BESCHLUSS 26 Juli Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterin beschlossen : Beschwerde wird teilweise stattgegeben . Urteil 23 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 Juli wird gemäß § Abs. Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Höhe 136.961,92 € Klageforderung geltend gemachten Mietzinsausfalls zurückgewiesen worden ist . Umfang wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Übrigen wird Beschwerde zurückgewiesen . Streitwert : 163.784,70 € ; stattgebender Teil : 136.961,92 € Gründe : Berufungsgericht hat Anspruch Klägerin rechtliches Gehör verletzt Art . Abs. GG . 1 . Berufungsgericht geht erster Instanz gehaltene Vortrag Klägerin Mängeln gels Bezugnahme Berufungsbegründung unterbreitet worden sei . Ansicht trifft . Landgericht hat Klage insoweit unzutreffenden Begründung abgewiesen fehle notwendigen Mitwirkung Wohnungseigentümergemeinschaft Klägerin vorgetragene Bevollmächtigung übrigen Miteigentümer sei zeitlich inhaltlich näher konkretisiert . Klägerin hat Berufungsbegründung Rechtsausführungen angegriffen Landgericht unerheblich angesehenen Vortrag einzelnen Mängeln wiederholt . hat auch ausdrücklich so doch inzidenter auch Vortrag aufrechterhalten Bezug genommen . Bezugnahme war zulässig vgl. Urteil 29 . September ZR BVerfG 23 November . 2 . Auch rechtlichen Schlussfolgerungen Berufungsgericht so gesehenen mangelhaften Substantiierung Vortrags Klägerin Fertigstellung Souterrainwohnung gezogen hat beruhen Verstoß Art . Abs. GG . Verletzung ergebenden Hinweispflicht stellt hier nur Verfahrensfehler hat Hinblick Klägerin verfehlte Rechtsauffassungen Instanzgerichte Notwendigkeit Vortrags mehrfach fehlgeleitet worden ist verfassungsrechtliche Bedeutung . 3 . Verstößen rechtliche Gehör Klägerin kann Klageabweisung Ausnahme Aberkennung Mietausfallschadens beruhen . Letzteren ist Zulassungsgrund Sinne § Abs. gegeben . Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung