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74 lines
579 B

BESCHLUSS
9
.
Juni
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Juni
Richter
Hausmann
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Kammergerichts
24
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Bedenken
Ausführungen
Berufungsgerichts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
rechtfertigen
Zulassung
Zulassungsgrund
insoweit
dargetan
ist
.
übrigen
wird
Begründung
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
2
.
.
Gegenstandswert
:
139.071,39
Hausmann
Haß
Kuffer
Wiebel