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118 lines
1008 B

Abschrift
BESCHLUSS
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
August
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Halfmeier
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Beschwerde
wendet
Auffassung
Berufungsgerichts
Verjährung
Anspruchs
Bürgschaft
beginne
Fälligkeit
Hauptschuld
führt
Frage
Dauer
Verjährungsfrist
Bürgschaftsanspruchs
Zulassungsgründe
.
erhebt
Rüge
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
lediglich
Hinblick
Anwendung
§
Nr.
VOB/B.
Vereinbarung
§
Nr.
VOB/B
Vortrag
Klägers
Mängelansprüche
seien
Beklagten
Ablauf
Gewährleistungsfirsten
geltend
gemacht
worden
kam
Entscheidung
Berufungsgerichts
indes
.
Übrigen
wird
Begründung
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
2
.
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Gegenstandswert
:
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung