BESCHLUSS 20 . Dezember Zwangsvollstreckungsverfahren VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. 20 . Dezember beschlossen : Rechtsbeschwerde werden 1 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Juni Beschluss Amtsgerichts Pfaffenhofen 30 . März aufgehoben . Rechtspflegerin ist Erteilung beantragten Vollstreckungsklausel Vergleich 15 November zuständig . Schuldnerin trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Wert : € Gründe : Gläubigerin beabsichtigt Schuldnerin Zwangsvollstreckung 15 November gerichtlich protokollierten Vergleich betreiben . war Parteien 30 November widerruflich . Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatten erteilte Urkundsbeamte Geschäftsstelle 6 . Dezember Vollstreckungsklausel . Rechtspflegerin Vollstreckungsgerichts lehnte Erlass Gläubigerin beantragten Überweisungsbeschlusses Hinweis Vollstreckungsklausel hätte Rechtspfleger erteilt werden müssen . Gläubigerin beantragte Prozessgericht Erteilung Vollstreckungsklausel gemäß § Abs. . dortige Rechtspflegerin wies Antrag Begründung sei auch widerruflichen Vergleich Zuständigkeit Urkundsbeamten Geschäftsstelle auszugehen . gerichtete Beschwerde Gläubigerin hat Landgericht zurückgewiesen . wendet zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . Senat hat Rechtsfrage Beschwerdegericht Veranlassung Zulassung Rechtsbeschwerde gegeben hat Erlass angefochtenen Beschlusses entschieden . Ist Vergleich Widerrufsvorbehalt geschlossen worden ist Rechtspfleger Urkundsbeamte Geschäftsstelle Erteilung Vollstreckungsklausel zuständig Senatsbeschluss 4 . Oktober dokumentiert Anschluss Beschluss November . Rechtspflegerin hätte beantragte Erteilung Vollstreckungsklausel § Abs. Hinweis fehlende Zuständigkeit verweigern dürfen . Kuffer Vorinstanzen : AG Pfaffenhofen Ilm Entscheidung Entscheidung 27.06.2005