/EWG Rates 21 . Dezember Koordinierung Verwaltungsvorschriften Anwendung Nachprüfungsverfahren Rahmen Vergabe öffentlicher Bauverträge vorliegt Urteil 10 . September . Art . Abs. Richtlinie ergibt Wirkungen Ausübung Art . Abs. Nachprüfungsverfahren festgelegten Befugnisse Zuschlagserteilung geschlossenen Vertrag einzelstaatlichen Recht richten . Verstoß Richtlinie macht Revision Beklagten auch geltend . rügt Verletzung zwingender europäischer Vorgaben Vergaberechts auch Verordnung Nr. Rates 21 . Juni Bestimmungen Strukturfonds Ausdruck gekommen seien . Rüge greift . Vorlage Revision angeführten punkt Betracht kommt Einheit Rechtsordnung wahren ist kann dahinstehen . Auffassung Senats steht Beurteilung vernünftigen Zweifel Einklang europäisches Recht abgesicherten Grundsätzen Vergaberechts . Revision vermag abweichenden Meinung auch ernst nehmenden Meinungen stützende Rechtsprechung anzuführen . legt auch Problem verzögerten Vergabe anderen nationalen Rechtsordnungen gleichermaßen vorhanden ist Berücksichtigung europarechtlichen Vorgaben anderer Weise gelöst wird europarechtlichen hauptsächlich Richtlinien verankerten Vorgaben andere Lösung ermöglichten . Richtig ist Erklärungen Auftraggebers europaweiten Ausschreibung so ausgelegt werden müssen gesamten Adressatenkreis objektiv verstanden werden müssen maßgeblich Auslegung ist Sicht angesprochenen Empfängerkreises vgl. Urteil 22 . April ; OLG . Beurteilung Verständnisses müssen auch Vergaberecht beherrschenden Grundsätze Richtlinien Vergaberecht manifestiert sind berücksichtigt werden . kann Zweifel angenommen werden öffentliche Auftraggeber Grundsätze verstoßen will Urteil 9 . Januar . Hauptziel Gemeinschaftsvorschriften öffentliche Auftragswesen ist Gewährleistung freien Dienstleistungsverkehrs Öffnung unverfälschten Wettbewerb Mitgliedstaaten . doppelte Ziel verfolgt Gemeinschaftsrecht Anwendung Grundsatzes Gleichbehandlung Bieter ergebenden Verpflichtung Transparenz vgl. Urteil 19 . Juni " pressetext " NZBau ZfBR ; vgl. auch Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 31 . März Koordinierung Verfahren Vergabe öffentlicher Bauaufträge Dienstleistungsaufträge . 30 . April S. . Erwägungsgründe . Grundsatz Gleichbehandlung Bieter Entwicklung gesunden effektiven Wettbewerbs Unternehmern öffentlichen Auftrag bewerben fördern soll müssen Bieter Abfassung Angebote gleichen Chancen haben voraussetzt Angebote Wettbewerber gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen . einhergehende Grundsatz Transparenz soll Wesentlichen Gefahr Günstlingswirtschaft willkürlichen Entscheidung Auftraggebers ausschließen . verlangt Bedingungen Modalitäten Vergabeverfahrens Bekanntmachung Lastenheft klar genau eindeutig formuliert sind durchschnittlich fachkundigen Bieter Anwendung üblichen Sorgfalt genaue Bedeutung verstehen gleicher Weise auslegen können Auftraggeber Stande ist tatsächlich überprüfen Angebote Bieter betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllten Urteil 29 . April . Nr. 2 Rdn . " " . Revision meint Rechtsprechung Senats führe Umgehung Nachverhandlungsverbots verstoße Grundsätze . verweist insoweit Entscheidungen Gerichtshofs Europäischen Union 19 . Juni aaO 29 . April aaO sieht Einheit Rechtsordnung gefährdet . Auffassung kann Senat folgen . Senat hat entwickelt Wahrung Transparenz Wettbewerb Gleichheitsgebots Zuschlag nur unveränderte Angebot Bieters erfolgen kann . tritt Revision Grundsatz . Notwendigkeit unverändert geschlossenen Vertrag neuen Bauzeitumstände anzupassen folgt bereits geschlossenen Vertrag angelegte Verpflichtung neuen Umstände verhandeln Einigung herbeizuführen gegebenenfalls auch Preis anzupassen . Senat hat auch hingewiesen nur so Ziel öffentlichen Vergabeverfahrens erreicht werden kann Wahrung vergaberechtlichen Grundsätze Zuschlag herbeizuführen . Eröffnung Wettbewerbs Bietern Hinblick neuen Bauzeitumstände wäre nur möglich Verfahren aufgehoben wird . Zwang Aufhebung Verfahrens Regelfall jedenfalls dann angenommen werden kann Nachprüfungsverfahren Bauzeitverschiebung führt hat Senat bereits dargelegt insbesondere verwiesen ansonsten Vergabeverfahren Dauer blockiert Beteiligten erstrebte Ziel ausgeschriebenen Vertrag durchzuführen verhindert werden könnten Senat Urteil 11 . Mai aaO . Entscheidung Senats hat ersichtlich Literatur gewandt auch Verstoß europarechtliche Vorgaben Erwägung gezogen vgl. etwa 2 . Aufl . § Rdn . Fn . ; : Ingenstau/Korbion 17 . Aufl . § Rdn . 33 ; . Lösung steht auch Übereinstimmung Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Fällen Parteien Vertrag nachträglich ändern Urteil 19 . Juni aaO ; vgl. auch Urteil 29 . April aaO . Rechtsprechung sind Änderungen Bestimmungen öffentlichen Auftrags Geltungsdauer Neuvergabe Auftrags Sinne Richtlinie anzusehen wesentlich andere Merkmale aufweisen ursprüngliche Auftrag Willen Parteien Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen Vertrages erkennen lassen . Änderung öffentlichen Auftrags Laufzeit kann wesentlich angesehen werden Bedingungen einführt Zulassung ursprünglich zugelassener Bieter Annahme ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten Gegenstand ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären . Desgleichen kann Änderung ursprünglichen Auftrags wesentlich angesehen werden Auftrag großem Umfang ursprünglich vorgesehene Dienstleistungen erweitert auch dann wirtschaftliche Gleichgewicht Vertrages ursprünglichen Auftrag vorgesehenen Weise Auftragnehmers ändert Urteil 19 . Juni . ; vgl. auch Urteil 29 . April . . Revision legt Voraussetzungen vorliegen . meint wesentliche Änderung folge allein Bauzeit gegebenenfalls Preis angepasst werden müssten . ist jedoch so . Gerichtshof Europäischen Union hat vielmehr oben genannten Voraussetzungen aufgestellt insbesondere allein Preis abstellen auch Hand liegt Preis wesentliche Bedingung öffentlichen Auftrags ist . hat auch entschieden Preisveränderung wesentliche Änderung Sinne dargestellten Rechtsprechung ist . Vielmehr müssen jedenfalls geringfügige Preisanpassungen veränderter Umstände wesentlichen Änderungen sein Urteil 19 . Juni . . . Rechtsprechung Gerichtshofs erfolgt Einzelfall nationalen Gerichten vorzunehmende entwickelten Kriterien orientieren muss vergaberechtlichen Grundsätze gewahrt sind . kann vernünftigen Zweifel unterliegen Grundsätzen Anpassung Vertrages veränderter Bauzeitumstände erfolgen muss Durchführung Bauvorhabens gewährleisten neuen zeitlichen Umständen Wettbewerbspreis wirtschaftlichsten Bieters orientiert fortschreibt Regelfall wesentlich Sinne Kriterien Gerichtshofs Europäischen Union ist . Anpassung wird Auftrag erweitert wirtschaftliche Gleichgewicht Vertrags ursprünglichen Auftrag vorgesehenen Weise Auftragnehmers geändert . Anpassung betrifft eigentlichen Leistungsaustausch lediglich baubegleitende Umstände auch Preisbildung auswirken können . etwaige Preisanpassung erfolgt nur Grundlage Minderkosten Auftragnehmer veränderte Bauzeit entstanden sind . ermöglicht also rechtfertigten zusätzlichen Gewinn so wirtschaftliche Gleichgewicht Leistung Gegenleistung auch verschoben wird . ausnahmsweise wesentliche Änderung Vertrages vorliegt Preisanpassung führt Vergütung gesamten Auftrag ganz erheblich ändert kann dahinstehen Anhaltspunkte ersichtlich sind . Klägerin geltend gemachten Mehrkosten führen gemessen Gesamtvolumen Auftrags Mehrbelastung rund % . Besonderheit Beurteilung Bauzeitverschiebungen Nachprüfungsverfahren verzögerte Vergabeverfahren zurückzuführen sind kann auch abgestellt werden Bedingungen eingeführt werden anderen Bietern Teilnahme Wettbewerb ermöglicht hätten Zuschlag anderen Bieter erlaubt hätten . Voraussetzung Gerichtshofs Europäischen Union soll erkennbar Wettbewerb Fällen absichern Ausschreibung hätte aufgehoben Wettbewerb neu eröffnet werden müssen . Voraussetzungen liegen Regelfall auch hier . Auch Revision Beklagten geht ersichtlich . Gleichheitsgrundsatz ist schon verletzt Senat entwickelten Verständnis Vertrages Bieter Anspruch hätten Anlehnung Grundsätze Nr. VOB/B Preisanpassung verlangen . dargelegt ist auch Grundsatz Transparenz verletzt . Insbesondere ist ausgeschlossen wird auch Seite geltend gemacht dargelegte Verständnis Vertragsschlusses Gefahr Günstlingswirtschaft willkürlicher Entscheidungen Auftraggebers entsteht . Vielmehr wird Weise Sicherung vergaberechtlichen Grundsätze gewährleistet Urteil 11 . Mai . . . Literatur Auffassung vertreten wird Änderungen Bauzeit seien wesentlich anzusehen verstießen handlungsverbot Egger Europäisches Rdn . f. ; Dispositionsfreiheiten öffentlicher Auftraggeber Ausschreibung öffentlicher Aufträge S. ; Prieß Handbuch öffentlichen Vergaberechts 3 . Aufl . S. bezieht ersichtlich entsprechende Anordnungen Auftraggebers Vereinbarungen Parteien zwingend bedingt sind Nachprüfungsverfahren Verzögerung Vergabe geführt haben zwangsläufig Bauzeit anzupassen ist . Auffassung Senats steht Übrigen Einklang Rechtsgedanken Art . Abs. Richtlinie Rates 14 . Juni Koordinierung Verfahren Vergabe öffentlicher Bauaufträge . 9 . August S. . kann Zuschlag zusätzlichen Bauarbeiten Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind aber unvorhergesehenen Ereignisses Ausführung beschriebenen Bauleistung erforderlich sind Verhandlungsverfahren erteilt werden Auftrag Unternehmer vergeben wird Bauleistung ausführt : Arbeiten technischer wirtschaftlicher Hinsicht wesentlichen Nachteil öffentlichen Auftraggeber Hauptauftrag trennen lassen Arbeiten zwar Ausführung ersten Vorhabens getrennt werden können Verbesserung unbedingt erforderlich sind . Gesamtbetrag Aufträge zusätzlichen Bauarbeiten darf jedoch . Wertes Hauptauftrages überschreiten . Bestimmung Richtlinie belegt Berücksichtigung Transparenzgebotes angemessene Lösung Fälle unvorhergesehener Änderungen auch Weise möglich ist nur noch Bieter verhandelt wird Zuschlag erteilt worden ist . Nachverhandlungsverfahren verzögerte Vergabe folgende Bauzeitveränderung sind derartiges unvorhergesehenes Ereignis . Senat verkennt Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Möglichkeit bereits abgeschlossene Verträge nachträglich ändern Fälle betrifft Änderung Vertrag vorgesehen ist . hat jedoch Zweifel Gerichtshof entwickelten Anforderungen Zulässigkeit Änderung höher sind Änderung bereits Vertrag ausreichend transparent vorgesehen ist . Verstoß Transparenzgebot kann hier angenommen werden Verhandlungsgebot Fall geänderter Bauzeiten ausdrücklich Ausschreibung erwähnt ist . Verstoß Transparenzgebot liegt Erforderlichkeit Verhandlungen Rechtsgrundlagen vornherein Hand liegen so Bieter offenbar sind . Voraussetzungen liegen . Notwendigkeit Verhandlungen Anwendung Vergaberechts ergibt hat Senat Urteil 11 . Mai aaO entwickelt . wird Bezug genommen . Verhandlungen Grundlage § Nr. VOB/B führen sind entspricht ganz herrschenden Meinung Literatur Rechtsprechung ; NZBau 357f ; Bornheim/ Badelt ZfBR 256 ; ; NZBau 401 6f ; Würfele 1256f ; Franke/Grünhagen : Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen VOB-Kommentar 3 . Aufl . Rdn . 26d ; Keldungs : Ingenstau/Korbion 16 . Aufl . VOB/B Rdn . ; Vergabe öffentlicher Aufträge 4 . Aufl . Rdn . ; Planker : ; 2 . Aufl . Rdn . ; : Ingenstau/Korbion 16 . Aufl . Rdn . ; NZBau 691 ; OLG NZBau ZfBR ; NZBau ; Thüringer OLG NZBau ; . Revision zeigt vertretbaren anderen Wege Problem veränderter Bauzeiten Folgen Vergabeverzögerung europarechtskonformer Weise anders gelöst werden könnte . Auffassung Vertrag sei Zuschlag anderen Bauzeit angebotenen Preisen gekommen verletzt eindeutig Grundsätze einseitige Änderung Vertrages zulässt Ausschreibungsbedingungen angegeben wäre . Kann vernünftiger Zweifel bestehen Rechtsprechung Senats anerkannte Europarecht abgesicherte Vergaberechtsgrundsätze verstößt besteht Anlass Sache Gerichtshof Europäischen Union vorzulegen . Senat stellt Gerichtshof entwickelten Grundsätze Behandlung Änderungen Vertrages Vergabe Frage sieht Rechtsprechung lediglich Anwendung Grundsätze Einzelfall nationalen Gerichte erfolgt vgl. Urteil 4 . Dezember 36 ; Urteil 16 . Oktober Rdn . . 3 . Ausführungen Berufungsgerichts Berechnung Höhe Anspruchs Mehrvergütung beanstandet Revision Recht . entsprechen Grundsätzen Senats Entscheidungen 11 . Mai aaO 10 . September aaO aufgestellt hat . Klägerin hat Begründung Klage geltend gemachten Mehrvergütungsanspruchs berufen Zeitraum Ablauf ausgeschriebenen Bindefrist verzögerten Zuschlagserteilung Erhöhung Preise Bauausführung benötigter Materialien Subunternehmerleistungen gekommen sei . berechnet Mehrkosten Vergleich kalkulierten tatsächlich gezahlten Preisen . ist Berufungsgericht gefolgt . Klägerin macht ausreichend deutlich Preissteigerungen beruhende Mehrvergütung allein beansprucht verzögerten Vergabe Verschiebung ausgeschriebenen Bauzeit gekommen ist ursprünglich 1 . April beginnen sollte Mehrvergütung auch verzögerten Zuschlags begehrt . handelt unterschiedliche Streitgegenstände gesondert entscheiden wäre Urteil 10 . September aaO . Auch Berufungsgericht nimmt Unterscheidung Streitgegenständen . ist auszuschließen Sache geltend gemachten Ansprüche Sachverhalte Grunde nach gegeben ansieht . Aufhebung Zurückverweisung wird fungsgericht Gelegenheit gegeben Differenzierung Nachträge nachzuholen Neuberechnung Grundsätze Rechtsprechung Senats anzuwenden . Gleichzeitig bietet Zurückverweisung Berufungsgericht Möglichkeit Revision aufgegriffenen Behauptung Beklagten Zulässigkeit Klage bezüglich Nachtrages stehe Parteien geschlossenes Stillhalteabkommen einzugehen . Halfmeier Vorinstanzen : Aurich Entscheidung OLG Entscheidung