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415 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
13
.
Januar
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Halfmeier
Prof.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Mai
wird
verworfen
.
Beklagten
tragen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Gegenstandswert
:
Gründe
:
Parteien
schlossen
27
.
August
Werkvertrag
Klägerin
September
Bauarbeiten
Einfamilienhaus
Beklagten
durchführte
.
März
wurden
Durchfeuchtungen
Keller
Einfamilienhauses
festgestellt
.
Klärung
Verantwortlichkeiten
Feuchtigkeitsschäden
schlossen
Parteien
April
Schiedsgutachtenvereinbarung
.
eingeholte
Sachverständigengutachten
September
stellte
falsche
Abdichtungsmaßnahme
planenden
Architekten
Verschulden
%
Klägerin
Verschulden
%
zumaß
.
Klägerin
hat
festgestellten
Mängel
beseitigt
Beklagten
anteiligen
Gutachterkosten
Sachverständigen
festgestellten
Verursachungsquote
Rechnung
gestellt
Klage
geltend
macht
.
Ferner
macht
Klage
auch
restlichen
Werklohn
Höhe
geltend
.
Trennung
Verfahren
hat
Landgericht
zunächst
Klage
Klägerin
Anspruchs
Erstattung
Sanierungskosten
abgewiesen
.
Urteil
21
.
August
hat
Berufungsgericht
Trennung
Verfahrens
unzulässig
gerügt
Urteil
Landgerichts
aufgehoben
Sache
Landgericht
zurückverwiesen
.
Klägerin
Klage
weiteren
Werklohnanspruch
Höhe
Sicherungseinbehalt
erweitert
hatte
hat
Landgericht
zweiten
Urteil
Beklagten
Zahlung
verurteilt
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Beschwerde
angegriffene
Teil-Vorbehaltsurteil
15
.
Mai
hat
Berufungsgericht
allein
Klägerin
geltend
gemachten
Zuschuss
Mängelbeseitigung
Höhe
entschieden
Anspruch
Klägerin
insoweit
Höhe
entsprochen
.
Aufrechnung
Ansprüchen
Mängeln
Terrasse
Innentüren
Dachkonstruktion
Beklagten
hat
Berufungsgericht
vorbehalten
.
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
rügen
Beklagten
Aufteilung
Prozessstoffes
Teil-Vorbehaltsurteil
willkürlich
halten
Beschwerde
auch
Wertgrenze
§
Nr.
zulässig
.
II
.
Beschwerde
ist
unzulässig
Wert
Beschwer
zwanzigtausend
Euro
übersteigt
§
Nr.
.
Berufungsgericht
hat
willkürlich
Vorbehaltsurteil
entschieden
Rechtsschutz
Beklagten
verkürzen
.
Willkürlich
ist
fehlerhafte
Rechtsanwendung
sachlich
schlechthin
unhaltbar
ist
denkbaren
Aspekt
rechtlich
vertretbar
erscheint
Schluss
aufdrängt
sachfremden
Erwägungen
beruht
.
.
Bundesverfassungsgerichts
vgl.
nur
1
7
;
BVerfG
m.w
.
.
Voraussetzungen
liegen
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsprechung
Voraussetzungen
Teilurteils
berücksichtigt
Möglichkeit
Vorgreiflichkeit
Teilurteilsentscheidung
ausgeschlossen
bereits
Auffassung
bindend
Grund
entschieden
hat
.
Erwägung
ist
sachfremd
beabsichtigte
Abschichtung
Prozesses
Übrigen
sinnvoll
.
Erlass
Teilurteils
steht
Aufrechnung
Werklohn
auch
Kostenerstattungsanspruch
erklärt
worden
ist
.
Vorgreiflichkeit
entsteht
Aufrechnung
noch
entschieden
werden
muss
.
Dahinstehen
kann
Teilurteil
ergehen
durfte
Abnahme
Fälligkeitsvoraussetzung
Klage
Kostenerstattung
auch
Werklohnklage
bedeutsam
sein
könnte
.
Selbst
Fall
ist
Berufungsgericht
übersehen
haben
sollte
liegt
willkürlich
verfahrensfehlerhaftes
Vorgehen
Berufungsgerichts
vgl.
Beschluss
3
Juli
.
Mutmaßungen
Beschwerde
belegt
werden
soll
entbehren
Substanz
.
Übrigen
ist
hinzuweisen
Vorgehen
Berufungsgerichts
Auffassung
Beschwerde
widersprüchlich
ist
Trennung
Verfahrens
zugelassen
hat
.
Voraussetzungen
Trennung
Verfahrens
§
sind
identisch
Voraussetzungen
Erlass
Teilurteils
§
.
Berufungsgericht
Vorbehaltsurteil
erlassen
hat
hat
Verfahrensweise
nachvollziehbaren
sachlichen
Gründen
beschieden
insbesondere
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Themenkomplex
auseinandergesetzt
.
Begründung
Berufungsgerichts
zutrifft
kann
dahinstehen
.
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung