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8.9 KiB

BESCHLUSS
11
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Überschreitung
Gutachterauftrags
geeignet
ist
Partei
vernünftiger
Betrachtung
Besorgnis
Befangenheit
Sachverständigen
hervorzurufen
ist
schematischen
Betrachtungsweise
zugänglich
kann
nur
jeweiligen
Einzelfalls
entschieden
werden
.
Beschluss
11
.
April
OLG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Richter
Richter
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluss
10
.
Zivilsenats
12
.
Juni
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Kläger
Architekt
verlangt
beklagten
Bauherrn
restliches
Architektenhonorar
.
Sachverständige
hat
Auftrag
Landgerichts
10
.
September
schriftliches
Gutachten
erstellt
Hinblick
Einwendungen
Beklagten
30
.
September
ergänzt
.
sollte
geklärt
werden
Honorare
Architektenleistungen
Klägers
Entwässerungsgesuch
Bauvorhaben
Beklagten
Rechnungen
Klägers
3
.
Mai
Anwendung
zutreffend
ermittelt
worden
seien
.
erstes
Gesuch
Beklagten
Sachverständigen
abzulehnen
hat
Landgericht
Verspätung
unzulässig
erklärt
.
Beschluss
14
.
Dezember
hat
Landgericht
Anhörung
Sachverständigen
5
.
März
angeordnet
.
gerichtlichen
Aufforderung
entsprechend
hat
Beklagte
Schriftsatz
damaligen
Prozessbevollmächtigten
16
.
Februar
Sachverständigen
richtenden
Fragen
formulieren
lassen
.
Rahmen
Anhörung
hat
Sachverständige
Fotografien
vorgelegt
Ende
Februar
Außenbereich
Anwesens
Beklagten
gefertigt
hatte
Ausführungen
gemacht
.
hat
Beklagte
Anlass
genommen
Sachverständigen
erneut
Besorgnis
Befangenheit
abzulehnen
.
hat
insbesondere
geltend
gemacht
Sachverständige
habe
Auftrag
Gerichts
Benachrichtigung
Parteien
Ortstermin
Anwesen
Beklagten
durchgeführt
vorgelegten
Fotos
gefertigt
Anhörung
Nachteil
Beklagten
verwertet
.
Landgericht
hat
Ablehnungsgesuch
teils
unzulässig
verworfen
Übrigen
unbegründet
erklärt
.
eingelegte
sofortige
Beschwerde
hat
Erfolg
gehabt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Beklagte
Ablehnungsantrag
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
ist
Auffassung
Grund
Sachverständigen
abzulehnen
bestehe
.
Unterlassen
Benachrichtigung
Parteien
Ortsbesichtigung
rechtfertige
Ablehnung
Sachverständigen
Parteien
unterschiedlich
behandelt
würden
.
Durchführung
Ortsbesichtigung
Ermittlung
tatsächlichen
Verhältnisse
habe
Sachverständige
zwar
Auftrag
eigenmächtig
überschritten
.
allein
rechtfertige
aber
Ablehnung
Befangenheit
besondere
Umstände
hinzukämen
.
Akte
ersichtlichen
Umständen
sei
Sachverständige
Auftrag
hinaus
irrigen
Annahme
tätig
geworden
Gericht
Entscheidung
Sache
erleichtern
.
allein
sei
einseitiges
Vorgehen
Lasten
Parteien
verbunden
.
überschießenden
Feststellungen
Sachverständigen
Ungunsten
Parteien
gingen
sei
Beweisaufnahme
verbunden
rechtfertige
Schluss
ungerechtfertigtes
einseitiges
Vorgehen
Lasten
Partei
erkennbar
sei
Überschreitung
Gutachterauftrags
vornherein
einseitigen
Belastungsabsicht
Sachverständigen
erfolgt
sei
.
Fall
sei
hier
auch
Berücksichtigung
früheren
Entgegennahme
Plänen
anderen
Unterlagen
unmittelbar
Kläger
Rechtsausführungen
Sachverständigen
festzustellen
.
2
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Ablehnung
Sachverständigen
findet
Grund
vorliegt
geeignet
ist
Misstrauen
Unparteilichkeit
rechtfertigen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
muss
Tatsachen
Umstände
handeln
Standpunkt
Ablehnenden
vernünftiger
Betrachtung
Befürchtung
erwecken
können
Sachverständige
stehe
Sache
unvoreingenommen
unparteiisch
Beschluss
15
.
März
m.w
.
;
vgl.
auch
Richterablehnung
:
Beschluss
15
.
März
.
Befürchtung
fehlender
Unparteilichkeit
kann
berechtigt
sein
Sachverständige
Gutachterauftrag
Weise
erledigt
Ausdruck
unsachlichen
Grundhaltung
Partei
gedeutet
werden
kann
.
unsachliche
Grundhaltung
kann
ergeben
Gutachter
Maßnahmen
ergreift
Gutachterauftrag
gedeckt
sind
.
So
ist
Besorgnis
Befangenheit
Sachverständigen
Sicht
Partei
gerechtfertigt
gewertet
worden
Grenzen
Auftrags
überschreitenden
Gutachten
Prozessbeteiligten
richtig
gehaltenen
Weg
Entscheidung
Rechtsstreits
aufgezeigt
hat
;
5
.
Oktober
.
3
;
OLG
FamRZ
;
;
OLG
.
Ebenso
ist
Befangenheitsgesuch
gerichtlich
bestellten
Sachverständigen
begründet
angesehen
worden
Gutachterauftrag
überschritten
hat
Gericht
vorbehaltene
Beweiswürdigung
vorgenommen
Beurteilung
vorgegebenen
Anknüpfungstatsachen
zugrunde
gelegt
hat
Vorbringen
Parteien
Schlüssigkeit
Erheblichkeit
untersucht
hat
abstrakt
gestellte
Beweisfrage
beantworten
.
Überschreitung
Gutachterauftrags
geeignet
ist
Partei
vernünftiger
Betrachtung
Besorgnis
Befangenheit
Sachverständigen
hervorzurufen
ist
schematischen
Betrachtungsweise
zugänglich
kann
nur
Umstände
jeweiligen
Einzelfalles
entschieden
werden
Beschluss
19
.
September
.
9
;
vgl.
auch
25
.
Mai
juris
.
Verfahrensfehler
hat
Beschwerdegericht
angenommen
Antrag
Sachverständigen
Befangenheit
abzulehnen
unbegründet
sei
Verhalten
Belastungstendenzen
Lasten
Beklagten
erkennbar
gewesen
seien
.
gilt
zunächst
Umstand
Sachverständige
Erstellung
schriftlichen
Fotos
Anwesen
Beklagten
gemacht
hat
.
Auch
Fotos
Zeitpunkt
Erstellung
Gutachten
notwendig
waren
rechtfertigt
Besorgnis
Beklagten
Sachverständige
habe
Zeitpunkt
benachteiligende
Absicht
verfolgt
.
gibt
Anhaltspunkte
.
ist
ungewöhnlich
Sachverständige
auch
dann
Fotos
Örtlichkeiten
machen
soweit
Gutachterauftrag
erfordert
.
Fotos
dienen
Sachverständigen
häufig
Erinnerungsstütze
können
übrigen
hilfreich
sein
geht
örtliche
Situation
veranschaulichen
etwa
Beurteilung
Gerichts
sinnvoll
ist
Fragenkatalog
mündlichen
Verhandlung
erweitert
.
Sachverständige
Fotos
fertigt
bestimmte
Tatsachen
Gutachterauftrags
Lasten
Partei
festzuhalten
kann
regelmäßig
Partei
Schluss
ziehen
Sachverständige
trete
unvoreingenommen
.
Bedenklich
kann
allerdings
sein
Sachverständige
Fotos
Kenntnis
Parteien
macht
Anwesen
Partei
Einwilligung
betritt
Rechtsbeschwerdeverfahren
Beklagten
unterstellt
werden
muss
.
Allerdings
bedeutet
Verhalten
auch
Sicht
verständigen
informierten
Besitzers
Anwesens
tendenziell
richtet
.
Auch
insoweit
kommt
Umstände
Einzelfalls
.
Würdigung
Verhalten
lasse
ausreichenden
Belastungstendenzen
erkennen
ist
noch
vertretbar
.
Beklagte
musste
Umstand
Gutachter
notwendige
Fotos
machte
Verhalten
werten
Voreingenommenheit
Sachverständigen
Ausdruck
kam
.
Auch
Sicht
kam
nur
besonderes
Interesse
Sachverständigen
Gutachterauftrag
Ausdruck
parteineutral
überschießende
Ermittlungstendenz
Folge
hatte
.
besondere
Eifer
Sachverständigen
rechtfertigt
gesehen
auch
dann
noch
Besorgnis
Befangenheit
Fotos
Kenntnis
grobe
Verletzung
Privatsphäre
Eigentums
Parteien
macht
.
grobe
Verletzung
Privatsphäre
Eigentums
Beklagten
war
Betreten
Grundstücks
Fertigung
Lichtbilder
verbunden
.
Anhaltspunkte
Sachverständige
längere
Zeit
Grundstück
aufgehalten
hat
gibt
.
Sachverständige
Grundlage
Lichtbilder
Angaben
tatsächlichen
Ausführung
zugrunde
liegenden
Planung
gemacht
hat
kann
unberücksichtigt
bleiben
gerade
Beklagte
war
Schriftsatz
16
.
Februar
tatsächliche
Ausführung
Bauvorhabens
Vergleich
Planung
Klägers
abgestellt
hat
folgende
Fragen
Sachverständigen
formulieren
ließ
:
Hat
Sachverständige
überhaupt
Frage
befasst
Bauwerk
Beklagten
tatsächlich
hergestellt
wurde
gekostet
hat
?
Planung
hat
Beklagte
Herstellung
Hauses
verwirklicht
?
War
erste
Planung
3
.
April
zweite
Planung
12
.
Mai
?
Zweifel
Neutralität
Sachverständigen
konnten
Sicht
Beklagten
auch
Folgerungen
ergeben
Sachverständige
Lichtbildern
festgehaltenen
tatsächlichen
Gegebenheiten
gezogen
hat
.
Sachverständige
ist
Gutachtens
10
.
September
Ergänzungsgutachtens
30
.
September
ausgegangen
Kläger
Ausführungen
Beklagten
auch
Stützmauer
Einfriedung
planen
hatte
.
Dementsprechend
hat
auch
Anhörung
Bezugnahme
sein
Gutachten
ausgeführt
Architekt
auch
ausdrücklichen
Auftrag
Freianlagen
bestimmte
Außenanlagen
planen
müsse
.
Außenanlagen
hat
Sachverständige
Darstellung
Rechtsbeschwerde
Ortsbesichtigung
getroffenen
Feststellungen
Nachteil
Beklagten
bewertet
Kosten
angesetzt
bereits
zuvor
erstellten
schriftlichen
Gutachten
erfasst
.
Sachverständige
"
Schwimmteich
"
Beklagten
fast
Meter
hohen
Stützmauer
geäußert
hat
hat
abschließenden
Feststellungen
getroffen
.
Auch
Antwort
Sachverständigen
Frage
Anhaltspunkte
gebe
Garage
zunächst
so
geplant
gewesen
sei
Zugang
Haus
geparkten
Pkw
mehr
möglich
gewesen
sei
ergibt
Tendenz
Beklagten
belasten
.
Sachverständige
hat
lediglich
"
eingangs
"
ausgeführt
Jahren
Praxis
nur
noch
weiteres
Bauvorhaben
erlebt
haben
noch
großzügiger
geplant
worden
sei
.
hat
Grundlage
tatsächlichen
Ausführungen
Garage
Pläne
ersten
-9-
gesuchs
Feststellung
getroffen
sei
absolut
Planungsfehler
sichtbar
;
Garagenbreite
sei
großzügig
.
Beschwerdegericht
ist
Ergebnis
zuzustimmen
Vorgehen
Sachverständigen
auch
Berücksichtigung
früheren
Entgegennahme
Plänen
anderen
Unterlagen
unmittelbar
Kläger
Ablehnung
Sachverständigen
Besorgnis
Befangenheit
rechtfertigt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Jurgeleit
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung