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867 lines
7.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
August
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
VOB/B
§
Nr.
Abs.
Gericht
muss
gekündigten
Pauschalpreisvertrag
Auftragnehmer
prüfbar
abgerechnet
hat
Sachprüfung
eintreten
Höhe
geltend
gemachte
Werklohnforderung
berechtigt
ist
.
Hat
Auftraggeber
Richtigkeit
Schlussrechnung
substantiiert
bestritten
ist
Beweis
erheben
Anschluss
Versäumnisurteil
13
Juli
NZBau
.
Urteil
25
.
August
OLG
ECLI
:
:
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
August
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Graßnack
Sacher
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
Folgenden
:
Schuldnerin
.
fordert
Beklagten
Zahlung
restlichen
Werklohns
.
Beklagte
beauftragte
Schuldnerin
Generalunternehmervertrag
2
.
März
Einbeziehung
VOB/B
Errichtung
Mehrfamilienhäusern
pauschalpreis
.
Vertrag
ist
§
folgende
Regelung
enthalten
:
"
Bauzeit
Höhe
gesetzlichen
Mehrwertsteuer
ändert
erstellt
AN
Zeitpunkt
Mehrwertsteueränderung
erbrachten
berechenbaren
Teilleistungen
Abrechnung
steuerlichen
Vorschriften
.
Zeitpunkt
noch
erbringenden
Teilleistungen
erfolgt
Berechnung
Mehrwertsteuer
dann
geltenden
Sätzen
.
"
Zeitraum
Juni
April
erbrachte
Schuldnerin
Großteil
vertraglichen
Leistungen
3
.
April
Insolvenzantrag
stellte
.
Beklagte
kündigte
11
.
April
Vertrag
sofortiger
Wirkung
.
1
.
Juni
wurde
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
Kläger
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Parteien
erstellten
Begehung
3
.
Mai
"
"
überschriebene
Liste
streitig
ist
lediglich
Bautenstand
dokumentieren
sollte
Mängelliste
darstellte
.
Kläger
legte
21
.
Juni
Schlussrechnung
17
.
August
korrigierte
Schlussrechnung
Schuldnerin
erbrachten
Leistungen
Abzügen
näher
bezeichnete
Mängel
Beklagten
bereits
geleisteten
Zahlungen
noch
Betrag
Höhe
213.781,24
geltend
macht
.
Landgericht
hat
Beklagten
Abweisung
Teils
geltend
gemachten
Zinsen
Zahlung
Höhe
213.781,24
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
führt
Schlussrechnungsforderung
Schuldnerin
sei
inhaltlich
schlüssig
dargetan
Schlussrechnung
enthaltenen
Aufmaße
Beklagten
bestritten
worden
wären
.
Beklagte
habe
klargestellt
allein
Streit
Hinblick
Meinung
völlig
überhöhten
Einheitspreise
bestehe
Überzeugung
damaligen
Vertragskalkulation
Schuldnerin
zugrunde
gelegen
haben
könnten
.
Beklagte
wende
inhaltliche
Richtigkeit
Kläger
Abrechnungsgrundlage
gemachten
Kalkulation
Begründung
Auffassung
diverse
Angebote
verschiedener
Firmen
unterschiedlichen
jedoch
Gewerken
vorlege
.
Vortrag
allein
reiche
sachliche
Richtigkeit
klägerischen
Kalkulation
Frage
stellen
.
verbiete
Addition
preisgünstigerer
Einzelunternehmer
jeweiligen
Gewerke
abzustellen
.
müsse
Beklagte
dann
aber
auch
nur
einzelne
Gewerke
gegenrechnen
.
Weiterer
konkreter
Vortrag
Beklagten
klägerische
Kalkulationsgrundlage
zutreffe
angemessen
sei
läge
so
Einholung
Sachverständigengutachtens
veranlasst
gewesen
sei
.
Kläger
anerkannten
berücksichtigten
Ersatzvornahmekosten
Beseitigung
Mängeln
Höhe
insgesamt
netto
komme
weiterer
Abzug
Schlussrechnung
Minderung
§
Nr.
VOB/B
Wege
Aufrechnung
Ansprüchen
gemäß
§
Nr.
Abs.
VOB/B
Ersatzvornahme
Betracht
.
Aufrechenbare
Schadensersatzansprüche
Beklagten
streitgegenständlichen
Bauvorhaben
seien
hinreichend
substantiiert
dargetan
.
Zwar
könne
Beklagte
Kläger
§
Nr.
Abs.
Satz
VOB/B
grundsätzlich
Schadensersatz
Nichterfüllung
Kündigung
ausgeführten
Leistungen
verlangen
heißt
insbesondere
Fertigstellungsmehrkosten
.
Sachvortrag
sei
jedoch
hinreichend
substantiiert
differenziere
Fertigstellungsarbeiten
einerseits
Mängelbeseitigungsarbeiten
andererseits
.
klägerischen
Schlussrechnung
sei
Auffassung
Beklagten
insgesamt
Umsatzsteuersatz
%
zugrunde
legen
nur
%
.
Unstreitig
sei
Baumaßnahme
noch
einmal
Zeitpunkt
11
.
April
ausgesprochenen
Kündigung
vertragsgemäß
hergestellt
gewesen
Stichtag
1
.
Januar
Höhe
Ansatz
bringenden
Umsatzsteuersatzes
maßgeblich
sei
.
Schuldnerin
habe
Stichtag
auch
Teilleistungen
umsatzsteuerrechtlichen
Sinne
ausgeführt
.
II
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Kläger
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
zuerkannt
werden
.
Ausgangspunkt
zutreffend
geht
Berufungsgericht
Beklagte
Hinblick
Schuldnerin
gestellten
Insolvenzantrag
§
Nr.
Abs.
VOB/B
Kündigung
Generalunternehmervertrags
berechtigt
gewesen
ist
vgl.
Urteil
7
.
April
NZBau
Veröffentlichung
vorgesehen
;
Urteil
16
.
Juni
.
Schuldnerin
lediglich
Vergütungsanspruch
Kündigung
erbrachten
Leistungen
§
Abs.
zusteht
.
Annahme
Berufungsgerichts
Schlussrechnungsforderung
sei
inhaltlich
schlüssig
dargetan
wird
Revision
angegriffen
.
begegnet
revisionsrechtlichen
Bedenken
.
Rechtlich
verfehlt
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Richtigkeit
Kläger
Abrechnungsgrundlage
gemachten
Kalkulation
hinreichend
bestritten
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muss
Gericht
gekündigten
Pauschalpreisvertrag
Auftragnehmer
prüfbar
abgerechnet
hat
Sachprüfung
eintreten
Höhe
geltend
gemachte
Werklohnforderung
berechtigt
ist
.
Hat
Auftraggeber
Richtigkeit
Schlussrechnung
substantiiert
bestritten
ist
Beweis
erheben
.
.
;
vgl.
Versäumnisurteil
13
Juli
juris
.
NZBau
637
;
Urteil
25
November
.
NZBau
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Bestreiten
verlangen
Auftraggeber
vollständige
Gegenrechnung
vornimmt
.
hat
Beklagte
inhaltliche
Richtigkeit
Kläger
erstellten
Schlussrechnung
hinreichend
bestritten
.
hat
Vorlage
dener
Angebote
einzelner
Handwerksunternehmer
geltend
gemacht
erbrachten
Leistungen
angesetzten
Einheitspreise
überhöht
seien
.
hat
Beklagte
substantiiertes
Bestreiten
stellenden
Anforderungen
genügt
.
Berufungsgericht
war
gehalten
Kläger
geltend
gemachte
Forderung
Beweis
erheben
.
2
.
Berufungsurteil
kann
bestehen
bleiben
.
ist
aufzuheben
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Gelegenheit
geben
erforderlichen
Feststellungen
nachzuholen
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
vorsorglich
Folgendes
:
1
.
Begründung
Berufungsgericht
Beklagten
Aufrechnung
gestellten
Kosten
Restfertigstellung
Mängelbeseitigung
zurückgewiesen
hat
ist
Grundlage
bisher
getroffenen
Feststellungen
tragfähig
.
Berufungsgericht
geforderte
Darlegung
Umfangs
Mängelbeseitigungskosten
einerseits
Fertigstellungsmehrkosten
andererseits
ist
nur
geboten
lediglich
Voraussetzungen
Anspruch
Beklagten
Ersatz
Fertigstellungsmehrkosten
§
Nr.
Abs.
Satz
VOB/B
jedoch
Anspruch
Ersatz
Mängelbeseitigungskosten
§
Nr.
Abs.
VOB/B
vorliegen
vgl.
Urteil
8
.
Oktober
f.
.
.
.
hat
Berufungsgericht
bislang
festgestellt
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
ferner
Unrecht
Anspruch
Abrechnung
31
.
Dezember
erbrachten
Teilleistungen
Hinblick
Änderung
Umsatzsteuersatzes
1
.
Januar
versagt
.
Unabhängig
Teilleistungsvereinbarung
Sinne
Abs.
Nr.
Satz
UStG
vorliegt
kann
Anspruch
Beklagten
vertraglichen
Vereinbarung
Schuldnerin
selbst
ergeben
zu
Umsatzsteuererhöhung
erbrachten
Leistungen
gesondert
abzurechnen
lediglich
Stichtag
erbrachten
Leistungen
geänderten
Umsatzsteuersatz
unterwerfen
sind
.
Beklagten
vertraglicher
Anspruch
zusteht
hat
Berufungsgericht
bislang
geprüft
.
Sacher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung