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1818 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
.
§
Abs.
Planung
Architekten
Bauträger
ist
getroffenen
Vereinbarung
Trennwände
einschalig
planen
mangelhaft
Vertragsparteien
vorausgesetzten
Zweck
erfüllt
mangelfreie
Veräußerung
so
errichteten
Bauwerks
Erwerber
ermöglichen
zweischalige
Ausführung
Trennwände
geschuldet
wird
.
Bauträger
trifft
erhebliches
Mitverschulden
Inanspruchnahme
Erwerber
unzureichenden
Schallschutzes
entstandenen
Schaden
blind
rechtliche
Annahme
Architekten
vertraut
hat
Reihenhäuser
müssten
doppelschalige
Ausführung
haben
"
senkrecht
geteilte
Wohneinheiten
"
verkauft
würden
.
Urteil
20
.
Dezember
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Auf
Revision
19
.
Zivilsenats
Beklagten
wird
Urteil
29
.
September
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
1
.
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
nebst
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
Betrag
5.442,98
6
.
Dezember
weiteren
Betrag
Höhe
14
.
April
zahlen
.
2
.
wird
festgestellt
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Drittel
weiteren
Schadens
ersetzen
Reihenhäuser
Anlage
weg
zweischaligen
Trennwänden
geplant
hat
hat
ausführen
lassen
.
3
.
wird
weiter
festgestellt
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
weiteren
Schaden
ersetzen
Reihenhäusern
Anlage
weg
gehörige
Tiefgarage
zweiten
Fluchtweg
geplant
hat
hat
ausführen
lassen
.
4
.
Übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
II
.
weitergehende
Berufung
Klägerin
weitergehende
Revision
Beklagten
werden
zurückgewiesen
.
.
Kosten
Rechtsstreits
erster
Instanz
tragen
Klägerin
%
Beklagte
%
.
Kosten
Berufungsverfahrens
tragen
Klägerin
%
Beklagte
%
.
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
Klägerin
Dritteln
Beklagte
Drittel
.
Tatbestand
:
Klägerin
Bauträgerin
macht
Beklagten
Schadensersatzansprüche
Architektenvertrag
geltend
.
Klägerin
errichtete
äußeren
Erscheinungsbild
Reihenhauszeilen
jeweils
Reihenhäusern
Gebäudezeilen
liegenden
Tiefgarage
.
Planung
Bauüberwachung
hatte
Beklagten
mündlich
beauftragt
.
plante
Objekte
einschaligen
Trennwänden
Tiefgarage
zweiten
Rettungsweg
Tiefgaragenzufahrt
steilen
Neigung
.
Klägerin
veräußerte
Wohneinheiten
"
Reihenhäuser
Form
Wohnungseigentum
"
.
Rechtsstreitigkeiten
Erwerber
konnte
beanspruchten
restlichen
Erwerbspreis
Hinblick
Mängel
Schallschutzes
Tiefgarage
realisieren
.
insoweit
geblich
entstandenen
Kosten
Auslagen
Höhe
verlangte
Beklagten
ersetzt
.
weiteren
Verfahren
verlangten
Erwerber
Feststellung
restlichen
Vergütungspflichten
Bauträgerverträgen
Minderung
erfüllt
seien
Klägerin
teilweisen
Rückzahlung
Erwerbspreises
verpflichtet
sei
.
Klägerin
hat
erstinstanzlich
beantragt
Beklagten
Zahlung
Zinsen
verurteilen
weiter
verurteilen
Ansprüchen
freizustellen
weiteren
Verfahren
erhoben
wurden
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
Schaden
ersetzen
entstanden
ist
Reihenhäuser
zweischaligen
Trennwänden
geplant
hat
ausführen
lassen
Tiefgaragenzufahrt
WEG-Anlage
steil
angelegt
hat
zweiten
Fluchtweg
geplant
hat
ausführen
lassen
.
Landgericht
hat
Feststellungsklage
betreffend
zweiten
Rettungsweg
stattgegeben
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
hat
Klägerin
Berufung
eingelegt
zuletzt
beantragt
Beklagten
verurteilen
Zinsen
zahlen
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Schaden
ersetzen
Reihenhäuser
zweischaligen
Trennwänden
geplant
hat
hat
ausführen
lassen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
Abweisung
Klage
Übrigen
verurteilt
Klägerin
Zinsen
zahlen
Feststellungsantrag
entsprochen
.
Senat
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
teilweise
Erfolg
.
Klägerin
kann
Beklagten
lediglich
Drittel
Schadens
ersetzt
verlangen
beruht
Beklagte
Reihenhäuser
zweischaligen
Trennwänden
geplant
hat
hat
ausführen
lassen
.
Schuldverhältnis
sind
31
.
Dezember
geschlossene
Verträge
geltenden
Rechtsvorschriften
anwendbar
Art
.
§
Satz
.
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Planung
Beklagten
sei
objektiv
mangelhaft
errichtenden
Reihenhäuser
lediglich
einschalige
Haustrennwände
entsprechend
geringen
Schallschutzmaß
vorgesehen
habe
.
Zeitpunkt
Planung
Jahre
seien
Einfamilien-Reihenhäuser
anerkannten
Regeln
Technik
bereits
zweischaligen
Haustrennwänden
auszuführen
gewesen
.
dementsprechendes
Schallschutzniveau
mindestens
habe
Beklagte
Inhalt
Architektenvertrags
vorsehen
müssen
.
Beklagte
Wohnungen
Mehrfamilienhäusern
habe
planen
sollen
habe
Konzept
"
senkrecht
geteilten
Wohneinheiten
"
entwickelt
zweischalige
Ausführung
Haustrennwände
aufgegeben
Einbußen
Schallschutz
hingenommen
worden
seien
.
Tatsächlich
seien
aber
weiterhin
Reihenhäuser
planen
gewesen
.
Insoweit
komme
dinglich-rechtlich
Reihenhäuser
eigenem
Grundstück
Wohnungseigentum
ungeteiltem
Grund
handele
.
Maßgeblich
sei
bautechnische
Erscheinungsbild
Objekts
.
Beklagte
habe
Schallschutzniveau
vorzusehen
gehabt
Zeitpunkt
Planung
Reihenhäuser
allgemein
anerkannten
Regeln
Technik
entsprochen
habe
.
objektiv
mangelhafte
Planung
abgesenkten
Schallschutzniveau
müsste
Beklagte
nur
dann
haften
Klägerin
Risiko
funktionstauglichen
Planung
vertraglich
übernommen
hätte
.
Allein
Vereinbarung
Häuser
einschaligen
Haustrennwänden
Schallschutzniveau
Geschosswohnungsbau
planen
ergebe
Parteien
einig
gewesen
seien
funktionstaugliche
mangelhafte
Planung
habe
erstellt
werden
sollen
.
Klägerin
auch
Beklagte
seien
ersichtlich
ausgegangen
zulässig
sei
Reihenhäuser
Schallschutzstandard
Geschosswohnungsbau
planen
lediglich
Wohnungseigentumsgesetz
geteilt
rechtlich
Wohnungseigentum
anzusehen
seien
.
vertragliche
Vereinbarung
Beklagte
mangelhafte
Planung
liefern
dürfe
wäre
nur
dann
anzunehmen
Klägerin
Mangel
Planung
vollständig
aufgeklärt
worden
wäre
dann
Absenkung
Schallschutzstandards
einverstanden
gezeigt
hätte
.
sei
Fall
gewesen
.
Beklagte
habe
Klägerin
zwar
hingewiesen
gewählten
Ausführungsart
einschaligen
Haustrennwänden
durchgehenden
Geschossdecken
übliche
Schallschutzstandard
Reihenhäuser
erreicht
werden
würde
.
habe
aber
deutlich
gemacht
Planung
objektiv
mangelhaft
sein
würde
tatsächlich
Reihenhäuser
Geschosswohnungen
errichtet
werden
sollten
.
Gesellschaftern
Klägerin
sei
lediglich
klar
gewesen
Pläne
erhielten
Schallschutz
Standard
Geschosswohnungsbau
entsprechen
würden
.
auch
klar
gewesen
sei
Häuser
mangelhaften
Schalldämmung
erhalten
würden
nur
konkreten
Vereinbarung
Abweichung
Schallschutzstandards
Stand
Technik
erfolgreich
Erwerber
vertrieben
werden
könnten
Risiko
selbst
tragen
wollten
stehe
.
Mitverschulden
§
müsse
Klägerin
anrechnen
lassen
.
Allein
allenfalls
fahrlässige
Verwertung
fehlerhaften
Planung
Beklagten
Klägerin
Risiken
Vertriebsmöglichkeiten
Schallschutzstandards
vergewissern
könne
Mitverschulden
Bereich
Aufklärungspflichten
Architekten
begründen
.
II
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
vollem
Umfang
stand
.
1
.
Erwerber
haben
Klägerin
Anspruch
genommen
erworbenen
Objekte
lediglich
einschalige
Wand
benachbarten
Objekten
getrennt
erforderliche
Schallschutz
eingehalten
worden
war
.
Klägerin
Inanspruchnahme
entstandenen
Schaden
haftet
Beklagte
Grunde
gemäß
§
Abs.
§
Objekte
unzureichendem
Schallschutz
geplant
hat
.
Planung
Architekten
ist
mangelhaft
vertraglich
vereinbarte
Beschaffenheit
aufweist
.
vertraglich
geschuldete
Erfolg
bestimmt
allein
Erreichung
vereinbarten
Leistung
Ausführungsart
auch
Funktion
Werk
Willen
Parteien
erfüllen
soll
.
Abweichung
vereinbarten
Beschaffenheit
liegt
auch
dann
Vertrag
verfolgte
Zweck
Werkes
erreicht
wird
Werk
vereinbarte
Vertrag
vorausgesetzte
Funktion
erfüllt
.
gilt
unabhängig
Parteien
bestimmte
Leistung
bestimmtes
nungsdetail
vereinbart
haben
Urteil
29
.
September
NZBau
m.w
.
Grundsätzen
ist
Planung
Beklagten
mangelhaft
.
folgt
allerdings
Auffassung
Berufungsgerichts
Planung
"
objektiv
"
mangelhaft
ist
.
Maßgebend
ist
subjektive
Mangelbegriff
so
Parteien
vereinbarte
Beschaffenheit
abzustellen
ist
.
ist
Auslegung
Vertrages
ermitteln
.
Berufungsgericht
unterlassene
Auslegung
Vertrages
vereinbarten
Beschaffenheit
insbesondere
Vertrag
vorausgesetzten
vereinbarten
Funktion
Planung
kann
Senat
selbst
nachholen
weitere
Feststellungen
erwarten
sind
.
war
Beklagte
zunächst
beauftragt
Klägerin
Reihenhauszeilen
jeweils
Reihenhäusern
planen
.
Planung
diente
nur
Bebauung
Grundstücks
Reihenhäusern
.
Beklagten
war
bekannt
Klägerin
Bauträgerin
errichteten
Reihenhäuser
veräußern
wollte
.
Planung
verfolgte
auch
Zweck
Veräußerung
Reihenhäuser
ermöglichen
Inanspruchnahme
Klägerin
Planungsfehlern
vermeiden
.
Maßgeblich
ist
insoweit
Übereinstimmung
Planung
Parteien
entwickelten
Vorstellung
zukünftigen
Erwerber
veräußernden
Objekt
.
Einseitige
Vorstellungen
Klägerin
Qualitätsstandards
Reihenhäuser
vermarkten
wollte
bleiben
unberücksichtigt
.
Beklagte
hat
sodann
Kostenersparnis
Klägerin
Konzept
"
senkrecht
geteilten
Wohneinheiten
"
entwickelt
lediglich
einschalige
Ausführung
Trennwände
Grundlage
vorsah
-9-
häuser
Schallschutzstandard
Geschosswohnungsbau
geplant
veräußert
werden
können
Wohnungseigentumsgesetz
geteilt
werden
rechtlich
Wohnungseigentum
anzusehen
sind
.
Klägerin
hat
Konzept
Kenntnis
Umstandes
zugestimmt
Reihenhäuser
allgemein
anerkannten
Regeln
Technik
doppelschalige
Ausführung
Trennwände
erfordern
.
kann
dahinstehen
Abrede
Reihenhäuser
planen
geändert
worden
ist
Parteien
Vorschlag
Beklagten
übereingekommen
sind
Wohnobjekte
einschaligen
Trennwänden
auszuführen
.
Vereinbarung
ändert
jedenfalls
Zweckbestimmung
Beklagten
geschuldeten
Planung
.
ging
nach
vor
Planung
erstellen
Klägerin
Objekte
Grundlage
gemeinsamen
Vorstellung
Parteien
Mängelrügen
Erwerber
vermarkten
konnte
.
Zweckbestimmung
hat
Planung
Beklagten
verfehlt
so
mangelhaft
ist
.
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
auszugehen
Parteien
annahmen
sei
zulässig
Objekte
Schallschutzstandard
"
Wohnungseigentumsgesetz
geteilt
worden
sind
"
planen
.
Auch
dermaßen
veräußerten
Objekte
Klägerin
hat
abweichend
"
Reihenhäuser
Form
Wohnungseigentum
"
angeboten
hätten
mangelhaften
Schallschutz
aufgewiesen
.
Erwerber
hätten
Objekte
Recht
eingeordnet
konstruktiven
Ausführung
Reihenhäusern
entsprachen
übereinander
liegenden
Geschosse
angeboten
waren
senkrecht
geteilte
Wohneinheiten
dermaßen
gebildete
Einheit
separaten
Eingang
hatte
so
Erscheinungsbild
Reihenhäusern
entsprachen
.
Allein
abweichende
verständliche
Benennung
"
Wohnungseigentumsgesetz
geteilt
worden
sind
"
hätte
geändert
objektiven
Inhalt
Verträge
Klägerin
Erwerbern
Einheiten
verkauft
werden
sollten
Konstruktion
Ausführung
insbesondere
Schallschutz
betreffend
Reihenhäusern
entsprachen
.
Erwerber
können
Klägerin
planungsbedingt
mangelhaften
Schallschutzes
geltend
machen
.
unbeanstandet
gebliebenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
sind
Reihenhäuser
allgemein
anerkannten
Regeln
Technik
zweischaligen
Trennwänden
auszuführen
ist
erreichbare
Luftschallschutz
mindestens
geschuldet
vgl.
auch
Urteil
14
.
Juni
f.
.
Klägerin
schuldet
Erwerbern
Einhaltung
Anforderungen
allgemein
anerkannten
Regeln
Technik
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Unternehmer
grundsätzlich
einzuhaltender
Mindeststandard
gelten
vgl.
Urteil
14
.
Mai
.
hat
Erwerbern
Mindeststandard
abweichende
Vereinbarung
getroffen
Baubeschreibung
angegeben
hat
Haustrennwände
würden
"
einschalig
"
ausgeführt
werden
.
erschloss
Erwerber
verkauften
Reihenhäuser
aufwiesen
auch
vergleichbare
andere
zeitgleich
fertiggestellte
Reihenhäuser
erfüllten
.
abweichende
Vereinbarung
reicht
Hinweis
einschalige
Haustrennwand
Baubeschreibung
vgl.
Urteil
4
.
Juni
.
Erwerber
kann
Fachkunde
ersehen
Bauausführung
allgemein
anerkannten
Regeln
Technik
entsprechender
Schallschutz
erreicht
wird
.
Planung
Beklagten
sieht
lediglich
einschalige
Ausführung
Klägerin
mindestens
geschuldeten
Schallschutzwert
Ausführung
erreicht
.
Beklagte
hat
Mangel
Planung
auch
vertreten
.
Planung
beruht
Irrtum
Erwerbern
werde
Standard
Reihenhäusern
geschuldet
geplanten
Objekte
äußeren
Erscheinungsbild
Reihenhäusern
entsprechen
jedoch
"
Wohnungseigentumsgesetz
geteilt
worden
sind
"
veräußert
werden
.
Irrtum
ist
vermeidbar
Beklagten
hätte
Weiteres
einleuchten
müssen
Baugewerbe
erfahrene
Erwerber
Rolle
spielt
rechtliche
Konstruktion
gebildet
wird
Objekte
erwerben
äußeren
Erscheinungsbild
Reihenhäuser
einzuordnen
sind
.
2
.
Haftung
Beklagten
scheidet
Klägerin
verminderten
Schallschutz
ergebende
Risiko
rechtsgeschäftliche
Vereinbarung
übernommen
hätte
.
Allerdings
können
Parteien
rechtsgeschäftlich
vereinbaren
Auftraggeber
Risiko
übernimmt
Planung
werde
vorausgesetzte
Funktion
eigentlichen
Zweck
erfüllen
.
Architektenvertrag
dynamischen
Anpassungsprozess
unterliegt
kann
vertragliche
Risikoübernahme
Auftraggeber
auch
Vertragsschluss
Rahmen
Abstimmung
geplante
Bauvorhaben
erfolgen
.
Voraussetzung
derartige
vertragliche
Risikoübernahme
Auftraggeber
ist
Bedeutung
Tragweite
Risikos
erkannt
hat
Abänderung
Planung
entsteht
vgl.
Urteil
10
.
Februar
.
NZBau
360
;
Urteil
9
.
Mai
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
entschieden
Risikoübernahme
vorliegt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
sind
Beklagte
auch
Klägerin
ausgegangen
Beklagten
vorgeschlagene
Lösung
Problemen
Erwerbern
führt
.
Gesellschaftern
Klägerin
war
zwar
bekannt
Reihenhäuser
Trennwänden
zweischaliger
Ausführung
errichten
waren
sollten
allgemein
anerkannten
Regeln
Technik
entsprechen
.
unterlagen
aber
Beklagten
genährten
Irrtum
Erwerber
könnten
höheren
Schallschutz
Geschosswohnungen
verlangen
Objekte
"
Geschosswohnungen
"
verkauft
würden
.
Klägerin
hat
Risiko
übernehmen
wollen
Fehleinschätzung
lag
.
Vielmehr
ging
erkennbar
rechtliche
Konstruktion
nachteilig
sein
werde
.
Andere
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
3
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
aber
Mitverschulden
Klägerin
fehlerhaften
Planung
Inanspruchnahme
Erwerber
entstandenen
Schaden
verneint
.
Klägerin
hatte
bereits
ausgeführt
Beklagten
Vereinbarung
getroffen
Wohneinheiten
"
senkrecht
geteilte
Wohnungen
"
geplant
werden
sollten
.
ist
ebenso
Beklagte
ausgegangen
dermaßen
verkaufte
Objekte
genügten
Anforderungen
Schallschutz
Schallschutz
Geschosswohnungsbau
entsprach
Trennung
Wohneinheiten
einschalig
erfolgte
.
Einschätzung
beruhte
fehlerhaften
rechtlichen
Bewertung
Inhalts
Erwerbern
geschlossenen
Verträge
.
Bewertung
ist
außerordentlich
fern
liegend
.
ist
nachvollziehbar
Baugewerbe
erfahrene
Klägerin
ernsthaft
Meinung
sein
konnte
allgemein
anerkannten
Regeln
Technik
Reihenhäuser
geschuldeter
Schallschutz
sei
erforderlich
äußeren
Erscheinungsbild
errichteten
Reihenhäuser
Geschosswohnungen
Aufteilung
dann
tatsächlich
geschehen
ist
"
Reihenhäuser
Form
Wohnungseigentum
"
veräußert
.
Senat
hat
bereits
hingewiesen
Auftraggeber
blind
rechtliche
Annahme
planenden
Architekten
vertrauen
darf
Urteil
10
.
Februar
.
f.
NZBau
.
Auftraggeber
darf
Augen
verschließen
Annahme
Anschein
unzutreffend
ist
darf
Weiteres
Grundlage
unzutreffenden
Annahme
fehlerhaften
Planung
Bauwerk
errichten
lassen
.
Vielmehr
ist
eigenen
Interesse
gehalten
erkennbar
zweifelhafte
Rechtsauffassung
Architekten
überprüfen
notwendig
Rechtsrat
einzuholen
.
gilt
auch
Bauträger
Sachkunde
erkennen
muss
rechtliche
Annahme
letztlich
führen
könnte
Erwerber
berechtigten
Erwartungshaltung
enttäuschen
.
§
Abs.
sind
Verschuldensbeiträge
Klägerin
Beklagten
gegeneinander
abzuwägen
.
Abwägung
kann
Senat
selbst
vornehmen
weitere
Feststellungen
erwarten
sind
.
ist
auszugehen
Beklagte
unzutreffenden
Hinweis
könnten
Reihenhäuser
"
senkrecht
geteilte
Wohneinheiten
"
geplant
ausgeführt
werden
auch
nur
Schallschutz
Wohnungen
erfordern
würden
einschaligen
Trennwänden
geplant
ausgeführt
werden
könnten
"
Grundstein
"
unzureichenden
Schallschutz
Reihenhäuser
gelegt
hat
.
anderen
Seite
fällt
ganz
erheblich
Gewicht
Klägerin
naheliegende
Überlegung
Vorschlag
unterlassen
dann
sogar
Wohneinheiten
später
Reihenhäuser
vermarktet
hat
bewusst
war
Wohneinheiten
Reihenhäuser
üblichen
Schallschutz
besitzen
.
Berücksichtigung
Umstände
erscheint
gerechtfertigt
Beklagten
Drittel
Klägerin
Dritteln
mangelhaften
Planung
erwachsenen
noch
erwachsenden
Schaden
haften
lassen
.
.
Kostenentscheidung
erstinstanzliche
Verfahren
beruht
Abs.
Berufungsverfahren
§
Abs.
§
Abs.
Satz
;
Kostenentscheidung
Revisionsverfahren
ergibt
Abs.
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
18.08.2010
Entscheidung