NAMEN Verkündet : 23 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § . Sekundärhaftung Architekten entwickelten Grundsätze sind Architekten anwendbar lediglich Aufgaben Grundlagenermittlung Vorbereitung Vergabe Leistungsphasen § Abs. beauftragt worden ist Abgrenzung Urteil 11 . Januar ZfBR . Urteil 23 Juli VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richter Richterin Richter Halfmeier Recht erkannt : Revision Beklagten werden Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . April Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 25 . Mai aufgehoben . Klage wird abgewiesen . Kläger tragen Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : beklagte Architekt wendet Verurteilung Zahlung Schadensersatz . Revisionsverfahren geht Einrede Verjährung berufen kann . Beklagte wurde Klägern Jahre Grundleistungen Phasen § Abs. Errichtung Hauses Kläger beauftragt . Grundstück befindet Meter entfernt . Planung Beklagten sah Abdichtung drückendes Grundwasser . Abnahme Hauses Januar trat erstmals April Jahres Wasser Keller . Kläger wandten bauausführende Firma selbst unternahm jedoch Beklagten Wassereintritt Auffassung informierte liege Ausführungsfehler . Beklagte blieb untätig . neuen Wassereintritt Jahre beauftragten Kläger Sachverständigen Ermittlung Ursachen Prüfung Aufwand Beseitigung Mängel erforderlich sei . Sachverständige stellte fehlende Abdichtung drückendes Grundwasser schadensursächlich war . Kläger verlangen Beklagten € Schadensbeseitigung . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Begehren Klageabweisung weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Abweisung Klage . Schuldverhältnis finden 31 . Dezember geltenden Gesetze Anwendung Art . § . Berufungsgericht meint Beklagte könne Einrede Verjährung berufen . treffe Sekundärhaftung Ausschluss Verjährungseinrede führe . Sachwalterhaftung sei Einrede ausgeschlossen . Beklagten habe objektive Untersuchung unverjährter Zeit aufgetretenen Mangels Information Bauherren Ergebnis Untersuchung oblegen . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht versagt Beklagten Unrecht Anwendung Grundsätze sogenannten Sekundärhaftung Architekten Einrede Verjährung . Rechtsprechung Senats obliegt umfassend beauftragten Architekten Rahmen Betreuungsaufgabe nur Wahrung Auftraggeberrechte Bauunternehmern auch zunächst objektive Klärung Mängelursachen selbst eigene Aufsichtsfehler gehören . Vertragsverletzung pflichtwidrige Unterlassung Untersuchung Beratung Architekt möglicherweise Verjährung selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt begründet anders falsche Beratung weiteren Schadensersatzanspruch Verjährung gerichteten Schadensersatzansprüche eingetreten gilt Urteil 16 . März ; Urteil 27 . September ZfBR NZBau . Anknüpfungspunkt Sekundärhaftung Architekten ist übernommene Aufgabenkreis . Pflicht Aufklärung eigene Fehler muss übernommenen Betreuungsaufgaben ergeben . Derartige Betreuungspflichten folgen umfassend beauftragten Architekten Objektüberwachung Objektbetreuung übernommen hat . ist verpflichtet Mängelfreiheit Bauwerks sorgen Besteller auch Fertigstellung Bauwerks Untersuchung Behebung Baumangels Seite stehen . umfassenden Beauftragung Architekten räumt Besteller zentrale Stellung Planung Durchführung Bauwerks . ist primäre Ansprechpartner Bestellers Problemen Bauabwicklung kommt . setzt auch Fertigstellung Bauvorhabens . ist Architekt auch Fertigstellung Bauvorhabens Sachwalter Bestellers Durchsetzung Ansprüche anderen Planungsbeteiligten behilflich muss Urteil 27 . September aaO . . Ist Architekt Aufgaben Grundlagenermittlung Vorbereitung Vergabe betraut hat zwar erheblichen Teil Planungsaufgaben übernommen . Aufgaben gehen auch reine Planung grundsätzlich Leistungen anderer Planer integrieren Leistungsbeschreibungen Planung fachlich Beteiligten abstimmen koordinieren muss . ist auch abhängig Inhalt Auftrages gehalten ist Behörden nung fachlich Beteiligten Verhandlungen Genehmigungsfähigkeit führen . belegt Aufgabe Architekten Gelingen Bauwerks hoher Wichtigkeit ist . belegt jedoch Literatur vertretenen Auffassung Weise Baurechtliche Schriften S. derartige zentrale Stellung Durchführung gesamten Bauwerks rechtfertigt Grundsätze Sekundärhaftung anzuwenden . Errichtung Bauwerks ist lediglich Leistungsphasen § Abs. beauftragte Architekt Weise befasst . wirkt Vergabe noch obliegen Aufgaben Objektüberwachung Objektbetreuung . Senat hat bereits Urteil 27 . September aaO herausgestellt Sekundärhaftung rechtfertigenden Betreuungspflichten insbesondere Objektüberwachung Objektbetreuung ergeben . Erst Realisierung Planung Errichtung Bauwerks begründet besondere Vertrauensstellung Architekten Sachwalterhaftung ableitet . lediglich planende Architekt steht Betreuung Bauvorhabens geht anderen Fachplanern auch Bauunternehmer gleich . qualifizierte Stellung Planer allein rechtfertigt Sinne Sachwalter Bauherrn anzusehen verpflichtet wäre unabhängig Aufgaben Rahmen Mängelhaftung Maßnahmen ergreifen führen Anspruch verjährt . Unrecht beruft Berufungsgericht Entscheidung Senats 11 . Januar ZfBR . Fall hatte Architekt volle Objektüberwachung übernommen jedoch verpflichtet öffentlichrechtlichen Bauleitung " technische Oberleitung " übernehmen Rahmen Aufgabenkreises Ratschläge Bauausführung erteilen . Zusammenhang hat Senat entschieden Voraussetzung Pflicht Architekten eigene Fehler aufzuklären umfassende Beauftragung Leistungsphasen ist . Architekt sei Rahmen jeweils übernommenen Aufgabenkreises vielmehr gehalten Sachwalter tätig werden . hat Ausdruck bringen wollen Architekt unabhängig übernommenen Aufgaben Sachwalter Auftraggebers dargestellten Sinne ist . Vielmehr hat ergänzend hingewiesen Umfang Beratungspflicht übernommenen Aufgabe richtet insofern Auge gehabt Architekt entscheidenden besonders gelagerten Fall auch umfassend Betreuungsaufgaben übernommen hatte . . Berufungsurteil war aufzuheben . Senat kann Sache selbst entscheiden . 1 . getroffenen Feststellungen war Beklagte Grundleistungen Phasen § Abs. beauftragt . Feststellungen sind Auffassung Revisionserwiderung verstehen weiteren Leistungen nachfolgenden Phasen beauftragt worden sind . Kläger weisen zwar Revisionsverfahren Ziffer zusätzlichen Vereinbarung Architektenvertrages Beklagte Baubetreuung übernommen hat Bedarfsfall Verfügung stand . Vertragsteil ist jedoch Gegenstand klägerischen Vorbringens gewesen . haben vorgetragen Beklagte sei Leistungsphasen beauftragt gewesen . haben Vortrag bestätigt Beklagte vorgetragen hat sei Objektüberwachung beauftragt gewesen . Grundlage fehlt Annahme Kläger Berufungsgericht habe Leistungsumfangs abschließende Feststellung treffen wollen offengelassen Beklagte auch Objektüberwachung beauftragt gewesen sei Anhaltspunkt . 2 . Landgericht ist ausgegangen Werk Beklagten 2 Juli abgenommen worden ist Schadensersatzanspruch Kläger mangelhaften Planungsleistung Zeitpunkt Klageerhebung verjährt war . geht ersichtlich auch Berufungsgericht . Kläger haben Frage gestellt gehen auch Revisionserwiderung Verjährung . Grundlage ist Einrede Verjährung begründet Klage Senat abzuweisen . -9- IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . Kuffer Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung OLG Naumburg Entscheidung