NAMEN Verkündet : 25 . August Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; VOB/B § Nr. Abs. Gericht muss gekündigten Pauschalpreisvertrag Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat Sachprüfung eintreten Höhe geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist . Hat Auftraggeber Richtigkeit Schlussrechnung substantiiert bestritten ist Beweis erheben Anschluss Versäumnisurteil 13 Juli NZBau . Urteil 25 . August OLG ECLI : : VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . August Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Graßnack Sacher Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen GmbH Folgenden : Schuldnerin . fordert Beklagten Zahlung restlichen Werklohns . Beklagte beauftragte Schuldnerin Generalunternehmervertrag 2 . März Einbeziehung VOB/B Errichtung Mehrfamilienhäusern pauschalpreis € . Vertrag ist § folgende Regelung enthalten : " Bauzeit Höhe gesetzlichen Mehrwertsteuer ändert erstellt AN Zeitpunkt Mehrwertsteueränderung erbrachten berechenbaren Teilleistungen Abrechnung steuerlichen Vorschriften . Zeitpunkt noch erbringenden Teilleistungen erfolgt Berechnung Mehrwertsteuer dann geltenden Sätzen . " Zeitraum Juni April erbrachte Schuldnerin Großteil vertraglichen Leistungen 3 . April Insolvenzantrag stellte . Beklagte kündigte 11 . April Vertrag sofortiger Wirkung . 1 . Juni wurde Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet Kläger Insolvenzverwalter bestellt . Parteien erstellten Begehung 3 . Mai " " überschriebene Liste streitig ist lediglich Bautenstand dokumentieren sollte Mängelliste darstellte . Kläger legte 21 . Juni Schlussrechnung 17 . August korrigierte Schlussrechnung Schuldnerin erbrachten Leistungen Abzügen näher bezeichnete Mängel Beklagten bereits geleisteten Zahlungen noch Betrag Höhe 213.781,24 € geltend macht . Landgericht hat Beklagten Abweisung Teils geltend gemachten Zinsen Zahlung Höhe 213.781,24 € verurteilt . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht führt Schlussrechnungsforderung Schuldnerin sei inhaltlich schlüssig dargetan Schlussrechnung enthaltenen Aufmaße Beklagten bestritten worden wären . Beklagte habe klargestellt allein Streit Hinblick Meinung völlig überhöhten Einheitspreise bestehe Überzeugung damaligen Vertragskalkulation Schuldnerin zugrunde gelegen haben könnten . Beklagte wende inhaltliche Richtigkeit Kläger Abrechnungsgrundlage gemachten Kalkulation Begründung Auffassung diverse Angebote verschiedener Firmen unterschiedlichen jedoch Gewerken vorlege . Vortrag allein reiche sachliche Richtigkeit klägerischen Kalkulation Frage stellen . verbiete Addition preisgünstigerer Einzelunternehmer jeweiligen Gewerke abzustellen . müsse Beklagte dann aber auch nur einzelne Gewerke gegenrechnen . Weiterer konkreter Vortrag Beklagten klägerische Kalkulationsgrundlage zutreffe angemessen sei läge so Einholung Sachverständigengutachtens veranlasst gewesen sei . Kläger anerkannten berücksichtigten Ersatzvornahmekosten Beseitigung Mängeln Höhe insgesamt € netto komme weiterer Abzug Schlussrechnung Minderung § Nr. VOB/B Wege Aufrechnung Ansprüchen gemäß § Nr. Abs. VOB/B Ersatzvornahme Betracht . Aufrechenbare Schadensersatzansprüche Beklagten streitgegenständlichen Bauvorhaben seien hinreichend substantiiert dargetan . Zwar könne Beklagte Kläger § Nr. Abs. Satz VOB/B grundsätzlich Schadensersatz Nichterfüllung Kündigung ausgeführten Leistungen verlangen heißt insbesondere Fertigstellungsmehrkosten . Sachvortrag sei jedoch hinreichend substantiiert differenziere Fertigstellungsarbeiten einerseits Mängelbeseitigungsarbeiten andererseits . klägerischen Schlussrechnung sei Auffassung Beklagten insgesamt Umsatzsteuersatz % zugrunde legen nur % . Unstreitig sei Baumaßnahme noch einmal Zeitpunkt 11 . April ausgesprochenen Kündigung vertragsgemäß hergestellt gewesen Stichtag 1 . Januar Höhe Ansatz bringenden Umsatzsteuersatzes maßgeblich sei . Schuldnerin habe Stichtag auch Teilleistungen umsatzsteuerrechtlichen Sinne ausgeführt . II . hält rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch zuerkannt werden . Ausgangspunkt zutreffend geht Berufungsgericht Beklagte Hinblick Schuldnerin gestellten Insolvenzantrag § Nr. Abs. VOB/B Kündigung Generalunternehmervertrags berechtigt gewesen ist vgl. Urteil 7 . April NZBau Veröffentlichung vorgesehen ; Urteil 16 . Juni . Schuldnerin lediglich Vergütungsanspruch Kündigung erbrachten Leistungen § Abs. zusteht . Annahme Berufungsgerichts Schlussrechnungsforderung sei inhaltlich schlüssig dargetan wird Revision angegriffen . begegnet revisionsrechtlichen Bedenken . Rechtlich verfehlt ist Auffassung Berufungsgerichts Beklagte habe Richtigkeit Kläger Abrechnungsgrundlage gemachten Kalkulation hinreichend bestritten . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muss Gericht gekündigten Pauschalpreisvertrag Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat Sachprüfung eintreten Höhe geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist . Hat Auftraggeber Richtigkeit Schlussrechnung substantiiert bestritten ist Beweis erheben . . ; vgl. Versäumnisurteil 13 Juli juris . NZBau 637 ; Urteil 25 November . NZBau . Auffassung Berufungsgerichts ist Bestreiten verlangen Auftraggeber vollständige Gegenrechnung vornimmt . hat Beklagte inhaltliche Richtigkeit Kläger erstellten Schlussrechnung hinreichend bestritten . hat Vorlage dener Angebote einzelner Handwerksunternehmer geltend gemacht erbrachten Leistungen angesetzten Einheitspreise überhöht seien . hat Beklagte substantiiertes Bestreiten stellenden Anforderungen genügt . Berufungsgericht war gehalten Kläger geltend gemachte Forderung Beweis erheben . 2 . Berufungsurteil kann bestehen bleiben . ist aufzuheben Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Gelegenheit geben erforderlichen Feststellungen nachzuholen . . weitere Verfahren weist Senat vorsorglich Folgendes : 1 . Begründung Berufungsgericht Beklagten Aufrechnung gestellten Kosten Restfertigstellung Mängelbeseitigung zurückgewiesen hat ist Grundlage bisher getroffenen Feststellungen tragfähig . Berufungsgericht geforderte Darlegung Umfangs Mängelbeseitigungskosten einerseits Fertigstellungsmehrkosten andererseits ist nur geboten lediglich Voraussetzungen Anspruch Beklagten Ersatz Fertigstellungsmehrkosten § Nr. Abs. Satz VOB/B jedoch Anspruch Ersatz Mängelbeseitigungskosten § Nr. Abs. VOB/B vorliegen vgl. Urteil 8 . Oktober f. . . . hat Berufungsgericht bislang festgestellt . 2 . Berufungsgericht hat Beklagten ferner Unrecht Anspruch Abrechnung 31 . Dezember erbrachten Teilleistungen Hinblick Änderung Umsatzsteuersatzes 1 . Januar versagt . Unabhängig Teilleistungsvereinbarung Sinne Abs. Nr. Satz UStG vorliegt kann Anspruch Beklagten vertraglichen Vereinbarung Schuldnerin selbst ergeben zu Umsatzsteuererhöhung erbrachten Leistungen gesondert abzurechnen lediglich Stichtag erbrachten Leistungen geänderten Umsatzsteuersatz unterwerfen sind . Beklagten vertraglicher Anspruch zusteht hat Berufungsgericht bislang geprüft . Sacher Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung