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2.1 KiB

BESCHLUSS
26
Juli
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Beschwerde
wird
teilweise
stattgegeben
.
Urteil
23
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
Juli
wird
gemäß
§
Abs.
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Höhe
136.961,92
Klageforderung
geltend
gemachten
Mietzinsausfalls
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Übrigen
wird
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Streitwert
:
163.784,70
;
stattgebender
Teil
:
136.961,92
Gründe
:
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägerin
rechtliches
Gehör
verletzt
Art
.
Abs.
GG
.
1
.
Berufungsgericht
geht
erster
Instanz
gehaltene
Vortrag
Klägerin
Mängeln
gels
Bezugnahme
Berufungsbegründung
unterbreitet
worden
sei
.
Ansicht
trifft
.
Landgericht
hat
Klage
insoweit
unzutreffenden
Begründung
abgewiesen
fehle
notwendigen
Mitwirkung
Wohnungseigentümergemeinschaft
Klägerin
vorgetragene
Bevollmächtigung
übrigen
Miteigentümer
sei
zeitlich
inhaltlich
näher
konkretisiert
.
Klägerin
hat
Berufungsbegründung
Rechtsausführungen
angegriffen
Landgericht
unerheblich
angesehenen
Vortrag
einzelnen
Mängeln
wiederholt
.
hat
auch
ausdrücklich
so
doch
inzidenter
auch
Vortrag
aufrechterhalten
Bezug
genommen
.
Bezugnahme
war
zulässig
vgl.
Urteil
29
.
September
ZR
BVerfG
23
November
.
2
.
Auch
rechtlichen
Schlussfolgerungen
Berufungsgericht
so
gesehenen
mangelhaften
Substantiierung
Vortrags
Klägerin
Fertigstellung
Souterrainwohnung
gezogen
hat
beruhen
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
.
Verletzung
ergebenden
Hinweispflicht
stellt
hier
nur
Verfahrensfehler
hat
Hinblick
Klägerin
verfehlte
Rechtsauffassungen
Instanzgerichte
Notwendigkeit
Vortrags
mehrfach
fehlgeleitet
worden
ist
verfassungsrechtliche
Bedeutung
.
3
.
Verstößen
rechtliche
Gehör
Klägerin
kann
Klageabweisung
Ausnahme
Aberkennung
Mietausfallschadens
beruhen
.
Letzteren
ist
Zulassungsgrund
Sinne
§
Abs.
gegeben
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung