NAMEN Verkündet : 20 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § . § Abs. Planung Architekten Bauträger ist getroffenen Vereinbarung Trennwände einschalig planen mangelhaft Vertragsparteien vorausgesetzten Zweck erfüllt mangelfreie Veräußerung so errichteten Bauwerks Erwerber ermöglichen zweischalige Ausführung Trennwände geschuldet wird . Bauträger trifft erhebliches Mitverschulden Inanspruchnahme Erwerber unzureichenden Schallschutzes entstandenen Schaden blind rechtliche Annahme Architekten vertraut hat Reihenhäuser müssten doppelschalige Ausführung haben " senkrecht geteilte Wohneinheiten " verkauft würden . Urteil 20 . Dezember VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Auf Revision 19 . Zivilsenats Beklagten wird Urteil 29 . September abgeändert folgt neu gefasst : 1 . Beklagte wird verurteilt Klägerin € nebst Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz Betrag 5.442,98 € 6 . Dezember weiteren Betrag Höhe € 14 . April zahlen . 2 . wird festgestellt Beklagte verpflichtet ist Klägerin Drittel weiteren Schadens ersetzen Reihenhäuser Anlage weg zweischaligen Trennwänden geplant hat hat ausführen lassen . 3 . wird weiter festgestellt Beklagte verpflichtet ist Klägerin weiteren Schaden ersetzen Reihenhäusern Anlage weg gehörige Tiefgarage zweiten Fluchtweg geplant hat hat ausführen lassen . 4 . Übrigen wird Klage abgewiesen . II . weitergehende Berufung Klägerin weitergehende Revision Beklagten werden zurückgewiesen . . Kosten Rechtsstreits erster Instanz tragen Klägerin % Beklagte % . Kosten Berufungsverfahrens tragen Klägerin % Beklagte % . Kosten Revisionsverfahrens tragen Klägerin Dritteln Beklagte Drittel . Tatbestand : Klägerin Bauträgerin macht Beklagten Schadensersatzansprüche Architektenvertrag geltend . Klägerin errichtete äußeren Erscheinungsbild Reihenhauszeilen jeweils Reihenhäusern Gebäudezeilen liegenden Tiefgarage . Planung Bauüberwachung hatte Beklagten mündlich beauftragt . plante Objekte einschaligen Trennwänden Tiefgarage zweiten Rettungsweg Tiefgaragenzufahrt steilen Neigung . Klägerin veräußerte Wohneinheiten " Reihenhäuser Form Wohnungseigentum " . Rechtsstreitigkeiten Erwerber konnte beanspruchten restlichen Erwerbspreis Hinblick Mängel Schallschutzes Tiefgarage realisieren . insoweit geblich entstandenen Kosten Auslagen Höhe € verlangte Beklagten ersetzt . weiteren Verfahren verlangten Erwerber Feststellung restlichen Vergütungspflichten Bauträgerverträgen Minderung erfüllt seien Klägerin teilweisen Rückzahlung Erwerbspreises verpflichtet sei . Klägerin hat erstinstanzlich beantragt Beklagten Zahlung € Zinsen verurteilen weiter verurteilen Ansprüchen freizustellen weiteren Verfahren erhoben wurden festzustellen Beklagte verpflichtet ist Schaden ersetzen entstanden ist Reihenhäuser zweischaligen Trennwänden geplant hat ausführen lassen Tiefgaragenzufahrt WEG-Anlage steil angelegt hat zweiten Fluchtweg geplant hat ausführen lassen . Landgericht hat Feststellungsklage betreffend zweiten Rettungsweg stattgegeben Klage Übrigen abgewiesen . hat Klägerin Berufung eingelegt zuletzt beantragt Beklagten verurteilen € Zinsen zahlen festzustellen Beklagte verpflichtet ist Klägerin Schaden ersetzen Reihenhäuser zweischaligen Trennwänden geplant hat hat ausführen lassen . Berufungsgericht hat Beklagten Abweisung Klage Übrigen verurteilt Klägerin € Zinsen zahlen Feststellungsantrag entsprochen . Senat zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung erstinstanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe : Revision hat teilweise Erfolg . Klägerin kann Beklagten lediglich Drittel Schadens ersetzt verlangen beruht Beklagte Reihenhäuser zweischaligen Trennwänden geplant hat hat ausführen lassen . Schuldverhältnis sind 31 . Dezember geschlossene Verträge geltenden Rechtsvorschriften anwendbar Art . § Satz . Berufungsgericht ist Auffassung Planung Beklagten sei objektiv mangelhaft errichtenden Reihenhäuser lediglich einschalige Haustrennwände entsprechend geringen Schallschutzmaß vorgesehen habe . Zeitpunkt Planung Jahre seien Einfamilien-Reihenhäuser anerkannten Regeln Technik bereits zweischaligen Haustrennwänden auszuführen gewesen . dementsprechendes Schallschutzniveau mindestens habe Beklagte Inhalt Architektenvertrags vorsehen müssen . Beklagte Wohnungen Mehrfamilienhäusern habe planen sollen habe Konzept " senkrecht geteilten Wohneinheiten " entwickelt zweischalige Ausführung Haustrennwände aufgegeben Einbußen Schallschutz hingenommen worden seien . Tatsächlich seien aber weiterhin Reihenhäuser planen gewesen . Insoweit komme dinglich-rechtlich Reihenhäuser eigenem Grundstück Wohnungseigentum ungeteiltem Grund handele . Maßgeblich sei bautechnische Erscheinungsbild Objekts . Beklagte habe Schallschutzniveau vorzusehen gehabt Zeitpunkt Planung Reihenhäuser allgemein anerkannten Regeln Technik entsprochen habe . objektiv mangelhafte Planung abgesenkten Schallschutzniveau müsste Beklagte nur dann haften Klägerin Risiko funktionstauglichen Planung vertraglich übernommen hätte . Allein Vereinbarung Häuser einschaligen Haustrennwänden Schallschutzniveau Geschosswohnungsbau planen ergebe Parteien einig gewesen seien funktionstaugliche mangelhafte Planung habe erstellt werden sollen . Klägerin auch Beklagte seien ersichtlich ausgegangen zulässig sei Reihenhäuser Schallschutzstandard Geschosswohnungsbau planen lediglich Wohnungseigentumsgesetz geteilt rechtlich Wohnungseigentum anzusehen seien . vertragliche Vereinbarung Beklagte mangelhafte Planung liefern dürfe wäre nur dann anzunehmen Klägerin Mangel Planung vollständig aufgeklärt worden wäre dann Absenkung Schallschutzstandards einverstanden gezeigt hätte . sei Fall gewesen . Beklagte habe Klägerin zwar hingewiesen gewählten Ausführungsart einschaligen Haustrennwänden durchgehenden Geschossdecken übliche Schallschutzstandard Reihenhäuser erreicht werden würde . habe aber deutlich gemacht Planung objektiv mangelhaft sein würde tatsächlich Reihenhäuser Geschosswohnungen errichtet werden sollten . Gesellschaftern Klägerin sei lediglich klar gewesen Pläne erhielten Schallschutz Standard Geschosswohnungsbau entsprechen würden . auch klar gewesen sei Häuser mangelhaften Schalldämmung erhalten würden nur konkreten Vereinbarung Abweichung Schallschutzstandards Stand Technik erfolgreich Erwerber vertrieben werden könnten Risiko selbst tragen wollten stehe . Mitverschulden § müsse Klägerin anrechnen lassen . Allein allenfalls fahrlässige Verwertung fehlerhaften Planung Beklagten Klägerin Risiken Vertriebsmöglichkeiten Schallschutzstandards vergewissern könne Mitverschulden Bereich Aufklärungspflichten Architekten begründen . II . hält rechtlichen Überprüfung vollem Umfang stand . 1 . Erwerber haben Klägerin Anspruch genommen erworbenen Objekte lediglich einschalige Wand benachbarten Objekten getrennt erforderliche Schallschutz eingehalten worden war . Klägerin Inanspruchnahme entstandenen Schaden haftet Beklagte Grunde gemäß § Abs. § Objekte unzureichendem Schallschutz geplant hat . Planung Architekten ist mangelhaft vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist . vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt allein Erreichung vereinbarten Leistung Ausführungsart auch Funktion Werk Willen Parteien erfüllen soll . Abweichung vereinbarten Beschaffenheit liegt auch dann Vertrag verfolgte Zweck Werkes erreicht wird Werk vereinbarte Vertrag vorausgesetzte Funktion erfüllt . gilt unabhängig Parteien bestimmte Leistung bestimmtes nungsdetail vereinbart haben Urteil 29 . September NZBau m.w . Grundsätzen ist Planung Beklagten mangelhaft . folgt allerdings Auffassung Berufungsgerichts Planung " objektiv " mangelhaft ist . Maßgebend ist subjektive Mangelbegriff so Parteien vereinbarte Beschaffenheit abzustellen ist . ist Auslegung Vertrages ermitteln . Berufungsgericht unterlassene Auslegung Vertrages vereinbarten Beschaffenheit insbesondere Vertrag vorausgesetzten vereinbarten Funktion Planung kann Senat selbst nachholen weitere Feststellungen erwarten sind . war Beklagte zunächst beauftragt Klägerin Reihenhauszeilen jeweils Reihenhäusern planen . Planung diente nur Bebauung Grundstücks Reihenhäusern . Beklagten war bekannt Klägerin Bauträgerin errichteten Reihenhäuser veräußern wollte . Planung verfolgte auch Zweck Veräußerung Reihenhäuser ermöglichen Inanspruchnahme Klägerin Planungsfehlern vermeiden . Maßgeblich ist insoweit Übereinstimmung Planung Parteien entwickelten Vorstellung zukünftigen Erwerber veräußernden Objekt . Einseitige Vorstellungen Klägerin Qualitätsstandards Reihenhäuser vermarkten wollte bleiben unberücksichtigt . Beklagte hat sodann Kostenersparnis Klägerin Konzept " senkrecht geteilten Wohneinheiten " entwickelt lediglich einschalige Ausführung Trennwände Grundlage vorsah -9- häuser Schallschutzstandard Geschosswohnungsbau geplant veräußert werden können Wohnungseigentumsgesetz geteilt werden rechtlich Wohnungseigentum anzusehen sind . Klägerin hat Konzept Kenntnis Umstandes zugestimmt Reihenhäuser allgemein anerkannten Regeln Technik doppelschalige Ausführung Trennwände erfordern . kann dahinstehen Abrede Reihenhäuser planen geändert worden ist Parteien Vorschlag Beklagten übereingekommen sind Wohnobjekte einschaligen Trennwänden auszuführen . Vereinbarung ändert jedenfalls Zweckbestimmung Beklagten geschuldeten Planung . ging nach vor Planung erstellen Klägerin Objekte Grundlage gemeinsamen Vorstellung Parteien Mängelrügen Erwerber vermarkten konnte . Zweckbestimmung hat Planung Beklagten verfehlt so mangelhaft ist . ist Feststellungen Berufungsgerichts auszugehen Parteien annahmen sei zulässig Objekte Schallschutzstandard " Wohnungseigentumsgesetz geteilt worden sind " planen . Auch dermaßen veräußerten Objekte Klägerin hat abweichend " Reihenhäuser Form Wohnungseigentum " angeboten hätten mangelhaften Schallschutz aufgewiesen . Erwerber hätten Objekte Recht eingeordnet konstruktiven Ausführung Reihenhäusern entsprachen übereinander liegenden Geschosse angeboten waren senkrecht geteilte Wohneinheiten dermaßen gebildete Einheit separaten Eingang hatte so Erscheinungsbild Reihenhäusern entsprachen . Allein abweichende verständliche Benennung " Wohnungseigentumsgesetz geteilt worden sind " hätte geändert objektiven Inhalt Verträge Klägerin Erwerbern Einheiten verkauft werden sollten Konstruktion Ausführung insbesondere Schallschutz betreffend Reihenhäusern entsprachen . Erwerber können Klägerin planungsbedingt mangelhaften Schallschutzes geltend machen . unbeanstandet gebliebenen Feststellungen Berufungsgerichts sind Reihenhäuser allgemein anerkannten Regeln Technik zweischaligen Trennwänden auszuführen ist erreichbare Luftschallschutz mindestens geschuldet vgl. auch Urteil 14 . Juni f. . Klägerin schuldet Erwerbern Einhaltung Anforderungen allgemein anerkannten Regeln Technik ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Unternehmer grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard gelten vgl. Urteil 14 . Mai . hat Erwerbern Mindeststandard abweichende Vereinbarung getroffen Baubeschreibung angegeben hat Haustrennwände würden " einschalig " ausgeführt werden . erschloss Erwerber verkauften Reihenhäuser aufwiesen auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte Reihenhäuser erfüllten . abweichende Vereinbarung reicht Hinweis einschalige Haustrennwand Baubeschreibung vgl. Urteil 4 . Juni . Erwerber kann Fachkunde ersehen Bauausführung allgemein anerkannten Regeln Technik entsprechender Schallschutz erreicht wird . Planung Beklagten sieht lediglich einschalige Ausführung Klägerin mindestens geschuldeten Schallschutzwert Ausführung erreicht . Beklagte hat Mangel Planung auch vertreten . Planung beruht Irrtum Erwerbern werde Standard Reihenhäusern geschuldet geplanten Objekte äußeren Erscheinungsbild Reihenhäusern entsprechen jedoch " Wohnungseigentumsgesetz geteilt worden sind " veräußert werden . Irrtum ist vermeidbar Beklagten hätte Weiteres einleuchten müssen Baugewerbe erfahrene Erwerber Rolle spielt rechtliche Konstruktion gebildet wird Objekte erwerben äußeren Erscheinungsbild Reihenhäuser einzuordnen sind . 2 . Haftung Beklagten scheidet Klägerin verminderten Schallschutz ergebende Risiko rechtsgeschäftliche Vereinbarung übernommen hätte . Allerdings können Parteien rechtsgeschäftlich vereinbaren Auftraggeber Risiko übernimmt Planung werde vorausgesetzte Funktion eigentlichen Zweck erfüllen . Architektenvertrag dynamischen Anpassungsprozess unterliegt kann vertragliche Risikoübernahme Auftraggeber auch Vertragsschluss Rahmen Abstimmung geplante Bauvorhaben erfolgen . Voraussetzung derartige vertragliche Risikoübernahme Auftraggeber ist Bedeutung Tragweite Risikos erkannt hat Abänderung Planung entsteht vgl. Urteil 10 . Februar . NZBau 360 ; Urteil 9 . Mai . Zutreffend hat Berufungsgericht entschieden Risikoübernahme vorliegt . Feststellungen Berufungsgerichts sind Beklagte auch Klägerin ausgegangen Beklagten vorgeschlagene Lösung Problemen Erwerbern führt . Gesellschaftern Klägerin war zwar bekannt Reihenhäuser Trennwänden zweischaliger Ausführung errichten waren sollten allgemein anerkannten Regeln Technik entsprechen . unterlagen aber Beklagten genährten Irrtum Erwerber könnten höheren Schallschutz Geschosswohnungen verlangen Objekte " Geschosswohnungen " verkauft würden . Klägerin hat Risiko übernehmen wollen Fehleinschätzung lag . Vielmehr ging erkennbar rechtliche Konstruktion nachteilig sein werde . Andere Feststellungen hat Berufungsgericht getroffen . 3 . Unrecht hat Berufungsgericht aber Mitverschulden Klägerin fehlerhaften Planung Inanspruchnahme Erwerber entstandenen Schaden verneint . Klägerin hatte bereits ausgeführt Beklagten Vereinbarung getroffen Wohneinheiten " senkrecht geteilte Wohnungen " geplant werden sollten . ist ebenso Beklagte ausgegangen dermaßen verkaufte Objekte genügten Anforderungen Schallschutz Schallschutz Geschosswohnungsbau entsprach Trennung Wohneinheiten einschalig erfolgte . Einschätzung beruhte fehlerhaften rechtlichen Bewertung Inhalts Erwerbern geschlossenen Verträge . Bewertung ist außerordentlich fern liegend . ist nachvollziehbar Baugewerbe erfahrene Klägerin ernsthaft Meinung sein konnte allgemein anerkannten Regeln Technik Reihenhäuser geschuldeter Schallschutz sei erforderlich äußeren Erscheinungsbild errichteten Reihenhäuser Geschosswohnungen Aufteilung dann tatsächlich geschehen ist " Reihenhäuser Form Wohnungseigentum " veräußert . Senat hat bereits hingewiesen Auftraggeber blind rechtliche Annahme planenden Architekten vertrauen darf Urteil 10 . Februar . f. NZBau . Auftraggeber darf Augen verschließen Annahme Anschein unzutreffend ist darf Weiteres Grundlage unzutreffenden Annahme fehlerhaften Planung Bauwerk errichten lassen . Vielmehr ist eigenen Interesse gehalten erkennbar zweifelhafte Rechtsauffassung Architekten überprüfen notwendig Rechtsrat einzuholen . gilt auch Bauträger Sachkunde erkennen muss rechtliche Annahme letztlich führen könnte Erwerber berechtigten Erwartungshaltung enttäuschen . § Abs. sind Verschuldensbeiträge Klägerin Beklagten gegeneinander abzuwägen . Abwägung kann Senat selbst vornehmen weitere Feststellungen erwarten sind . ist auszugehen Beklagte unzutreffenden Hinweis könnten Reihenhäuser " senkrecht geteilte Wohneinheiten " geplant ausgeführt werden auch nur Schallschutz Wohnungen erfordern würden einschaligen Trennwänden geplant ausgeführt werden könnten " Grundstein " unzureichenden Schallschutz Reihenhäuser gelegt hat . anderen Seite fällt ganz erheblich Gewicht Klägerin naheliegende Überlegung Vorschlag unterlassen dann sogar Wohneinheiten später Reihenhäuser vermarktet hat bewusst war Wohneinheiten Reihenhäuser üblichen Schallschutz besitzen . Berücksichtigung Umstände erscheint gerechtfertigt Beklagten Drittel Klägerin Dritteln mangelhaften Planung erwachsenen noch erwachsenden Schaden haften lassen . . Kostenentscheidung erstinstanzliche Verfahren beruht Abs. Berufungsverfahren § Abs. § Abs. Satz ; Kostenentscheidung Revisionsverfahren ergibt Abs. . Vorinstanzen : Entscheidung 18.08.2010 Entscheidung