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1.7 KiB

BESCHLUSS
29
.
März
Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI
:
:
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldners
Beschluss
4
.
Zivilkammer
23
.
Januar
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
Gesetzes
statthaft
ist
noch
angefochtenen
Beschluss
zugelassen
wurde
§
Abs.
.
Bundesgerichtshof
ist
nur
gesetzlich
geregelten
Fällen
zuständig
.
kann
beliebig
angerufen
werden
.
Antrag
Schuldners
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Rechtsbeschwerde
Beiordnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
wird
abgelehnt
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
.
Schuldner
wird
Folgendes
hingewiesen
:
Senat
hat
vergangenen
Jahren
unzähligen
Verfahren
unzulässige
Anträge
Rechtsbeschwerden
Schuldners
beschieden
.
zahlreichen
vorangegangenen
Verfahren
hat
Senat
Schuldner
verbescheiden
müssen
Rechtsmittel
unzulässig
sind
jeweiligen
Vorinstanzgerichte
Rechtsbeschwerden
Entscheidungen
zugelassen
haben
.
Schuldner
ist
somit
rechtliche
Einordnung
Rechtsmittel
Fällen
deutlich
gemacht
worden
.
Senat
wird
auch
Vermeidung
erheblicher
Kosten
Schuldner
künftigen
Rechtsbeschwerden
Eingaben
Rechtsbeschwerden
aufgefasst
werden
müssen
mehr
bescheiden
jeweiligen
Vorinstanzgerichten
ausdrücklich
zugelassen
worden
sind
.
Auch
Anträge
Gewährung
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
Rechtsanwalts
Durchführung
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
Senat
mehr
bescheiden
.
Senat
muss
hinnehmen
sinnentleerte
Inanspruchnahme
Arbeitskapazitäten
Erfüllung
Aufgaben
behindert
werden
vgl.
Beschlüsse
23
.
Februar
26
.
Januar
juris
.
AR
Vs
.
Hinweis
BVerfG
Beschlüsse
29
.
Juni
.
23
.
Februar
.
.
Halfmeier
Jurgeleit
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
Entscheidung
Sacher