You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1663 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
Besteller
kann
Voraussetzungen
§
Abs.
§
Abs.
vorherige
Fristsetzung
Schadensersatz
Leistung
Mängel
Werkleistung
beanspruchen
Unternehmer
Nacherfüllung
Mängel
§
Abs.
Recht
unverhältnismäßig
verweigert
hat
.
Macht
Besteller
werkvertraglichen
Schadensersatz
Höhe
Mängelbeseitigungskosten
geltend
entsprechen
Beurteilung
Unverhältnismäßigkeit
Aufwands
§
Abs.
Satz
maßgeblichen
Kriterien
gemäß
§
Abs.
gebotenen
Prüfung
unverhältnismäßigen
heranzuziehen
sind
.
Urteil
11
.
Oktober
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Widerklage
Betrages
Zinsen
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Restwerklohn
Heizungsund
Sanitärinstallationsarbeiten
.
Widerklage
beansprucht
Beklagte
mangelbedingten
Schadensersatz
.
Klägerin
schloss
Beklagten
Mutter
Jahr
Vertrag
Erbringung
Installationsarbeiten
Doppelhaus
Beklagte
ist
Eigentümer
Doppelhaushälfte
6a
;
Doppelhaushälfte
steht
Eigentum
Mutter
Beklagten
.
Klage
beansprucht
Klägerin
Höhe
Doppelhaushälfte
Beklagten
ausgeführten
Werkleistungen
.
Restwerklohn
Arbeiten
Doppelhaushälfte
macht
Parallelverfahren
geltend
.
Beklagte
hat
Mängel
Doppelhaushälfte
betreffenden
Werkleistungen
behauptet
Klageforderung
übersteigenden
Kostenaufwand
beseitigt
werden
müssten
gemeint
Bezahlung
Restwerklohnforderung
Abnahme
Werkleistungen
ohnehin
noch
fällig
sei
jedenfalls
Beseitigung
Mängel
verweigern
dürfen
.
Landgericht
hat
Beklagten
Beweisaufnahme
Zahlung
Zinsen
vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten
Zahlung
weiteren
Zug
Zug
Beseitigung
näher
bezeichneter
Mängel
verurteilt
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
erstinstanzliche
Entscheidung
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
abgeändert
Beklagte
Zinsen
weitere
Zug
Zug
Beseitigung
Mängeln
zahlen
muss
.
hat
vorgerichtliche
Rechtsverfolgungskosten
zugesprochen
.
Berufungsverfahren
hat
Beklagte
Widerklage
erhoben
zuvor
Begründung
mangelbedingten
Leistungsverweigerungsrechts
geltend
gemachten
Kosten
Beseitigung
Mängeln
Dämmung
Befestigung
Bodenplatte
verlegten
Kaltwasserleitungen
Höhe
nunmehr
Wege
Schadensersatzes
verlangt
.
Berufungsgericht
hat
Schadensersatzforderung
gerechtfertigt
gehalten
Klägerin
Mängelbeseitigung
unverhältnismäßig
hohen
Nachbesserungsaufwandes
Recht
verweigert
habe
Beklagte
insoweit
Minderung
Werklohns
verweisen
lassen
müsse
.
hat
Feststellungen
gerichtlichen
Sachverständigen
unzureichenden
Isolierung
Warmwasserrohre
verbleibenden
technischen
Minderwert
Klageforderung
abgezogen
;
Widerklage
hat
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
wendet
Beklagte
nur
Aberkennung
Betrag
übersteigenden
Widerklageforderung
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
geltend
gemachten
Umfang
Aufhebung
Berufungsurteils
insoweit
Zurückverweisung
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
führt
Werkleistungen
Klägerin
seien
mangelhaft
Warmwasserleitungen
Bodenplatte
nur
mm
starken
Dämmung
versehen
habe
maßgeblichen
Bestimmungen
Energieeinsparverordnung
EnEV
Dämmung
Mindeststärke
mm
aufweisen
müsse
.
Beklagten
schon
Beginn
Dämmarbeiten
bewusst
gewesen
sei
Klägerin
vorgesehene
Ausführung
dennoch
zugelassen
habe
könne
insbesondere
Rücksicht
Erklärung
stets
derartige
Dämmung
verwenden
zwar
Verzicht
vertragsgerechte
Erstellung
Werkes
angesehen
werden
.
Gleichwohl
stehe
Beklagten
Widerklage
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
Klägerin
gemäß
Abs.
§
Abs.
berechtigt
gewesen
sei
Nacherfüllung
Unverhältnismäßigkeit
verweigern
.
Aufwand
Beseitigung
Rede
stehenden
Mängel
stehe
vernünftigen
Verhältnis
Vorteil
Beklagte
Nachbesserung
erlangen
könne
.
Interesse
Beseitigung
Mängel
sei
gering
Feststellungen
gerichtlichen
Sachverständigen
konkrete
Nutzung
Gebäudes
fachgerechte
Dämmung
Warmwasserleitungen
beeinträchtigt
sei
mangelbedingt
höhere
Energieverbrauch
lediglich
Mehrkosten
ca.
Jahr
führe
.
stünden
erhebliche
unangemessen
hohe
Nachbesserungskosten
ca.
.
Berücksichtige
Hintergrund
Klägerin
Mangel
vorsätzlich
grob
fahrlässig
verursacht
habe
Ausmaß
anzulastenden
Verschuldens
eher
gering
sei
Beklagte
seinerseits
Zeitgründen
sehenden
Auges
mangelhafte
Dämmung
Warmwasserrohre
hingenommen
habe
so
führe
Gesamtabwägung
maßgeblichen
Umstände
Klägerin
berechtigt
sei
Nacherfüllung
Unverhältnismäßigkeit
verweigern
.
Beklagte
könne
lediglich
Minderung
Form
angemessenen
Ausgleichs
Wertverlust
Werkes
verlangen
.
Maßgeblich
sei
verbliebene
technische
Minderwert
Grundlage
Sachverständigen
getroffenen
Feststellungen
veranschlagen
sei
.
Ausgleich
merkantilen
Minderwert
komme
Betracht
Nutzbarkeit
Gebäudes
eingeschränkt
Energieverbrauch
unwesentlich
sei
.
mangelbedingt
höhere
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
liegt
Erwägung
zugrunde
Besteller
Schadensersatz
Leistung
gemäß
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
festgestellter
Mängel
Werkleistungen
beanspruchen
kann
Unternehmer
Nacherfüllung
Mängel
§
Abs.
Recht
verweigert
hat
.
will
Minderung
Werklohns
Höhe
angemessenen
Ausgleichsbetrages
Wertverlust
Werkes
verweisen
.
wendet
Revision
Erfolg
.
Anspruch
Bestellers
Schadensersatz
schuldhaft
verursachte
Werkmängel
entfällt
schon
Unternehmer
Recht
gemäß
§
Abs.
einwendet
Mängel
beseitigen
müssen
.
darf
gemäß
§
Abs.
Nacherfüllung
verweigern
nur
unverhältnismäßigen
Kosten
möglich
ist
.
darf
Leistung
Fällen
faktischen
praktischen
Unmöglichkeit
gemäß
Abs.
verweigern
.
Fälle
ergibt
unmittelbar
Abs.
§
Besteller
Voraussetzungen
Abs.
§
Abs.
Schadensersatz
Leistung
Mängel
Werkleistung
vorherige
Fristsetzung
beanspruchen
kann
.
entsprechende
Regelung
Fall
Leistungsverweigerung
§
Abs.
fehlt
zwar
.
besteht
jedoch
Zweifel
Gesetzgeber
auch
Fall
Schadensersatzanspruch
Leistung
Voraussetzungen
§
Abs.
§
Abs.
eröffnen
wollte
.
ergibt
weiteres
§
Entstehung
grundsätzlich
Fristsetzung
bedarf
Unternehmer
Nacherfüllung
§
Abs.
verweigert
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
.
Höhe
Unternehmer
Schadensersatz
leisten
hat
Entschädigung
berechnen
ist
ergibt
Vorschriften
allgemeinen
Schadensrecht
§
§
.
.
Allerdings
kommt
Anspruch
Naturalrestitution
regelmäßig
Betracht
Erfüllung
vertraglichen
Leistung
herbeigeführt
würde
Besteller
gemäß
§
Abs.
gerade
mehr
verlangen
kann
.
ist
Geld
entschädigen
Urteil
6
November
.
Entschädigung
kann
Besteller
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
grundsätzlich
wahlweise
Differenz
Verkehrswert
Werkes
Mangel
ermitteln
Höhe
Aufwendungen
geltend
machen
vertragsgemäßen
Herstellung
Werkes
erforderlich
sind
Urteil
10
.
März
NZBau
461
;
Urteil
11
Juli
265
;
Urteil
26
.
Oktober
.
Besteller
Rechtsprechung
eröffnete
Möglichkeit
Schadensersatzanspruch
Mängelbeseitigungskosten
berechnen
gilt
uneingeschränkt
.
Senat
hat
bereits
entschieden
Schadensberechnung
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
Einwand
entgegengehalten
werden
kann
Aufwendungen
Mängelbeseitigung
seien
unverhältnismäßig
Urteil
26
.
Oktober
366
;
Urteil
27
.
März
;
Urteil
10
.
März
NZBau
461
;
Urteil
29
.
Juni
NZBau
.
Unverhältnismäßig
Sinne
sind
Aufwendungen
Beseitigung
Werkmangels
Richtung
Beseitigung
Mangels
erzielte
Erfolg
Teilerfolg
Abwägung
Umstände
Einzelfalls
vernünftigen
Verhältnis
Höhe
gemachten
Geldaufwandes
steht
Unternehmer
zugemutet
werden
kann
Besteller
sinnvoller
Weise
gemachten
Aufwendungen
tragen
müssen
.
Fall
würde
Glauben
widersprechen
Besteller
Aufwendungen
Unternehmer
anlasten
könnte
Urteil
26
.
Oktober
aaO
;
Urteil
27
.
März
aaO
;
Urteil
10
.
März
aaO
;
Urteil
29
.
Juni
aaO
.
Bundesgerichtshof
hat
bisher
entschieden
obigen
Grundsätzen
Beurteilung
Unverhältnismäßigkeit
Sinne
§
Abs.
Satz
maßgeblichen
Kriterien
entsprechen
Abs.
gebotenen
Prüfung
unverhältnismäßigen
heranzuziehen
sind
.
ist
bejahen
hier
werkvertraglicher
Schadensersatz
Höhe
Mängelbeseitigungskosten
beansprucht
wird
.
Zubilligung
Schadensersatzanspruches
soll
Besteller
Ausgleich
Nachteile
erhalten
mangelhafte
Ausführung
Werkleistung
entstanden
sind
.
Anspruch
monetären
Ausgleich
Mangelschäden
beruht
berechtigten
Interesse
Verwirklichung
Unternehmer
geschuldeten
.
soll
Beseitigung
Mängel
Ergebnis
besser
stehen
tauglicher
Nacherfüllung
Unternehmer
stünde
.
Dann
aber
besteht
vernünftiger
Grund
Unternehmer
-9-
Beseitigung
Mängeln
verbundenen
unverhältnismäßigen
Aufwands
gemäß
§
Abs.
verweigern
darf
Wege
Schadensersatzes
Erstattung
Mängelbeseitigungskosten
abzuverlangen
.
Umstand
Besteller
nur
Mängel
beanspruchen
kann
Unternehmer
vertreten
hat
folgt
.
entspricht
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beurteilung
Unverhältnismäßigkeit
§
Abs.
Verschulden
Unternehmers
berücksichtigen
ist
Urteil
23
.
Februar
ZfBR
;
vgl.
auch
Urteil
27
.
März
301
;
Urteil
10
November
NZBau
.
Liegt
Verschulden
fällt
ebenso
§
Abs.
Satz
Gewicht
hieraus
Notwendigkeit
ergeben
könnte
Unverhältnismäßigkeit
Rahmen
§
Abs.
Satz
anderen
Kriterien
unterwerfen
§
Abs.
gelten
.
folgt
Ergebnis
Besteller
mangelbedingten
Schadensersatz
stets
nur
Höhe
wertminderung
beanspruchen
kann
Unternehmer
Nacherfüllung
Recht
gemäß
§
Abs.
unverhältnismäßig
verweigert
hat
.
2
.
Anwendung
Grundsätze
kann
Entscheidung
Berufungsgerichts
Ergebnis
nur
Bestand
haben
Beklagten
zustehende
Schadensersatzanspruch
Betrag
übersteigt
Berufungsgericht
bereits
Wege
Minderung
technischen
Minderwert
Werks
zugebilligt
hat
.
ist
denkbar
Schadensersatz
Leistung
§
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
Ausgleich
technischen
Minderwert
mangelhaften
Werkleistung
beschränkt
sein
kann
zusätzliche
Wertminderung
Betracht
kommt
.
Beklagte
hat
Verfahren
Vorinstanzen
zwar
Minderung
geltend
gemacht
.
nimmt
Entscheidung
Berufungsgerichts
Punkt
jedoch
hin
beansprucht
Revision
nur
noch
übersteigenden
Teil
Schadensersatzforderung
.
trägt
Beklagte
Schadensbemessung
berücksichtigenden
Gesichtspunkt
Rechnung
Klägerin
zahlende
Vergütung
Höhe
rechtskräftig
zuerkannten
Minderungsbetrages
erspart
Vorteil
erlangt
haben
allgemeinen
schadensrechtlichen
Grundsätzen
Schadensersatzanspruch
anrechnen
lassen
muss
.
dahingehende
Entscheidung
kann
Senat
treffen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
bieten
ausreichende
Grundlage
Annahme
Beklagten
ersetzende
Schaden
veranschlagenden
technischen
Minderwert
beschränkt
ist
.
Berufungsgericht
hat
geprüft
Voraussetzungen
Abs.
Satz
erfüllt
sind
.
§
Abs.
getroffenen
Feststellungen
insoweit
herangezogen
werden
könnten
sind
unzureichend
maßgeblichen
Sachvortrag
Parteien
ausschöpfen
.
Allerdings
wirft
Revision
Berufungsgericht
Unrecht
habe
§
Abs.
vorzunehmenden
Abwägung
Regelung
§
Abs.
EnEV
hinreichende
Beachtung
geschenkt
Klägerin
eingehaltene
Mindestdämmung
Warmwasserleitungen
vorschreibe
.
Berufungsgericht
hat
Gesichtspunkt
berücksichtigt
zutreffend
fahrlässigen
Verstoß
Vorschriften
EnEV
ausgeht
.
weitergehende
Einwand
Revision
hier
wiege
Ergebnis
vertragsgerechten
Ausführung
Werkleistung
besonders
schwer
Klägerin
gesetzliche
Bestimmungen
verstoßen
habe
greift
ebenfalls
.
allein
führt
jedenfalls
Klägerin
Unverhältnismäßigkeit
Mängelbeseitigungskosten
berufen
kann
.
Beklagte
übersieht
gerade
Nichteinhaltung
Vorgaben
§
Abs.
EnEV
Mangelvorwurf
begründet
.
Unverhältnismäßigkeitsprüfung
Abs.
kommt
Satz
vorzunehmende
Bedeutung
schuldhaften
Verstoß
anerkannte
Regeln
Technik
vertragliche
Beschaffenheitsvereinbarungen
wird
.
Übrigen
ist
Beklagte
Gefahr
ausgesetzt
Entgegennahme
mangelhaften
Werkleistungen
selbst
Weise
gesetzliche
Bestimmungen
verstoßen
haben
entscheidender
Bedeutung
Abwägung
§
Abs.
Satz
sein
könnte
.
Maßgebend
ist
Energieeinsparverordnung
Fassung
8
.
Dezember
.
S.
.
war
Beklagte
zwar
verpflichtet
Vorgaben
§
Abs.
EnEV
entsprechende
Dämmung
Warmwasserleitungen
sorgen
.
muss
allerdings
befürchten
Nichteinhaltung
Vorgaben
Ordnungsmitteln
belegt
werden
Verordnungsgeber
erst
§
Energieeinsparverordnung
Fassung
1
.
Oktober
.
S.
eingeführt
hat
.
Unbegründet
ist
auch
Einwand
Revision
Berufungsgericht
habe
berücksichtigt
Klägerin
hohen
beseitigungsaufwand
schuldhaft
herbeigeführt
habe
entsprechende
Rüge
Beklagten
gesetzlich
vorgesehene
Dämmung
hingewiesen
habe
.
Sachverhalt
hat
Berufungsgericht
vertretbar
gewürdigt
zutreffend
hingewiesen
Beklagte
Bausachverständigen
Beginn
Verlegearbeiten
vermittelten
Kenntnis
Dämmung
Durchführung
Klägerin
vorgesehenen
Arbeiten
bestanden
selbst
beigetragen
habe
hohen
Kosten
entstanden
seien
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
Unverhältnismäßigkeit
Standpunkt
eingenommen
nur
Dämmung
Warmwasserleitungen
nachgebessert
werden
müsse
;
Kaltwasserleitungen
seien
betroffen
insoweit
Mindestanforderungen
Dämmung
bestünden
.
hat
Tatsachenvortrag
Beklagten
übergangen
Abwägung
hätte
berücksichtigen
müssen
.
Beklagte
hat
vorgetragen
Kaltwasserleitungen
mangelhaft
seien
ungedämmt
unmittelbar
warmgebenden
Rohrleitungen
lägen
vollständige
Schwitzwasserisolierung
verfügten
Gefahr
Salmonellenbildung
bestehe
.
seien
Rohrleitungen
nur
unzureichend
Textilgurt
Bolzenschussgerät
Sohlplatte
befestigt
worden
S.
Schriftsatzes
9
.
Februar
;
S.
Schriftsatzes
30
.
Januar
;
siehe
auch
S.
Schriftsatzes
25
.
März
.
Beklagte
hat
Schadensersatzforderung
auch
zumindest
teilweise
Mängeln
begründet
S.
Schriftsatzes
19
November
.
Berufungsgericht
hätte
aufklären
müssen
Streit
Vorhandensein
Mängel
besteht
gegebenenfalls
Beweis
Einholung
erheben
müssen
.
Aufklärung
Beklagten
behaupteten
Tatsachen
ist
Beurteilung
Unverhältnismäßigkeit
Bedeutung
Interesse
Beklagten
Mängelbeseitigung
Hinzutreten
weiterer
Mängel
Gewicht
erlangt
.
wird
Berufungsgericht
klären
haben
unzureichende
Dämmung
Kaltwasserleitungen
Gefahr
Salmonellenbildung
besteht
.
Sollte
gehende
Behauptung
Beklagten
zutreffen
wäre
kaum
zuzumuten
Risiko
tragen
müssen
.
3
.
Sollte
Berufungsgericht
erneuter
Prüfung
Unverhältnismäßigkeit
§
Abs.
Satz
Berücksichtigung
obigen
Ausführungen
Beklagten
Revision
vorgebrachten
Einwendungen
Ergebnis
kommen
Beklagte
Schadensersatz
nur
Höhe
mangelbedingten
Verkehrswertminderung
beanspruchen
kann
wird
Hinblick
eventuelle
weitere
Mängel
Folgen
zweckentsprechende
Verwendung
Werkleistungen
neu
befinden
müssen
Sachverständigen
geschätzte
technische
Minderwert
angemessenen
Ausgleich
darstellt
.
Gleiches
gilt
Entscheidung
Beklagten
merkantiler
Minderwert
ersetzen
sei
.
Recht
beanstandet
Revision
Punkt
Berufungsgericht
Annahme
Verkehrswert
Gebäudes
sei
tangiert
schlichten
Hinweis
nur
geringfügig
höheren
Energieverbrauch
hinausgehenden
Nutzungsnachteile
hinreichend
begründet
hat
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
21.07.2011