Abschrift BESCHLUSS VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . August Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Halfmeier beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Dezember wird zurückgewiesen . Beschwerde wendet Auffassung Berufungsgerichts Verjährung Anspruchs Bürgschaft beginne Fälligkeit Hauptschuld führt Frage Dauer Verjährungsfrist Bürgschaftsanspruchs Zulassungsgründe . erhebt Rüge Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör lediglich Hinblick Anwendung § Nr. VOB/B. Vereinbarung § Nr. VOB/B Vortrag Klägers Mängelansprüche seien Beklagten Ablauf Gewährleistungsfirsten geltend gemacht worden kam Entscheidung Berufungsgerichts indes . Übrigen wird Begründung abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz 2 . . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Gegenstandswert : € Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung