NAMEN Verkündet : 20 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Hausmann Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 12 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 29 . Januar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt abgetretenem Recht Werklohn Fertighaus . leitet Anspruch früheren Bau GmbH . Beklagten geschlossene Bauvertrag nennt Auftragnehmer Bau GmbH . Auftragnehmer Bauvertrag gesetzte Unterschrift ist Stempel Bau GmbH versehen . Landgericht hat Klage derzeit unbegründet abgewiesen prüfbare Abrechnung vorliege . Berufungsgericht hat Klage gels Aktivlegitimation uneingeschränkt abgewiesen . wendet Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht ist Auffassung Klägerin habe Aktivlegitimation schlüssig dargelegt . Klagevortrag sei entnehmen streitige Werklohnforderung Vertragspartnerin Beklagten Bau GmbH abgetreten worden sei . Abtretung Klägerin sei vorgelegten Urkunde Bau GmbH GmbH erklärt worden . GmbH handele verschiedene . Beklagten gestellte Teilrechnung stamme noch anderen Firma Immobilienverwaltungs-GmbH. Klägerin habe klarheiten Geflecht Gesellschaften behoben . Vortrag sei unzutreffend Beklagten hätten Bauvertrag GmbH Bau geschlossen hätten Anfang gewußt lediglich Niederlassung Gesellschaft gehandelt habe . Sachvortrag lasse Inhalt Abtretungsurkunde vereinbaren . II . Hiergegen wendet Revision Erfolg . trifft Bauvertrag 19 . Mai Abtretungsurkunde 11 . Dezember unmißverständlich unterschiedliche Gesellschaften nämlich GmbH vertrags andere GmbH Partner Bauals Zedentin ausweisen . mehr geben Urkunden Zweifeln Anlaß so fraglich ist genau Vertragspartner Beklagten geworden ist dementsprechend Ansprüche Bauvertrag abtreten konnte . Klägerin hat vorgetragen Partner Bauvertrags sei Bau GmbH gewesen ; habe lediglich Niederlassung Gesellschaft bestanden Beklagten hätten auch Anfang gewußt . Berufungsgericht hat Vortrag Unrecht unschlüssig angesehen . Klägerin hat dargetan Forderung Berechtigten ableitet . Berufungsgericht durfte Klägerin angebotenen Beweis Vernehmung Zeugen übergehen . Sachvortrag Klägerin Auffassung Berufungsgerichts Inhalt Abtretungsurkunde vereinbaren läßt berührt Schlüssigkeit Klagevortrages bestätigt nur Punkt streitig klärungsbedürftig ist . abgesehen hat Berufungsgericht Würdigung Abtretungsurkunde übersehen dort Rede " auch " . Bau GmbH ist Zusatz : vormals . Berufungsgericht wird Aufhebung Zurückverweisung Sache Beweisaufnahme nachzuholen dann gegebenenfalls geltend gemachte Werklohnforderung prüfen haben . Hausmann Kuffer Wiebel