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BESCHLUSS
20
.
Dezember
Zwangsvollstreckungsverfahren
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
20
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
werden
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Juni
Beschluss
Amtsgerichts
Pfaffenhofen
30
.
März
aufgehoben
.
Rechtspflegerin
ist
Erteilung
beantragten
Vollstreckungsklausel
Vergleich
15
November
zuständig
.
Schuldnerin
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Wert
:
Gründe
:
Gläubigerin
beabsichtigt
Schuldnerin
Zwangsvollstreckung
15
November
gerichtlich
protokollierten
Vergleich
betreiben
.
war
Parteien
30
November
widerruflich
.
Widerrufsrecht
Gebrauch
gemacht
hatten
erteilte
Urkundsbeamte
Geschäftsstelle
6
.
Dezember
Vollstreckungsklausel
.
Rechtspflegerin
Vollstreckungsgerichts
lehnte
Erlass
Gläubigerin
beantragten
Überweisungsbeschlusses
Hinweis
Vollstreckungsklausel
hätte
Rechtspfleger
erteilt
werden
müssen
.
Gläubigerin
beantragte
Prozessgericht
Erteilung
Vollstreckungsklausel
gemäß
§
Abs.
.
dortige
Rechtspflegerin
wies
Antrag
Begründung
sei
auch
widerruflichen
Vergleich
Zuständigkeit
Urkundsbeamten
Geschäftsstelle
auszugehen
.
gerichtete
Beschwerde
Gläubigerin
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
wendet
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Senat
hat
Rechtsfrage
Beschwerdegericht
Veranlassung
Zulassung
Rechtsbeschwerde
gegeben
hat
Erlass
angefochtenen
Beschlusses
entschieden
.
Ist
Vergleich
Widerrufsvorbehalt
geschlossen
worden
ist
Rechtspfleger
Urkundsbeamte
Geschäftsstelle
Erteilung
Vollstreckungsklausel
zuständig
Senatsbeschluss
4
.
Oktober
dokumentiert
Anschluss
Beschluss
November
.
Rechtspflegerin
hätte
beantragte
Erteilung
Vollstreckungsklausel
§
Abs.
Hinweis
fehlende
Zuständigkeit
verweigern
dürfen
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
AG
Pfaffenhofen
Ilm
Entscheidung
Entscheidung
27.06.2005