BESCHLUSS 29 . März Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI : : VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldners Beschluss 4 . Zivilkammer 23 . Januar wird Kosten unzulässig verworfen Gesetzes statthaft ist noch angefochtenen Beschluss zugelassen wurde § Abs. . Bundesgerichtshof ist nur gesetzlich geregelten Fällen zuständig . kann beliebig angerufen werden . Antrag Schuldners Bewilligung Prozesskostenhilfe Durchführung Rechtsbeschwerde Beiordnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet § . Schuldner wird Folgendes hingewiesen : Senat hat vergangenen Jahren unzähligen Verfahren unzulässige Anträge Rechtsbeschwerden Schuldners beschieden . zahlreichen vorangegangenen Verfahren hat Senat Schuldner verbescheiden müssen Rechtsmittel unzulässig sind jeweiligen Vorinstanzgerichte Rechtsbeschwerden Entscheidungen zugelassen haben . Schuldner ist somit rechtliche Einordnung Rechtsmittel Fällen deutlich gemacht worden . Senat wird auch Vermeidung erheblicher Kosten Schuldner künftigen Rechtsbeschwerden Eingaben Rechtsbeschwerden aufgefasst werden müssen mehr bescheiden jeweiligen Vorinstanzgerichten ausdrücklich zugelassen worden sind . Auch Anträge Gewährung Prozesskostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalts Durchführung Rechtsbeschwerdeverfahrens wird Senat mehr bescheiden . Senat muss hinnehmen sinnentleerte Inanspruchnahme Arbeitskapazitäten Erfüllung Aufgaben behindert werden vgl. Beschlüsse 23 . Februar 26 . Januar juris . AR Vs . Hinweis BVerfG Beschlüsse 29 . Juni . 23 . Februar . . Halfmeier Jurgeleit Vorinstanzen : AG Entscheidung M Entscheidung Sacher