BESCHLUSS 11 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz § Abs. Überschreitung Gutachterauftrags geeignet ist Partei vernünftiger Betrachtung Besorgnis Befangenheit Sachverständigen hervorzurufen ist schematischen Betrachtungsweise zugänglich kann nur jeweiligen Einzelfalls entschieden werden . Beschluss 11 . April OLG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Richter Richter Prof. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 10 . Zivilsenats 12 . Juni wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Kläger Architekt verlangt beklagten Bauherrn restliches Architektenhonorar . Sachverständige hat Auftrag Landgerichts 10 . September schriftliches Gutachten erstellt Hinblick Einwendungen Beklagten 30 . September ergänzt . sollte geklärt werden Honorare Architektenleistungen Klägers Entwässerungsgesuch Bauvorhaben Beklagten Rechnungen Klägers 3 . Mai Anwendung zutreffend ermittelt worden seien . erstes Gesuch Beklagten Sachverständigen abzulehnen hat Landgericht Verspätung unzulässig erklärt . Beschluss 14 . Dezember hat Landgericht Anhörung Sachverständigen 5 . März angeordnet . gerichtlichen Aufforderung entsprechend hat Beklagte Schriftsatz damaligen Prozessbevollmächtigten 16 . Februar Sachverständigen richtenden Fragen formulieren lassen . Rahmen Anhörung hat Sachverständige Fotografien vorgelegt Ende Februar Außenbereich Anwesens Beklagten gefertigt hatte Ausführungen gemacht . hat Beklagte Anlass genommen Sachverständigen erneut Besorgnis Befangenheit abzulehnen . hat insbesondere geltend gemacht Sachverständige habe Auftrag Gerichts Benachrichtigung Parteien Ortstermin Anwesen Beklagten durchgeführt vorgelegten Fotos gefertigt Anhörung Nachteil Beklagten verwertet . Landgericht hat Ablehnungsgesuch teils unzulässig verworfen Übrigen unbegründet erklärt . eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg gehabt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Beklagte Ablehnungsantrag . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht ist Auffassung Grund Sachverständigen abzulehnen bestehe . Unterlassen Benachrichtigung Parteien Ortsbesichtigung rechtfertige Ablehnung Sachverständigen Parteien unterschiedlich behandelt würden . Durchführung Ortsbesichtigung Ermittlung tatsächlichen Verhältnisse habe Sachverständige zwar Auftrag eigenmächtig überschritten . allein rechtfertige aber Ablehnung Befangenheit besondere Umstände hinzukämen . Akte ersichtlichen Umständen sei Sachverständige Auftrag hinaus irrigen Annahme tätig geworden Gericht Entscheidung Sache erleichtern . allein sei einseitiges Vorgehen Lasten Parteien verbunden . überschießenden Feststellungen Sachverständigen Ungunsten Parteien gingen sei Beweisaufnahme verbunden rechtfertige Schluss ungerechtfertigtes einseitiges Vorgehen Lasten Partei erkennbar sei Überschreitung Gutachterauftrags vornherein einseitigen Belastungsabsicht Sachverständigen erfolgt sei . Fall sei hier auch Berücksichtigung früheren Entgegennahme Plänen anderen Unterlagen unmittelbar Kläger Rechtsausführungen Sachverständigen festzustellen . 2 . hält rechtlichen Überprüfung Ergebnis stand . Ablehnung Sachverständigen findet Grund vorliegt geeignet ist Misstrauen Unparteilichkeit rechtfertigen § Abs. Satz § Abs. . muss Tatsachen Umstände handeln Standpunkt Ablehnenden vernünftiger Betrachtung Befürchtung erwecken können Sachverständige stehe Sache unvoreingenommen unparteiisch Beschluss 15 . März m.w . ; vgl. auch Richterablehnung : Beschluss 15 . März . Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein Sachverständige Gutachterauftrag Weise erledigt Ausdruck unsachlichen Grundhaltung Partei gedeutet werden kann . unsachliche Grundhaltung kann ergeben Gutachter Maßnahmen ergreift Gutachterauftrag gedeckt sind . So ist Besorgnis Befangenheit Sachverständigen Sicht Partei gerechtfertigt gewertet worden Grenzen Auftrags überschreitenden Gutachten Prozessbeteiligten richtig gehaltenen Weg Entscheidung Rechtsstreits aufgezeigt hat ; 5 . Oktober . 3 ; OLG FamRZ ; ; OLG . Ebenso ist Befangenheitsgesuch gerichtlich bestellten Sachverständigen begründet angesehen worden Gutachterauftrag überschritten hat Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung vorgenommen Beurteilung vorgegebenen Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat Vorbringen Parteien Schlüssigkeit Erheblichkeit untersucht hat abstrakt gestellte Beweisfrage beantworten . Überschreitung Gutachterauftrags geeignet ist Partei vernünftiger Betrachtung Besorgnis Befangenheit Sachverständigen hervorzurufen ist schematischen Betrachtungsweise zugänglich kann nur Umstände jeweiligen Einzelfalles entschieden werden Beschluss 19 . September . 9 ; vgl. auch 25 . Mai juris . Verfahrensfehler hat Beschwerdegericht angenommen Antrag Sachverständigen Befangenheit abzulehnen unbegründet sei Verhalten Belastungstendenzen Lasten Beklagten erkennbar gewesen seien . gilt zunächst Umstand Sachverständige Erstellung schriftlichen Fotos Anwesen Beklagten gemacht hat . Auch Fotos Zeitpunkt Erstellung Gutachten notwendig waren rechtfertigt Besorgnis Beklagten Sachverständige habe Zeitpunkt benachteiligende Absicht verfolgt . gibt Anhaltspunkte . ist ungewöhnlich Sachverständige auch dann Fotos Örtlichkeiten machen soweit Gutachterauftrag erfordert . Fotos dienen Sachverständigen häufig Erinnerungsstütze können übrigen hilfreich sein geht örtliche Situation veranschaulichen etwa Beurteilung Gerichts sinnvoll ist Fragenkatalog mündlichen Verhandlung erweitert . Sachverständige Fotos fertigt bestimmte Tatsachen Gutachterauftrags Lasten Partei festzuhalten kann regelmäßig Partei Schluss ziehen Sachverständige trete unvoreingenommen . Bedenklich kann allerdings sein Sachverständige Fotos Kenntnis Parteien macht Anwesen Partei Einwilligung betritt Rechtsbeschwerdeverfahren Beklagten unterstellt werden muss . Allerdings bedeutet Verhalten auch Sicht verständigen informierten Besitzers Anwesens tendenziell richtet . Auch insoweit kommt Umstände Einzelfalls . Würdigung Verhalten lasse ausreichenden Belastungstendenzen erkennen ist noch vertretbar . Beklagte musste Umstand Gutachter notwendige Fotos machte Verhalten werten Voreingenommenheit Sachverständigen Ausdruck kam . Auch Sicht kam nur besonderes Interesse Sachverständigen Gutachterauftrag Ausdruck parteineutral überschießende Ermittlungstendenz Folge hatte . besondere Eifer Sachverständigen rechtfertigt gesehen auch dann noch Besorgnis Befangenheit Fotos Kenntnis grobe Verletzung Privatsphäre Eigentums Parteien macht . grobe Verletzung Privatsphäre Eigentums Beklagten war Betreten Grundstücks Fertigung Lichtbilder verbunden . Anhaltspunkte Sachverständige längere Zeit Grundstück aufgehalten hat gibt . Sachverständige Grundlage Lichtbilder Angaben tatsächlichen Ausführung zugrunde liegenden Planung gemacht hat kann unberücksichtigt bleiben gerade Beklagte war Schriftsatz 16 . Februar tatsächliche Ausführung Bauvorhabens Vergleich Planung Klägers abgestellt hat folgende Fragen Sachverständigen formulieren ließ : Hat Sachverständige überhaupt Frage befasst Bauwerk Beklagten tatsächlich hergestellt wurde gekostet hat ? Planung hat Beklagte Herstellung Hauses verwirklicht ? War erste Planung 3 . April zweite Planung 12 . Mai ? Zweifel Neutralität Sachverständigen konnten Sicht Beklagten auch Folgerungen ergeben Sachverständige Lichtbildern festgehaltenen tatsächlichen Gegebenheiten gezogen hat . Sachverständige ist Gutachtens 10 . September Ergänzungsgutachtens 30 . September ausgegangen Kläger Ausführungen Beklagten auch Stützmauer Einfriedung planen hatte . Dementsprechend hat auch Anhörung Bezugnahme sein Gutachten ausgeführt Architekt auch ausdrücklichen Auftrag Freianlagen bestimmte Außenanlagen planen müsse . Außenanlagen hat Sachverständige Darstellung Rechtsbeschwerde Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen Nachteil Beklagten bewertet Kosten angesetzt bereits zuvor erstellten schriftlichen Gutachten erfasst . Sachverständige " Schwimmteich " Beklagten fast Meter hohen Stützmauer geäußert hat hat abschließenden Feststellungen getroffen . Auch Antwort Sachverständigen Frage Anhaltspunkte gebe Garage zunächst so geplant gewesen sei Zugang Haus geparkten Pkw mehr möglich gewesen sei ergibt Tendenz Beklagten belasten . Sachverständige hat lediglich " eingangs " ausgeführt Jahren Praxis nur noch weiteres Bauvorhaben erlebt haben noch großzügiger geplant worden sei . hat Grundlage tatsächlichen Ausführungen Garage Pläne ersten -9- gesuchs Feststellung getroffen sei absolut Planungsfehler sichtbar ; Garagenbreite sei großzügig . Beschwerdegericht ist Ergebnis zuzustimmen Vorgehen Sachverständigen auch Berücksichtigung früheren Entgegennahme Plänen anderen Unterlagen unmittelbar Kläger Ablehnung Sachverständigen Besorgnis Befangenheit rechtfertigt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Jurgeleit Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung