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341 lines
2.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Hausmann
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
29
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
abgetretenem
Recht
Werklohn
Fertighaus
.
leitet
Anspruch
früheren
Bau
GmbH
.
Beklagten
geschlossene
Bauvertrag
nennt
Auftragnehmer
Bau
GmbH
.
Auftragnehmer
Bauvertrag
gesetzte
Unterschrift
ist
Stempel
Bau
GmbH
versehen
.
Landgericht
hat
Klage
derzeit
unbegründet
abgewiesen
prüfbare
Abrechnung
vorliege
.
Berufungsgericht
hat
Klage
gels
Aktivlegitimation
uneingeschränkt
abgewiesen
.
wendet
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Klägerin
habe
Aktivlegitimation
schlüssig
dargelegt
.
Klagevortrag
sei
entnehmen
streitige
Werklohnforderung
Vertragspartnerin
Beklagten
Bau
GmbH
abgetreten
worden
sei
.
Abtretung
Klägerin
sei
vorgelegten
Urkunde
Bau
GmbH
GmbH
erklärt
worden
.
GmbH
handele
verschiedene
.
Beklagten
gestellte
Teilrechnung
stamme
noch
anderen
Firma
Immobilienverwaltungs-GmbH.
Klägerin
habe
klarheiten
Geflecht
Gesellschaften
behoben
.
Vortrag
sei
unzutreffend
Beklagten
hätten
Bauvertrag
GmbH
Bau
geschlossen
hätten
Anfang
gewußt
lediglich
Niederlassung
Gesellschaft
gehandelt
habe
.
Sachvortrag
lasse
Inhalt
Abtretungsurkunde
vereinbaren
.
II
.
Hiergegen
wendet
Revision
Erfolg
.
trifft
Bauvertrag
19
.
Mai
Abtretungsurkunde
11
.
Dezember
unmißverständlich
unterschiedliche
Gesellschaften
nämlich
GmbH
vertrags
andere
GmbH
Partner
Bauals
Zedentin
ausweisen
.
mehr
geben
Urkunden
Zweifeln
Anlaß
so
fraglich
ist
genau
Vertragspartner
Beklagten
geworden
ist
dementsprechend
Ansprüche
Bauvertrag
abtreten
konnte
.
Klägerin
hat
vorgetragen
Partner
Bauvertrags
sei
Bau
GmbH
gewesen
;
habe
lediglich
Niederlassung
Gesellschaft
bestanden
Beklagten
hätten
auch
Anfang
gewußt
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Unrecht
unschlüssig
angesehen
.
Klägerin
hat
dargetan
Forderung
Berechtigten
ableitet
.
Berufungsgericht
durfte
Klägerin
angebotenen
Beweis
Vernehmung
Zeugen
übergehen
.
Sachvortrag
Klägerin
Auffassung
Berufungsgerichts
Inhalt
Abtretungsurkunde
vereinbaren
läßt
berührt
Schlüssigkeit
Klagevortrages
bestätigt
nur
Punkt
streitig
klärungsbedürftig
ist
.
abgesehen
hat
Berufungsgericht
Würdigung
Abtretungsurkunde
übersehen
dort
Rede
"
auch
"
.
Bau
GmbH
ist
Zusatz
:
vormals
.
Berufungsgericht
wird
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Beweisaufnahme
nachzuholen
dann
gegebenenfalls
geltend
gemachte
Werklohnforderung
prüfen
haben
.
Hausmann
Kuffer
Wiebel