BESCHLUSS 9 . Juni Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Juni Richter Hausmann Dr. Dr. Dr. Richterin beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Kammergerichts 24 . Mai wird zurückgewiesen . Bedenken Ausführungen Berufungsgerichts Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen Zulassung Zulassungsgrund insoweit dargetan ist . übrigen wird Begründung abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz 2 . . Gegenstandswert : 139.071,39 € Hausmann Haß Kuffer Wiebel