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848 lines
7.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
23
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
.
Sekundärhaftung
Architekten
entwickelten
Grundsätze
sind
Architekten
anwendbar
lediglich
Aufgaben
Grundlagenermittlung
Vorbereitung
Vergabe
Leistungsphasen
§
Abs.
beauftragt
worden
ist
Abgrenzung
Urteil
11
.
Januar
ZfBR
.
Urteil
23
Juli
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Halfmeier
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
werden
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
April
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
Mai
aufgehoben
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kläger
tragen
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
beklagte
Architekt
wendet
Verurteilung
Zahlung
Schadensersatz
.
Revisionsverfahren
geht
Einrede
Verjährung
berufen
kann
.
Beklagte
wurde
Klägern
Jahre
Grundleistungen
Phasen
§
Abs.
Errichtung
Hauses
Kläger
beauftragt
.
Grundstück
befindet
Meter
entfernt
.
Planung
Beklagten
sah
Abdichtung
drückendes
Grundwasser
.
Abnahme
Hauses
Januar
trat
erstmals
April
Jahres
Wasser
Keller
.
Kläger
wandten
bauausführende
Firma
selbst
unternahm
jedoch
Beklagten
Wassereintritt
Auffassung
informierte
liege
Ausführungsfehler
.
Beklagte
blieb
untätig
.
neuen
Wassereintritt
Jahre
beauftragten
Kläger
Sachverständigen
Ermittlung
Ursachen
Prüfung
Aufwand
Beseitigung
Mängel
erforderlich
sei
.
Sachverständige
stellte
fehlende
Abdichtung
drückendes
Grundwasser
schadensursächlich
war
.
Kläger
verlangen
Beklagten
Schadensbeseitigung
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Begehren
Klageabweisung
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Abweisung
Klage
.
Schuldverhältnis
finden
31
.
Dezember
geltenden
Gesetze
Anwendung
Art
.
§
.
Berufungsgericht
meint
Beklagte
könne
Einrede
Verjährung
berufen
.
treffe
Sekundärhaftung
Ausschluss
Verjährungseinrede
führe
.
Sachwalterhaftung
sei
Einrede
ausgeschlossen
.
Beklagten
habe
objektive
Untersuchung
unverjährter
Zeit
aufgetretenen
Mangels
Information
Bauherren
Ergebnis
Untersuchung
oblegen
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
versagt
Beklagten
Unrecht
Anwendung
Grundsätze
sogenannten
Sekundärhaftung
Architekten
Einrede
Verjährung
.
Rechtsprechung
Senats
obliegt
umfassend
beauftragten
Architekten
Rahmen
Betreuungsaufgabe
nur
Wahrung
Auftraggeberrechte
Bauunternehmern
auch
zunächst
objektive
Klärung
Mängelursachen
selbst
eigene
Aufsichtsfehler
gehören
.
Vertragsverletzung
pflichtwidrige
Unterlassung
Untersuchung
Beratung
Architekt
möglicherweise
Verjährung
selbst
bestehenden
Ansprüche
herbeiführt
begründet
anders
falsche
Beratung
weiteren
Schadensersatzanspruch
Verjährung
gerichteten
Schadensersatzansprüche
eingetreten
gilt
Urteil
16
.
März
;
Urteil
27
.
September
ZfBR
NZBau
.
Anknüpfungspunkt
Sekundärhaftung
Architekten
ist
übernommene
Aufgabenkreis
.
Pflicht
Aufklärung
eigene
Fehler
muss
übernommenen
Betreuungsaufgaben
ergeben
.
Derartige
Betreuungspflichten
folgen
umfassend
beauftragten
Architekten
Objektüberwachung
Objektbetreuung
übernommen
hat
.
ist
verpflichtet
Mängelfreiheit
Bauwerks
sorgen
Besteller
auch
Fertigstellung
Bauwerks
Untersuchung
Behebung
Baumangels
Seite
stehen
.
umfassenden
Beauftragung
Architekten
räumt
Besteller
zentrale
Stellung
Planung
Durchführung
Bauwerks
.
ist
primäre
Ansprechpartner
Bestellers
Problemen
Bauabwicklung
kommt
.
setzt
auch
Fertigstellung
Bauvorhabens
.
ist
Architekt
auch
Fertigstellung
Bauvorhabens
Sachwalter
Bestellers
Durchsetzung
Ansprüche
anderen
Planungsbeteiligten
behilflich
muss
Urteil
27
.
September
aaO
.
.
Ist
Architekt
Aufgaben
Grundlagenermittlung
Vorbereitung
Vergabe
betraut
hat
zwar
erheblichen
Teil
Planungsaufgaben
übernommen
.
Aufgaben
gehen
auch
reine
Planung
grundsätzlich
Leistungen
anderer
Planer
integrieren
Leistungsbeschreibungen
Planung
fachlich
Beteiligten
abstimmen
koordinieren
muss
.
ist
auch
abhängig
Inhalt
Auftrages
gehalten
ist
Behörden
nung
fachlich
Beteiligten
Verhandlungen
Genehmigungsfähigkeit
führen
.
belegt
Aufgabe
Architekten
Gelingen
Bauwerks
hoher
Wichtigkeit
ist
.
belegt
jedoch
Literatur
vertretenen
Auffassung
Weise
Baurechtliche
Schriften
S.
derartige
zentrale
Stellung
Durchführung
gesamten
Bauwerks
rechtfertigt
Grundsätze
Sekundärhaftung
anzuwenden
.
Errichtung
Bauwerks
ist
lediglich
Leistungsphasen
§
Abs.
beauftragte
Architekt
Weise
befasst
.
wirkt
Vergabe
noch
obliegen
Aufgaben
Objektüberwachung
Objektbetreuung
.
Senat
hat
bereits
Urteil
27
.
September
aaO
herausgestellt
Sekundärhaftung
rechtfertigenden
Betreuungspflichten
insbesondere
Objektüberwachung
Objektbetreuung
ergeben
.
Erst
Realisierung
Planung
Errichtung
Bauwerks
begründet
besondere
Vertrauensstellung
Architekten
Sachwalterhaftung
ableitet
.
lediglich
planende
Architekt
steht
Betreuung
Bauvorhabens
geht
anderen
Fachplanern
auch
Bauunternehmer
gleich
.
qualifizierte
Stellung
Planer
allein
rechtfertigt
Sinne
Sachwalter
Bauherrn
anzusehen
verpflichtet
wäre
unabhängig
Aufgaben
Rahmen
Mängelhaftung
Maßnahmen
ergreifen
führen
Anspruch
verjährt
.
Unrecht
beruft
Berufungsgericht
Entscheidung
Senats
11
.
Januar
ZfBR
.
Fall
hatte
Architekt
volle
Objektüberwachung
übernommen
jedoch
verpflichtet
öffentlichrechtlichen
Bauleitung
"
technische
Oberleitung
"
übernehmen
Rahmen
Aufgabenkreises
Ratschläge
Bauausführung
erteilen
.
Zusammenhang
hat
Senat
entschieden
Voraussetzung
Pflicht
Architekten
eigene
Fehler
aufzuklären
umfassende
Beauftragung
Leistungsphasen
ist
.
Architekt
sei
Rahmen
jeweils
übernommenen
Aufgabenkreises
vielmehr
gehalten
Sachwalter
tätig
werden
.
hat
Ausdruck
bringen
wollen
Architekt
unabhängig
übernommenen
Aufgaben
Sachwalter
Auftraggebers
dargestellten
Sinne
ist
.
Vielmehr
hat
ergänzend
hingewiesen
Umfang
Beratungspflicht
übernommenen
Aufgabe
richtet
insofern
Auge
gehabt
Architekt
entscheidenden
besonders
gelagerten
Fall
auch
umfassend
Betreuungsaufgaben
übernommen
hatte
.
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
.
1
.
getroffenen
Feststellungen
war
Beklagte
Grundleistungen
Phasen
§
Abs.
beauftragt
.
Feststellungen
sind
Auffassung
Revisionserwiderung
verstehen
weiteren
Leistungen
nachfolgenden
Phasen
beauftragt
worden
sind
.
Kläger
weisen
zwar
Revisionsverfahren
Ziffer
zusätzlichen
Vereinbarung
Architektenvertrages
Beklagte
Baubetreuung
übernommen
hat
Bedarfsfall
Verfügung
stand
.
Vertragsteil
ist
jedoch
Gegenstand
klägerischen
Vorbringens
gewesen
.
haben
vorgetragen
Beklagte
sei
Leistungsphasen
beauftragt
gewesen
.
haben
Vortrag
bestätigt
Beklagte
vorgetragen
hat
sei
Objektüberwachung
beauftragt
gewesen
.
Grundlage
fehlt
Annahme
Kläger
Berufungsgericht
habe
Leistungsumfangs
abschließende
Feststellung
treffen
wollen
offengelassen
Beklagte
auch
Objektüberwachung
beauftragt
gewesen
sei
Anhaltspunkt
.
2
.
Landgericht
ist
ausgegangen
Werk
Beklagten
2
Juli
abgenommen
worden
ist
Schadensersatzanspruch
Kläger
mangelhaften
Planungsleistung
Zeitpunkt
Klageerhebung
verjährt
war
.
geht
ersichtlich
auch
Berufungsgericht
.
Kläger
haben
Frage
gestellt
gehen
auch
Revisionserwiderung
Verjährung
.
Grundlage
ist
Einrede
Verjährung
begründet
Klage
Senat
abzuweisen
.
-9-
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
Kuffer
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Naumburg
Entscheidung